{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00825_2013-02-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212627&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f997e081dcaa20e0a1922601a4aba2a0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00825"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.02.2013  VB.2012.00825"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.02.2013  VB.2012.00825"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.02.2013  VB.2012.00825"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss aus Klasse | [Unter welchen Voraussetzungen darf eine Sch\u00fclerin oder ein Sch\u00fcler nach dem Verlust der Zusatzqualifikation aus einer K+S-Klasse an der Kantonsschule R\u00e4mib\u00fchl ausgeschlossen werden?] Eine Sch\u00fclerin oder ein Sch\u00fcler erf\u00fcllt nicht bereits dann die erforderliche musikalische Zusatzqualifikation, wenn sie oder er die Aufnahmepr\u00fcfung an die ZHdK besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass sie oder er zum \"Bachelor of Arts in Musik ZHdK\" zugelassen wird und einen Studienplatz an der ZHdK erh\u00e4lt (E. 3.4). Der Ausbildungsgang des K+S-Gymnasiums ist im Bereich Musik konzeptionell eng mit dem an der ZHdK angebotenen Bachelor-Studiengang verkn\u00fcpft und spezifisch auf diesen abgestimmt. Entsprechend l\u00e4sst sich dieser Studiengang nicht durch einen anderen, vom Bund ebenfalls akkreditierten Lehrgang austauschen (E. 4.4). Der Verlust der Zusatzqualifikation kann den direkten Schulausschluss zur Folge haben. Anders als bei ungen\u00fcgenden Schulnoten besteht keine M\u00f6glichkeit einer provisorischen Promotion oder Repetition einer Klasse. Insofern war die Kantonsschule R\u00e4mib\u00fchl nicht verpflichtet, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Frist zur Wiedererlangung der Zusatzqualifikation anzusetzen (E. 5.2). Der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer unmittelbar vor den Maturit\u00e4tspr\u00fcfungen steht, begr\u00fcndet f\u00fcr sich alleine keinen H\u00e4rtefall, welcher einen Schulwechsel als unzul\u00e4ssig erscheinen l\u00e4sst. Aus der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels soll ein Beschwerdef\u00fchrer keine faktischen Vorteile ziehen k\u00f6nnen (E. 6.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:18:02", "Checksum": "1a2f0d8fc315fae157376de62d0a3e7a"}