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Geschäftsnummer: VB.2012.00830  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.03.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug. Mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Fahrzeugbereifung kommt für die Verkehrssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Reifen, bei welchen die Gewebeschichten hervortreten, verlieren an den betreffenden Stellen den Gleitschutz in solchem Mass, dass sich das Fahrzeug nicht mehr sicher abbremsen lässt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass drei Reifen mangelhaft gewesen sind. Vorliegend waren drei der vier Reifen derart mangelhaft, dass gar die Karkassen, d.h. die tragenden Gewebeschichten, sichtbar waren. Der vierte Reifen wies nur eine knapp genügende Profilierung auf. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen ist (E. 5). In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz zu Recht nicht von Grobfahrlässigkeit und somit nicht von einem qualifizierten Verschulden aus. Es liegt daher eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (E. 5.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ENTZUGSDAUER
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSSICHERHEIT
VERSCHULDEN
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. b SVG
Art. 29 SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00830

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. März 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 entzog das Strassenverkehrsamt A wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Zü­rich vom 15. Dezember 2011, gemäss welchem anlässlich einer Polizeikontrolle am 29. September 2011, ungefähr um 15:00 Uhr, festgestellt wurde, dass drei Reifen des vom A gelenkten Personenwagens B, Kfz.-Nr. 01, ein nur ungenügendes Profil aufgewiesen haben und somit mangelhaft gewesen seien.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 21. März 2012 an die Sicherheitsdirektion, Rekursab­teilung. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. November 2012 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 19. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner bat er um Ansetzung einer 30-tägigen Frist für die Begründung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne; jedoch seien bis zum Ende der Beschwerdefrist vom 4. Januar 2013 Ergänzungen möglich. Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 begründete A seine Beschwerde und hielt an seinem Antrag fest.

Die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, beantragte mit Schreiben vom 16. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Gemäss Polizeirapport vom 15. Dezember 2011 lenkte der Beschwerdeführer am 29. September 2011, ungefähr um 15:00 Uhr, den Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf der C-Strasse in D. Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass bei drei Reifen die Karkassen sichtbar waren. Beim Reifen hinten links genügte die Profilierung knapp.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Sie begründete den viermonatigen Führerausweisentzug damit, dass der heutige Beschwerdeführer ein Fahrzeug lenkte, bei welchem drei Reifen ein nur ungenügendes Profil aufwiesen und somit mangelhaft waren. Damit habe er eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16b SVG begangen. Da der heutige Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden sei, betrage die Mindestentzugsdauer vorliegend gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate.

3.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer stelle den Umstand, dass die beiden vorderen Reifen sowie der Reifen hinten rechts mangelhaft gewesen seien, sodass die Karkassen (tragende Gewebeschichten) sichtbar gewesen seien, nicht in Abrede. Selbst bei einmaliger Benützung eines Fahrzeugs stelle die Kontrolle der Reifen durch den Fahrzeugführer grundsätzlich eine zumutbare Handlung dar, für welche auch kein spezielles Fachwissen vonnöten sei. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die bestehenden Mängel erkennen können. Verschuldensmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Wagen sonst nie gefahren haben wolle und dieser aufgrund der Positionierung nahe an einer Mauer zur Kontrolle der rechtsseitigen Reifen erst hätte bewegt werden müssen; es sei deshalb nicht von Grobfahrlässigkeit auszugehen.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der wesentliche Sachverhalt werde nicht vorgetragen und nicht gewürdigt. Er habe seine Verantwortung als Führer des Fahrzeugs nicht verletzt, da er dieses einmalig gelenkt habe und es nicht auf ihn eingelöst sei. Das Fahrzeug sei ein Firmenwagen, bei dem regelmässige Service-Inspektionen stattfinden würden. Da er das Firmenfahrzeug über 20 Kilometer vom Firmensitz entgegengenommen habe und es sich um ein gewartetes Auto handle, habe er sich nicht vertiefte Fragen zur Betriebssicherheit gestellt. Vor der Fahrt habe er einen Kontrollblick vollzogen und sei davon ausgegangen, dass dies, verknüpft mit den Hintergrundkenntnissen zum Fahrzeug, hinreichend sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass sich das Fahrzeug als Firmenfahrzeug in einem einwandfreien Zustand befinde. Die erhöhte Reifenabnutzung sei erst sichtbar gewesen, nachdem man die Lenkung in den vollen Anschlag versetzt oder man sich alternativ mit dem Kopf auf das Niveau des Asphalts bewegt habe. Die Reifen hätten optisch gesehen einwandfrei ausgesehen. Da sie einseitig abgelaufen seien, sei von aussen der Mangel nicht richtig ersichtlich gewesen. Es sei unverhältnismässig, ein gewartetes Firmenfahrzeug zuerst aufzubocken, um so zu prüfen, ob es fahrbar sei und keine Pflicht verletzt werde.

4.  

4.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Demgegenüber begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind. Für die Annahme einer leichten Widerhandlung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

4.2 Ob ein leichter, mittelschwerer oder schwerer Fall gegeben ist, hängt in erster Linie von der Schwere der Verkehrsgefährdung und der Schwere des Verschuldens ab.

4.3 Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt, wonach beide vorderen sowie der Reifen hinten rechts so mangelhaft gewesen sind, dass die Karkassen sichtbar waren, nicht in Abrede. Hingegen macht der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht sinngemäss geltend, es treffe ihn diesbezüglich kein Verschulden, da er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Er habe nach einem Kontrollblick davon ausgehen dürfen, dass sich das gewartete Firmenfahrzeug in gutem Zustand befinde.

5.  

5.1 Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässen Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Weiter enthält Art. 58 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) Vorschriften betreffend Räder und Reifen. Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

5.2 Der Fahrzeugbereifung kommt für die Verkehrssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Die Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet und so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt. Untersuchungen haben ergeben, dass je nach Bauart und Verschleiss der Reifen schon bei Geschwindigkeiten unter 80 km/h auf entsprechend nasser Fahrbahn akute Aquaplaning-Gefahr droht (zum Ganzen: BGr, 19. Juli 2007, 6A.89/2006, E. 2.2 mit Hinweis auf Joachim Thumm, Die Bedeutung der Kfz-Bereifung für die Verkehrssicherheit, neue Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV], 2001, S. 57 ff., 58; 27. September 2011, 1C_282/2011, E. 3.6).

5.3 Die Vorinstanz verweist bei ihrer Beurteilung auf den Bundesgerichtsentscheid vom 27. September 2011, 1C_282/2011. Das Bundesgericht hiess die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau gut, wonach die Grenze zu einer schweren Verkehrsgefährdung überschritten werde, wenn an einem Reifen das Gewebe blossgelegt sei, oder wenn gleich mehrere Reifen kein Profil aufweisen würden. Reifen, bei welchen die Gewebeschichten hervortreten würden, würden an den betreffenden Stellen den Gleitschutz in solchem Mass verlieren, dass sich das Fahrzeug nicht mehr sicher abbremsen lasse. Zudem nehme die Gefahr stark zu, dass solche Reifen schnell – jedenfalls eher als ein Reifen mit genügendem Profil – durch spitze oder kantige Fremdkörper auf der Strasse – wie Nägel, Scherben etc. – zerstört werde (vgl. BGr, 27. September 2011, 1C_282/2011, E. 3.4). Der Beschwerdeführer hält dieser Begründung keine Argumente entgegen. Er bestreitet zu Recht nicht, dass drei Reifen mangelhaft gewesen sind. So waren vorliegend drei der vier Reifen derart mangelhaft, dass gar die Karkassen, d. h. die tragende Gewebeschichten, sichtbar waren. Der vierte Reifen wies nur eine knapp genügende Profilierung auf. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen ist.

5.4 In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz nicht von Grobfahrlässigkeit und somit nicht von einem qualifizierten Verschulden aus. Es berücksichtigte den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Wagen sonst nie gefahren haben wolle und dieser aufgrund der Positionierung nahe an einer Mauer zur Kontrolle der rechtsseitigen Reifen angeblich erst hätte bewegt werden müssen als verschuldensmindernd. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die E AG den Unterhaltspflichten nachkommt. In erster Linie ist nämlich der Führer des Fahrzeugs für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Fahrzeugzustand verantwortlich (Hans Giger, Kommentar SVG, 7. A., Zürich 2008, Art. 29 N. 8). Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Für diese Kontrolle war weder ein Aufbocken des Autos notwendig noch hätte sich der Beschwerdeführer unter das Fahrzeug legen müssen; Reifen können problemlos beim auf dem Boden stehenden Auto überprüft werden. Dass der Beschwerdeführer den Wagen nur einmalig benutzt haben will und dieser aufgrund der Positionierung nahe an einer Mauer zur Kontrolle der rechtsseitigen Reifen angeblich erst hätte bewegt werden müssen, durfte zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Es ist somit nicht von Grobfahrlässigkeit und damit nicht von einem qualifizierten Verschulden auszugehen. Daher liegt eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

6.  

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens vier Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Dem Beschwerdeführer war zwischen dem 15. Dezember 2009 und 14. März 2010 – und damit weniger als zwei Jahre vor dem nun zu beurteilenden Vorfall vom 29. September 2011 – der Führerausweis bereits einmal wegen schweren Widerhandlung gegen das SVG für drei Monate entzogen worden. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen Entzugsdauer begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…