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Geschäftsnummer: VB.2012.00843  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.03.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins


Gebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins

Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren (E. 1.2). Die Vorinstanz verletzte das Replikrecht des Beschwerdeführers. Die Gehörsverletzung wiegt allerdings weniger schwer, da es dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, im Rekursverfahren zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Von einer Rückweisung ist abzusehen, da eine solche aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (E. 2.3). Mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags ist darauf zu verzichten, die Rechtsverzögerung der Vorinstanz im Dispositiv des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (E. 3.3). Es ist nicht ohne Weiteres klar, inwieweit sich die angefochtene Rechnung auf die Rekonstruktion des bereits früher in Rechnung gestellten und nunmehr je nach Ansicht der Parteien separat bzw. trotz Kostenerlasses erneut veranschlagten Grenzsteins bezieht. Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen weder auf die erwähnten Differenzen zwischen der alten und der neuen Rechnung bzw. auf die Frage, ob diese tatsächlich die gleichen Arbeiten betreffen, noch auf das vom Beschwerdeführer bereits in der Rekursschrift mindestens sinngemäss geltend gemachte Vorbringen Bezug, ihm seien die Kosten für den Grenzstein erlassen worden. Aus der Begründung eines Entscheids muss mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat. Dieses Erfordernis erfüllt der Rekursentscheid hinsichtlich der hier fraglichen Identität des Rechnungsgegenstands und des allfälligen Kostenerlasses nicht. Darüber hinaus ist im Umstand, dass diese Fragen offengelassen wurden bzw. die Akten diesbezüglich nicht hinreichend deutlichAufschluss geben, auch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts zu erblicken (E. 6.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
 
Stichworte:
AMTLICHE VERMESSUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
GEBÜHREN
GRENZSTEIN
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERZÖGERUNG
REPLIKRECHT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERGÄNZUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 86 TVAV
§ 25 VOAV
§ 39 VOAV
Art. 22 VAV
§ 27c Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00843

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 15. März 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühr für die Rekonstruktion eines Grenzsteins,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Eigentümer des in D gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01. Mit Rechnung vom 16. Mai 2011 wurden ihm seitens der Gemeinde D die Kosten von Fr. 394.05 für die Rekonstruktion und Vermarkung eines fehlenden Grenzpunkts für die Grundstücke C 02 und 03 (Kat.-Nrn. 04 und 01) anteilmässig zu 50 % (Fr. 197.05) auferlegt. A erhob dagegen am 7. Juli 2011 sinngemäss eine Einsprache, die der Gemeinderat D mit Beschluss vom 22. August 2011 abwies.

II.  

A wandte sich daraufhin am 15. September 2011 mit Rekurs an den Bezirksrat E und beantragte sinngemäss, die Rechnung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 27. November 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 854.-.

III.  

Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 24. Dezember 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, der Beschluss des Bezirksrats E vom 27. November 2012 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Rechnung der Gemeinde D nicht zu bezahlen habe. Unabhängig davon seien ihm die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen, eventuell angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde D.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 verwies der Bezirksrat E auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am 4. Februar 2013 erstattete der Gemeinderat D innert erstreckter Frist die Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. A liess sich hierzu am 15. Februar 2013 vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 197.05 beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass er die Rechnung der Beschwerdegegnerin (bzw. der F AG, G) vom 16. Mai 2011 nicht zu bezahlen habe. Ein Feststellungsanspruch besteht nämlich dann nicht, wenn in der betreffenden Angelegenheit ein Gestaltungsurteil erwirkt werden kann, so wie dies hier der Fall ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62).

2.  

2.1 Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 24. November 2011 zwar zukommen, teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit geschlossen sei, sie vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen und den Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen werde. Da der Beschwerdeführer somit zur Rekursantwort nicht Stellung nehmen konnte, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.3 Eine Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es jenem deshalb grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die infrage stehende Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Der Beschwerdeführer hatte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Er erwähnte dieselbe denn auch in seiner Beschwerdeschrift, jedoch ohne näher darauf einzugehen. Schliesslich begründete er seinen Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, auch nicht mit der Verletzung seines Replikrechts. Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung der Sache wegen der Verletzung des Replikrechts an die Vorinstanz abzusehen.

Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 6.), ist die Sache jedoch aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem zwischen dem angezeigten Abschluss des Schriftenwechsels und dem Entscheid über ein Jahr verstrichen sei.

3.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist dabei auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit vorgeworfen wird, wie vorliegend mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 11 ff. mit Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 839 f.; VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.2 [nicht publiziert]).

3.3 In Anbetracht von § 27c Abs. 1 VRG, wonach verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden haben, und im Hinblick auf den begrenzten Streitgegenstand sowie die beschränkte Anzahl an Akten, denen zudem nicht entnommen werden kann, dass die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels noch prozessuale Handlungen vorgenommen hätte, erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses von über einem Jahr tatsächlich als unverständlich lange. Damit liegt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor.

Eine Rechtsverzögerung kann im Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3). Indessen ist vorliegend – mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags – darauf zu verzichten, die Rechtsverzögerung im Dispositiv des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.4 [nicht publiziert]).

4.  

4.1 Am 1. November 2012 trat die Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV) in Kraft. Der vorliegend massgebende Sachverhalt hat sich jedoch vor dem 1. November 2012 ereignet, weshalb die bis zu diesem Datum geltende Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 (VermesssungsV) anzuwenden ist, wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 51; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010 Rz. 325). Der Beschwerdeführer wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass sowohl das neue als auch das alte Recht die hier umstrittene Frage der Tragung der Vermessungskosten grundsätzlich gleich regeln.

4.2 Art. 22 der Verordnung des Bundesrats über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV) statuiert den Grundsatz, dass sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht unterliegen. Art. 86 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV) sieht vor, dass die Kantone die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für den Unterhalt der Fixpunkt- und der Grenzzeichen treffen.

Nach § 25 VermessungsV sorgen (mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Lagefixpunkte 2 und der Höhenfixpunkte 2) die Gemeinden für die Nachführung und den Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung und damit auch für Grenzsteine. Dabei tragen gemäss § 39 VermessungsV die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer die Kosten der Vermarkung und deren Wiederherstellung anteilmässig sowie die Kosten der durch sie verursachten Nachführungsarbeiten.

5.  

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der ihm für die Rekonstruktion und Vermarkung des fehlenden Grenzpunkts in Rechnung gestellte Betrag sei ihm erlassen worden, nachdem die ursprünglich für diese Arbeiten veranschlagten Kosten auf seine Intervention hin reduziert worden seien. Die Beschwerdegegnerin demgegenüber macht geltend, von einem Kostenerlass sei nie die Rede gewesen. Vielmehr habe man den fraglichen Grenzstein anders als zuvor lediglich separat verrechnet.

6.  

6.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 3. Juni 2010 datierende Rechnung für die "Nachführung des Vermessungswerkes der Gemeinde D" über Fr. 1'893.35 zukommen liess. Anschliessend wurde ihm eine hinsichtlich Datum, Betreff und Rechnungsnummer mit der früheren Rechnung übereinstimmende, jedoch auf Fr. 1'524.10 lautende Rechnung zugestellt.

Gemäss der Rekursanwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2011 hat der Beschwerdeführer gegen die Rechnung vom 3. Juni 2010 Einsprache erhoben mit der Begründung, die Grenzsteine seien bereits früher verrechnet worden. Daraufhin soll er sich mit der Firma, die die Vermessungsarbeiten durchgeführt hatte (F AG), auf eine Reduktion der Rechnung um den für die Rekonstruktion eines Grenzsteins zwischen den Grundstücken Kat.-Nrn. 04 und 01 veranschlagten Betrag in der Höhe von Fr. 394.05 geeinigt haben. Dieser Betrag sei danach den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 04 in Rechnung gestellt worden, die ihrerseits dagegen Einsprache erhoben hätten. Die F AG habe in der Folge am 16. Mai 2011 als Einigungsvorschlag dem Beschwerdeführer und den Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 04 je eine Rechnung über die Hälfte des fraglichen Betrags zukommen lassen.

6.2 Die alte Version der Rechnung vom 3. Juni 2010 umfasste unter der Rubrik "Mutationsbezeichnung" neben den Posten "Aufnahme Wohnhaus, Hühnerhaus" und "Aufnahme Biotop und Umgelände" auch denjenigen für die "Rekonstruktion und Vermarkung fehlende Grenzpunkte". In der neuen Version ist dieser letzte Posten nicht mehr aufgeführt, wobei sich die hierfür offenbar angefallenen und nicht mehr verrechneten Kosten im Detail aus einem anderen Aktenstück ergeben. Beide Rechnungen beziehen sich sodann auf die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 06, C 03, und tragen die Rechnungsnummer 07 sowie die Auftragsnummer 08. Schliesslich wird auch der Bearbeitungszeitraum übereinstimmend mit 1. April 2007 bis 30. September 2009 ausgewiesen.

Die Rechnung vom 16. Mai 2011 hingegen trägt die Auftragsnummer 09 und bezieht sich auf die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 01, C 02/03, sowie den Bearbeitungszeitraum 1. April 2007 bis 31. März 2008. Die Kosten wurden für die "Rekonstruktion und Vermarkung fehlender Grenzpunkte", "Leitung und Abrechnung der Vermarkungsarbeiten" und "Änderung von Grenzzeichen" veranschlagt. Darüber hinaus entspricht der in der Rechnung vom 16. Mai 2011 festgehaltene Betrag (Fr. 394.05) nicht demjenigen, um den die ursprüngliche Rechnung offenbar reduziert wurde (Fr. 369.25).

6.3 Angesichts dieser Unterschiede ist nicht ohne Weiteres klar, inwieweit sich die Rechnung vom 16. Mai 2011 tatsächlich auf die Rekonstruktion des zunächst bereits am 3. Juni 2010 in Rechnung gestellten und nunmehr je nach Ansicht der Parteien separat bzw. trotz Kostenerlasses erneut veranschlagten Grenzsteins bezieht. Die Vorinstanz führte im Beschluss vom 27. November 2012 zusammengefasst lediglich aus, die am 16. Mai 2011 in Rechnung gestellte Rekonstruktion des Grenzpunkts habe die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 01 betroffen, deren Eigentümer die Kosten je zur Hälfte tragen müssten. In ihren Erwägungen nahm sie jedoch weder auf die erwähnten Differenzen zwischen den Rechnungen bzw. auf die Frage, ob diese tatsächlich die gleichen Arbeiten betreffen, noch auf das vom Beschwerdeführer bereits in der Rekursschrift mindestens sinngemäss geltend gemachte Vorbringen Bezug, ihm seien die Kosten für den Grenzstein erlassen worden.

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich jedoch, dass die entscheidende Behörde grundsätzlich alle Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren Normen zu prüfen und sich mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen hat. Sie darf sich in ihrem Entscheid zwar auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen. Aus der Begründung muss indessen gleichwohl mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis erfüllt der Rekursentscheid vom 27. November 2012 hinsichtlich der hier fraglichen Identität des Rechnungsgegenstands und des allfälligen Kostenerlasses nach dem Gesagten gerade nicht. Darüber hinaus ist im Umstand, dass diese Fragen offengelassen wurden bzw. die Akten diesbezüglich nicht hinreichend deutlich Aufschluss geben, auch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG zu erblicken.

6.4 Da somit der Sachverhalt näher zu eruieren ist und dem Erfordernis der genügenden Begründung Genüge getan werden muss, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3).

7.  

7.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demgemäss der Beschluss der Vorinstanz vom 27. November 2012 aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da vorliegend keine Partei als unterliegend bezeichnet werden kann und der Rückweisungsentscheid von der Vorinstanz zu vertreten ist, sind die die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).

Mangels überwiegenden Obsiegens ist keiner der Parteien eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen R¿kweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Bezirksrats E vom 27. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat E zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr.    700.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an…