{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.03.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00843_15-03-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212712&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "09f45008227b5e3b7b1c8860353ff15f"}, "Num": [" VB.2012.00843"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.15.0  VB.2012.00843"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.15.0  VB.2012.00843"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.15.0  VB.2012.00843"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchr f\u00fcr die Rekonstruktion eines Grenzsteins | Geb\u00fchr f\u00fcr die Rekonstruktion eines Grenzsteins Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren (E. 1.2). Die Vorinstanz verletzte das Replikrecht des Beschwerdef\u00fchrers. Die Geh\u00f6rsverletzung wiegt allerdings weniger schwer, da es dem Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich noch m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, im Rekursverfahren zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Von einer R\u00fcckweisung ist abzusehen, da eine solche aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf f\u00fchren w\u00fcrde (E. 2.3). Mangels eines ausdr\u00fccklichen Beschwerdeantrags ist darauf zu verzichten, die Rechtsverz\u00f6gerung der Vorinstanz im Dispositiv des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erw\u00e4gungen geb\u00fchrend Rechnung getragen (E. 3.3). Es ist nicht ohne Weiteres klar, inwieweit sich die angefochtene Rechnung auf die Rekonstruktion des bereits fr\u00fcher in Rechnung gestellten und nunmehr je nach Ansicht der Parteien separat bzw. trotz Kostenerlasses erneut veranschlagten Grenzsteins bezieht. Die Vorinstanz nahm in ihren Erw\u00e4gungen weder auf die erw\u00e4hnten Differenzen zwischen der alten und der neuen Rechnung bzw. auf die Frage, ob diese tats\u00e4chlich die gleichen Arbeiten betreffen, noch auf das vom Beschwerdef\u00fchrer bereits in der Rekursschrift mindestens sinngem\u00e4ss geltend gemachte Vorbringen Bezug, ihm seien die Kosten f\u00fcr den Grenzstein erlassen worden. Aus der Begr\u00fcndung eines Entscheids muss mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Beh\u00f6rde ein Vorbringen \u00fcberhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich f\u00fcr nicht erheblich bzw. f\u00fcr unrichtig gehalten hat. Dieses Erfordernis erf\u00fcllt der Rekursentscheid hinsichtlich der hier fraglichen Identit\u00e4t des Rechnungsgegenstands und des allf\u00e4lligen Kostenerlasses nicht. Dar\u00fcber hinaus ist im Umstand, dass diese Fragen offengelassen wurden bzw. die Akten diesbez\u00fcglich nicht hinreichend deutlichAufschluss geben, auch eine ungen\u00fcgende Feststellung des Sachverhalts zu erblicken (E. 6.3).\r\rTeilweise Gutheissung, soweit Eintreten. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:52", "Checksum": "42d802aab12660a3021bcd86849c54bf"}