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Geschäftsnummer: VB.2012.00860  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.02.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baurechtliche Bewilligung für eine Tankstelle mit Shop: Zonenkonformität; Verkehrssicherheit. Die kommunale Bestimmung, wonach im Bereich des Baugrundstücks mässig störende Betriebe zulässig sind, hat neben dem Bundesumweltrecht nicht jegliche Bedeutung verloren (E. 4.3 f.). Als mässig störend gelten Betriebe, die Auswirkungen zeitigen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben. Dies ist bei Verkaufsgeschäften, die auch spät abends sowie an Sonn- und Feiertagen geöffnet sind, nicht der Fall (E. 4.8). Die Vorinstanz war unter den vorliegenden Umständen nicht verpflichtet, ein "unabhängiges" Lärmgutachten einzuholen (E. 5.3). Die Kritik der Beschwerdeführenden an der verkehrstechnischen Beurteilung vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen (E. 6). Die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendige Verbreiterung einer Gemeindestrasse kann jedoch nicht mit einer Nebenbestimmung angeordnet werden. Es handelt sich nicht um einen untergeordneten Mangel, der sich ohne besondere Schwierigkeiten beheben lässt (E. 7). Gutheissung und Rückweisung an die Gemeinde.
 
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
IMMISSIONEN
LÄRM
LÄRMGUTACHTEN
MÄSSIG STÖREND
MEHRVERKEHR
NEBENBESTIMMUNG
ÖFFNUNGSZEITEN
TANKSTELLE
TEMPO-30-ZONE
VERKAUFSGESCHÄFT
VERKEHRSSICHERHEIT
WOHNANTEIL
WOHNQUARTIER
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. V BZO Adliswil
Art. 29 Abs. VI BZO Adliswil
§ 13 BauVV
§ 15 BauVV
Art. 7 LSV
§ 49a Abs. III PBG
§ 52 Abs. I PBG
§ 52 Abs. III PBG
§ 240 Abs. I PBG
§ 314 PBG
§ 321 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Art. 3 Abs. III RPG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 15 Abs. I SSV
Art. 75 Abs. I SSV
§ 13 StrassG
§ 15 StrassG
§ 16 StrassG
Art. 11 USG
Art. 25 Abs. I USG
§ 7 VRG
Art. 5 Abs. I VSV
Art. 11 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00860

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 29. Mai 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.1  C,

 

3.2  D,

4.    E,

alle vertreten durch RA F

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    G,

vertreten durch RA H

 

2.    Baukommission Adliswil,

vertreten durch RA I

 

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baukommission der Stadt Adliswil erteilte G mit Beschluss vom 15. März 2012 unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Tankstelle und Shop auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-/K-Strasse in Adliswil. Zum integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses wurde die Bewilligung der Baudirektion vom 14. November 2011 erklärt, mit der diese das Bauvorhaben – unter anderem – in strassenpolizeilicher Hinsicht bewilligt hatte.

II.  

Dagegen erhoben A, B, C und D sowie E mit gemeinsamer Eingabe Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten, der Beschluss der Baukommission und die Bewilligung der Baudirektion seien aufzuheben.

Auch die Wohnbaugenossenschaft L erhob Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Baukommissionsbeschlusses.

Nach Durchführung eines Augenscheins vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren mit Entscheid vom 20. November 2012 und wies die Rekurse ab.

III.  

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 erhoben A, B, C und D sowie E Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sowie die baurechtliche Bewilligung der Stadt Adliswil vom 15. März 2012 seien aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung zu verweigern. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei im Fall einer grundsätzlichen Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Gerichtsgebühr neu auf Fr. 5'000.- festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss am 4. Februar 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Baudirektion am 30. Januar 2013. G beantragte am 8. Februar 2013, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission Adliswil beantragte am 27. Februar 2013 Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die private Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden. Es seien keine für diese wahrnehmbaren und ins Gewicht fallenden zusätzlichen Einwirkungen zu erwarten.

1.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Män­gel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.

Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche nega­tiven Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfech­tungsinteresse hat der Einsprecher nur dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegen­schaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrach­tungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfind­lichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu sub­stanziieren, welche die Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungs­gericht nicht mehr nachholen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41). An diese Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 4.1; RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).

1.2 Die Vorinstanz bejahte die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden (Entscheid der Vorinstanz, E. 1.2). Der Beschwerdeführer 1 sei Mieter einer Wohnung im Gebäude Assek.-Nr. 04, das auf der nördlich des Baugrundstücks liegenden Parzelle Kat.-Nr. 02 stehe und vom Baugrundstück einzig durch einen rund 4 m breiten Streifen der Parzelle Kat.-Nr. 03 getrennt werde. Die Grundstücke der übrigen Beschwerdeführenden würden zwar jeweils durch ein überbautes Grundstück von der Bauparzelle getrennt. Da sie sich gegenüber dem Baugrundstück jedoch in einer Entfernung von 35 m bis 50 m an erhöhter Lage befänden, könne auch diesen Beschwerdeführenden die Rechtsmittellegitimation nicht abgesprochen werden. Angesichts der relativen Nähe der jeweiligen Grundstücke zum Baugrundstück und der erhöhten Lage sei die Berufung auf eine Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von der Tankstelle und dem Shop ausgehen würden, zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

1.3 Angesichts der geringen Entfernung der beschwerdeführerischen Liegenschaften zum Baugrundstück, ihrer zum Teil erhöhten Lage, der geringen Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 sowie der vorgesehenen Dimensionen des Bauvorhabens kann den Beschwerdeführenden in der Tat nicht entgegengehalten werden, sie würden durch dieses nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass vom Baugrundstück – insbesondere in den sensiblen Abend- und Nachtstunden – Emissionen ausgehen werden, die für die Beschwerdeführenden neben den vorbestehenden Immissionen von der J-Strasse her deutlich wahrgenommen würden und damit als Nachteil empfunden werden müssten.

1.4 Die Vorinstanz hat die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden somit zu Recht bejaht. Diese sind damit auch zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2).

Die lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.

3.  

Das Baugrundstück (1'743 m2) ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Adliswil (BZO) der viergeschossigen Wohnzone W4 zugewiesen. In dieser sind mässig störende Betriebe mit einer Grösse von maximal 50 % der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche zulässig (Art. 29 Abs. 6 BZO).

Im Nordosten grenzt das Baugrundstück an die Parzelle Kat.-Nr. 03 (Zone W3). Im Südwesten wird es von der K-Strasse begrenzt, im Westen von der J-Strasse. Bei letzterer handelt es sich um eine Staatstrasse. Erstere ist eine Gemeindestrasse, auf der die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist.

Das Bauvorhaben umfasst ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen, eine Tankstelle mit sechs Tankstellenplätzen sowie einen Shop. Das viergeschossige Wohn- und Gewerbegebäude soll im südöstlichen, von der J-Strasse abgewandten Drittel des Baugrundstücks zu liegen kommen. In der einen Hälfte des Erdgeschosses ist ein Shop mit Lager vorgesehen. Dem Gebäude soll ein 24,65 m langes und 9,5 m breites Dach vorgelagert sein, unter dem sich die Tanksäulen befinden. Die Erschliessung der Unterniveaugarage mit 13 Parkplätzen erfolgt ab der K-Strasse parallel zur südöstlichen Grundstücksgrenze. Auch die Ein-/Ausfahrt der Tankstelle und des Shops befindet sich an der K-Strasse, nahe der Einmündung derselben in die J-Strasse. Eine zusätzliche, mit einer Barriere gesicherte Ausfahrt soll direkt in die J-Strasse einmünden und nur von Lastwagen benutzt werden, welche die Tankstelle und den Shop beliefern.

4.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Zonenkonformität des Bauvorhabens zu Unrecht bejaht. Eine Tankstelle mit Shop könne in der Wohnzone nicht mehr als nur "mässig störend" bezeichnet werden. Sie passe nicht in eine Wohnzone, jedenfalls nicht, wenn sie über die üblichen Arbeitszeiten hinaus geöffnet sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht allein auf die Lärmempfindlichkeitsstufen abgestellt und nicht berücksichtigt, dass es darum gehe, die Qualität einer Wohnzone – namentlich in der Nacht – zu wahren.

4.1 Wohnzonen sind nach § 52 Abs. 1 PBG in erster Linie für Wohnbauten bestimmt. Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann in Wohnzonen mässig störende (oder auch nur nicht störende) Betriebe zulassen; stark störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind hingegen nicht zulässig (§ 52 Abs. 3 PBG).

Das Baugrundstück befindet sich in einem auf dem Zonenplan schraffierten Gebiet der Wohnzone W4. Gemäss Art. 29 Abs. 6 BZO sind in diesem Bereich "nicht störende und mässig störende Betriebe" bis 50 % der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche zulässig.

4.2 Vorweg ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, durch das Bauvorhaben würden Nachbarn betroffen, deren Grundstücke sich in Zonen befänden, wo kein mässig störendes Gewerbe zulässig sei. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die Zonenkonformität des Bauvorhabens infrage zu stellen. Eine derartige zonenübergreifende Wirkung von Nutzungsbeschränkungen findet im Gesetz keine Grundlage.

4.3 Der Schutz gegen Emissionen aus ortsfesten Anlagen wird in erster Linie durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt (Art. 11 ff., insbesondere Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Selbständiges kantonales Recht, das den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, ist deswegen jedoch nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt werden.

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird in vielen Bauordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in die jeweilige Zone passen. Aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kommunale Recht nicht klar dazu Stellung nimmt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.1 mit Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, die eine funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen.

Störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, können durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.1 mit Hinweisen). Entscheidend für die selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.

Zu den nicht vom Bundesumweltrecht erfassten Auswirkungen eines Betriebs, welche die Wohnnutzung beeinträchtigen können, zählt die Rechtsprechung neben den Gefahren eines ungewöhnlich intensiven Fahrzeugverkehrs (RB 1994 Nr. 73) oder den sogenannten ideellen Immissionen (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00417) auch ästhetische Beeinträchtigungen, so etwa durch die Nutzung eines Wohnzonengrundstücks für den Verkauf von Occasionsfahrzeugen (vgl. BGE 117 Ib 147).

4.4 Mit der bundesrechtlichen Ordnung ist es sodann durchaus vereinbar, wenn solche Vorschriften indirekt dazu führen, lärmige Anlagen von lärmempfindlichen Wohngebieten fernzuhalten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG ist bei Massnahmen der Raumplanung darauf zu achten, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftver­schmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden; das gilt soweit möglich auch unterhalb der Grenzwerte des USG (BGE 136 II 263 E. 8.3). Die Raumplanung dient mit dieser Zielsetzung der vorausschauenden Vermeidung von Immissionspotenzialen und ist insofern dem Umweltrecht mit seinen Instrumenten zur Immissionsbegrenzung vorgelagert. Sie zielt darauf ab, Nutzungskonflikte, die Gegenstand von umweltrechtlichen Massnahmen werden könnten, schon gar nicht aufkommen zu lassen (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., Zürich 2011, Vorbem. zu Art. 11–25 N. 5, 12; Alexander Ruch, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VI: Umwelt – Boden – Raum, Basel 2010, N. 305 f.; Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 25 N. 7, 11; ders., Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 1999, S. 1055 ff., 1058). Vorschriften dieser Art stehen daher nicht im Konflikt mit den bundesrechtlichen Normen über den Umweltschutz.

4.5 Bei Art. 29 Abs. 6 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (§ 49a Abs. 3 und § 52 Abs. 3 PBG), dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt (RB 1981 Nr. 20; VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00448, E. 2.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Zudem sind örtliche Verhältnisse zu würdigen. Eine vertretbare Auslegung durch die kommunalen Behörden ist daher von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren. Dies setzt jedoch eine nachvollziehbare Begründung voraus.

4.6 In der Baubewilligung vom 15. März 2012 führte die Baukommission Adliswil in Bezug auf die Qualifikation der Tankstelle mit Shop als "mässig störend" einzig aus, die Baurekurskommission (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht) habe mit Entscheid vom 15. Juni 2010 erwogen, dass die projektierte Tankstelle einen "mässig störenden" Betrieb im Sinn der Rechtsprechung darstelle. Jener Entscheid betraf ein früheres Baugesuch derselben Bauherrschaft, das nur die Erstellung einer Tankstelle mit Shop vorgesehen hatte. Die Baukommission hatte die Bewilligung verweigert, weil der Wohnanteil von mindestens 50 % nicht eingehalten war. Auf Rekurs der Bauherrschaft hin stützte die Baurekurskommission diese Bauverweigerung. Dabei hielt sie einleitend zur Prüfung, ob auf der fraglichen Parzelle die damals projektierte reine Gewerbenutzung zulässig sei, ohne weitere Begründung fest, die projektierte Tankstelle stelle einen mässig störenden Betrieb im Sinn der Rechtsprechung dar (E. 2). Den beiden dazu zitierten Literaturstellen lässt sich allerdings nicht entnehmen, warum dies für eine Tankstelle mit einem Shop (mit den vorgesehenen Öffnungszeiten) zutreffen soll.

In der Rekursvernehmlassung zur heute strittigen Baubewilligung liess die Baukommission ausführen, es treffe zwar zu, dass mässig störende Betriebe in den Erläuterungen zur BZO als solche Betriebe definiert würden, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe blieben und auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt seien. Es handle sich dabei jedoch um eine beispielshafte, nicht abschliessende Begriffsumschreibung. In städtebaulicher Hinsicht könne nicht behauptet werden, dass die Tankstelle einen Akzent setze, der den Rahmen gemischter Wohnnutzung mit erlaubter mässig störender Nutzung sprenge. Die durchgehende Versorgung mit Treibstoffen könne nicht aus dem gesamten Gemeindegebiet einer mittelgrossen schweizerischen Stadt verbannt werden.

4.7 Die Vorinstanz wies auf die Bestimmungen der BZO hin, mit denen für besonders bezeichnete Wohnzonengebiete (Art. 29 Abs. 6), die Wohnzone mit Gewerbe (Art. 30 Abs. 1) und die Gewerbezone (Art. 33 Abs. 1) mässig störende Betriebe zugelassen werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2). Diese Bestimmungen würden – anders als dies für Zonen mit nicht störenden Betrieben vorgesehen sei – keinen funktionalen Zusammenhang zwischen den gewerblichen Nutzungen und den Wohnzonen vorschreiben. Es bestehe somit keine Beschränkung auf Betriebe, die ausschliesslich der Quartierversorgung dienten. Die vom kommunalen Gesetzgeber in den verschiedenen Wohnzonen vorgenommene Differenzierung der Nutzungsarten erscheine sonst sinnlos. Die BZO strebe unterschiedliche Durchmischungsgrade der Wohn- und Nichtwohnnutzungen in den verschiedenen Wohn- und Gewerbezonen an. Damit werde ausschliesslich eine Abstufung in lärmrechtlicher Hinsicht beabsichtigt. Schwerpunktmässig dienten Wohnzonen zwar dem Wohnen; bei Einhaltung des vorgeschriebenen Wohnanteils sei jedoch eine gewerbliche Nutzung zulässig.

4.8 Diese Ausführungen der Vorinstanz rücken die Befugnis der Gemeinden in den Vordergrund, gebietsweise differenzierte Nutzungsarten auszuscheiden (§ 49a Abs. 3 PBG), wovon die Stadt Adliswil mit Art. 29 Abs. 5 BZO Gebrauch gemacht hat (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2). Wenn die Vorinstanz in der Folge zum Schluss gelangt, bei Einhaltung des vorgeschriebenen Wohnanteils sei "eine gewerbliche Nutzung zulässig" (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2 am Ende), ist dies dahingehend zu ergänzen, als diese auch dann nur mässig störend sein darf (§ 52 Abs. 3 PBG, Art. 29 Abs. 6 BZO).

Mit der Frage, ob die vorgesehene Nutzung noch als mässig störend oder als stark störend zu qualifizieren ist, hat sich die Vorinstanz jedoch nur am Rande auseinandergesetzt. Sie führte aus, die vorgesehene gewerbliche Nutzung würde den von der BZO vorgegebenen Rahmen in städtebaulicher Hinsicht nicht sprengen. Gemäss einer nicht abschliessenden Aufzählung würden übliche Handwerks- und Gewerbebetriebe, kleinere industrielle Betriebe, Schreinereien, Schlossereien, das ganze Autogewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe etc. als mässig störende Betriebe gelten. Diese Betriebskategorie weise in der Regel recht lebhaften Motorfahrzeugverkehr auf, sehr oft würden solche Betriebe auch selber Lärm- und Geruchsimmissionen verursachen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.3).

4.8.1 Diesen Erwägungen ist insoweit zuzustimmen, als praxisgemäss von einem weiten Betriebsbegriff auszugehen ist (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00136, E. 4.2.1). Darunter fallen auch Verkaufsgeschäfte (vgl. etwa VGr, 29. März 2001, VB.2000.00408, E. 4b). Mit dem Hinweis darauf, dass die erwähnte Erläuterung beispielhaft und nicht abschliessend sei, lässt es sich aber nicht rechtfertigen, die vorgesehenen Öffnungszeiten des Shops – montags bis samstags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und eidgenössischen Feiertagen von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein soll (Disp.-Ziff. X lit. b der Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2011 in Verbindung mit der Lärmprognose vom 24. August 2011) – vollständig ausser Acht zu lassen. Diese sind erheblich grosszügiger als heutzutage bei Verkaufsgeschäften üblich. Betroffen sind dadurch insbesondere die späten Abendstunden sowie Sonn- und Feiertage.

4.8.2 Wie die erwähnte Erläuterung festhält, gelten in der Praxis Betriebe als mässig störend, deren Auswirkungen mit solchen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe vergleichbar sind. Solche wirken sich in der Regel nur während der üblichen Arbeitszeiten auf ihre Umgebung aus (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432, E. 3.6.3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 775). Der Umstand, dass dies beim vorliegend strittigen Shop nicht der Fall ist, darf daher nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr ist von einem stark störenden Betrieb auszugehen, wenn die zu erwartenden Auswirkungen derart sind, dass sie mit jenen eines herkömmlichen Handwerks- oder Gewerbebetriebs nicht mehr vergleichbar sind.

Die Baukommission und die Vorinstanz haben sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt. Soweit sie ausführen, die kommunalen Bestimmungen würden lediglich eine Abstufung in lärmrechtlicher Hinsicht beabsichtigen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2, S. 10; Rekursvernehmlassung der Baukommission), kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Als "mässig störend" gelten, wie dies auch die erwähnte Erläuterung erwähnt, solche Betriebe, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind. Damit hat die Bestimmung nicht nur immissionsbeschränkenden Charakter. Vielmehr dient sie gerade auch dazu, die Eignung des Gebiets zu Wohnzwecken zu erhalten. Sie dient einem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung, dem die Zuordnung zu den massgeblichen Empfindlichkeitsstufen nicht gerecht wird. So verlangt der Wohnzweck am Wochenende und an Feiertagen nach Ruhepausen, die sich nicht auf den Lärm beschränken, sondern etwa auch den Mehrverkehr betreffen. Diesbezüglich erscheint eine Tankstelle als solche in einer Zone, in der mässig störende Betriebe zulässig sind, unproblematisch. Hier ist nachts und sonntags keine besondere Frequentierung zu erwarten. Die durchgehende Versorgung mit Treibstoffen, auf welche die Beschwerdegegnerschaft hinweist, ist also nicht gefährdet. Hingegen steigt die Attraktivität eines Shops wie dem vorliegend projektierten gerade dann, wenn andere Verkaufsgeschäfte nicht geöffnet sind. Nachts und an Sonn- und Feiertagen sind daher vorliegend angesichts der Grösse des Shops und der vorgesehenen Öffnungszeiten ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und damit auch stärkere Immissionen zu erwarten, die der Wohnqualität klar abträglich sind.

4.8.3 Weder die Baukommission noch die Vorinstanz haben nach dem Gesagten nachvollziehbar begründet, weshalb die projektierte Tankstelle mit Shop (mit den genannten Öffnungszeiten) noch als mässig störender Betrieb im Sinn von Art. 29 Abs. 6 BZO zu qualifizieren ist. Die bei der Auslegung dieser Bestimmung zu berücksichtigenden "Hinweise und Erläuterungen" sprechen gegen diesen Schluss. Der Shop wird im betroffenen Wohnquartier Auswirkungen zeitigen, die nicht auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und damit nicht im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben.

4.9 Das Vorhaben erweist sich damit als nicht zonenkonform. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die Bewilligung aufzuheben ist. Der Mangel lässt sich nämlich ohne besondere Schwierigkeiten beheben, indem ihm mit einer Nebenbestimmung begegnet wird, wonach die Öffnungszeiten des Shops anzupassen sind. Die Beantwortung der Frage, welche Öffnungszeiten noch zulässig sind, muss sich an der erwähnten Erläuterung zu Art. 29 BZO orientieren. Dabei besteht jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum, weshalb die Frage nicht vom Verwaltungsgericht zu beantworten ist. Dafür ist vielmehr die Baukommission zuständig. Die Sache ist dazu an die Baukommission zurückzuweisen.

5.  

Die Beschwerdeführenden beanstanden, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Lärmbelastung auf die beiden Parteigutachten (Lärmprognose vom 24. August 2011, M AG; Verkehrstechnische Beurteilung vom 24. Januar 2012, N GmbH) abgestellt, ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf ein neutrales Gutachten zu würdigen. Die Vorinstanz sei nicht auf den Hinweis der Beschwerdeführenden eingegangen, die Shopfrequenzen seien vorab nachts über dem Planungswert. Auch die Beweisanträge auf Edition von Frequenzdaten verschiedener Betriebe habe die Vorinstanz übergangen. Schliesslich sei die in den Entscheid übernommene Beschränkung der Betriebszeiten nicht durchsetzbar. Die Vorinstanz sei mithin von falschen Betriebszeiten ausgegangen.

5.1 Lärmgutachten werden regelmässig von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 25 Abs. 1 USG. Die Bauherrschaft muss den Nachweis erbringen, dass die durch eine geplante ortsfeste Anlage erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Dazu kann die Bewilligungsbehörde eine Lärmprognose verlangen. Dass das Lärmgutachten von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben wurde, ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. auch Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25 N. 97).

5.2 Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, angebotene Beweise abzunehmen. Davon darf im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung abgewichen werden, wenn der rechtlich erhebliche Sachverhalt aufgrund bereits abgenommener Beweise für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1).

5.3 Die Vorinstanz begründete eingehend, warum sie sich nicht veranlasst sah, an der Zuverlässigkeit und der Fundiertheit der den Gutachten zugrunde gelegten Angaben zu zweifeln. Dabei ging die Vorinstanz insbesondere auf die Angaben über Kundenfrequenzen und die Zählung der auf der K- und der J-Strasse zirkulierenden Fahrzeuge ein, die von den Beschwerdeführenden ins Verfahren eigeführt worden waren (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2.2). Die Vorinstanz kam – mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) – zum Schluss, die vorliegende Lärmprognose sei überzeugend und lasse eine störungsgerechte Beurteilung zu (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.2.2), und es bestehe kein Anlass, die Sorgfältigkeit der verkehrstechnischen Beurteilung anzuzweifeln (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.1.2).

Unter diesen Umständen war die Vorinstanz, die als Fachinstanz in der Lage ist, die sich stellenden immissions- und verkehrssicherheitstechnischen Fragen zu beurteilen (Entscheid der Vorinstanz, E. 2), nicht verpflichtet, ein "unabhängiges" Gutachten einzuholen. Ebenso durfte sie darauf verzichten, die künftige Betreiberin zu verpflichten, andere Standorte betreffende interne Betriebszahlen offenzulegen (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2.2). Die weitgehend unsubstanziiert gebliebene Kritik der Beschwerdeführenden an den erwähnten Gutachten musste die Vorinstanz nicht zu weiterer Sachverhaltsermittlung veranlassen (so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2009, A-594/2009, E. 3 und 6).

5.4 Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde denn auch nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, in denen diese darlegte, weshalb die den Gutachten zugrunde gelegten Angaben und die vorgenommenen Beurteilungen korrekt seien. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz rechtsverletzend sein sollen.

5.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschränkung der Betriebszeiten sei nicht durchsetzbar, ist auf Disp.-Ziff. X lit. b der Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2011 hinzuweisen. Eine Verlängerung der Öffnungszeiten bedürfte einer Bewilligung, wobei allenfalls eine neue Lärmprognose verlangt werden müsste.

6.  

Die Beschwerdeführenden rügen die fehlende Verkehrssicherheit der vorgesehenen Ein- und Ausfahrt der Tankstelle.

6.1 Die Beschwerdeführenden weisen zu Recht auf den erheblichen Ermessensspielraum hin, über den die Bewilligungsbehörden bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit verfügen (vgl. VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 3.3 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanzen prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Die Prüfung durch das Verwaltungsgericht betrifft die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der Baubehörde zu Recht als vertretbar würdigen durfte.

6.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, der auf der östlichen Fahrspur der K-Strasse vorgesehene "Haltebalken" und das neue Eingangstor zur Tempo-30-Zone würden zusammenfallen. Zu diesem Sachverhalt hätten sich die Beschwerdeführenden nicht äussern können. Ihnen sei dadurch das rechtliche Gehör verweigert worden. Es werde aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht klar, wo der "Haltebalken" und wo das Eingangstor zur Tempo-30-Zone vorgesehen seien.

Es trifft zu, dass die Annahme der Vorinstanz, "Haltebalken" und Eingangstor zur Tempo-30-Zone würden zusammenfallen, aktenwidrig ist. Der Haltebalken ist unmittelbar vor der Einfahrt zur Tankstelle mit Shop vorgesehen, während das Eingangstor zur Tempo-30-Zone etwa 14 m weiter südlich, südlich der Ein-/Ausfahrt in die Tiefgarage zu liegen kommen soll. Dies führt nicht dazu, dass sich die Beschwerdeführenden zu diesem Sachverhalt äussern können müssen. Vielmehr bildet Verfahrensgegenstand, was die Baukommission Adliswil bewilligt hat.

Dass der Entscheid der Vorinstanz durch die fehlerhafte Feststellung dahingehend beeinflusst worden wäre, dass sie die Verkehrssicherheit verneint hätte, wäre sie vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ist nicht ersichtlich. Die Torwirkung beim Übergang in die Tempo-30-Zone, auf welche die Vorinstanz hinweist, wird durch die vorgesehene Verengung der K-Strasse südlich der projektierten Tiefgarageneinfahrt ohne Weiteres erreicht.

6.3 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, entgegen der Feststellung der Vorinstanz liege die Tankstelleneinfahrt im Verzweigungsbereich von J- und K-Strasse.

Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. § 5 Abs. 1 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) konkretisiert diese Bestimmung dahingehend, dass Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen in der Regel nicht zulässig sind.

Dass die Sichtweisen der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden in Bezug auf den Verzweigungsbereich voneinander abweichen, dürfte daran liegen, dass die K-Strasse nicht rechtwinklig zur J-Strasse verläuft und erst im Bereich der vorgesehenen Tankstellenein- und -ausfahrt eine leichte Linkskurve beschreibt, um in einem rechten Winkel in die J-Strasse einzumünden. Dies berücksichtigte die Vorinstanz. Sie führte aus, der Verlauf der K-Strasse in die J-Strasse bestehe "eher aus einer Kurve als aus (recht- oder spitzwinklig) aneinanderstossenden Einmündungsbereichen" (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.2).

Wird als Verzweigungsbereich nur jener Abschnitt der K-Strasse betrachtet, den in diese einfahrende Fahrzeuge befahren müssen, bis sie im rechten Winkel zur J-Strasse stehen bzw. jenen, den aus der K-Strasse ausfahrende Fahrzeuge beanspruchen um die entsprechende 90°-Kurve zu befahren, liegt die Ein-/Ausfahrt der Tankstelle ausserhalb des Verzweigungsbereichs. Diese Betrachtungsweise der Vorinstanz ist nicht rechtsverletzend. Dass unmittelbar an den Verzweigungsbereich eine Kurve anschliesst, ändert nichts daran, dass sich die Entfernung zur Verzweigung in der Kurve vergrössert. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die unmittelbar an den Verzweigungsbereich anschliessende Kurve, dazu führen können, dass eine Einfahrt in diesem Bereich als nicht mehr verkehrssicher zu beurteilen ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Verzweigungsbereich vorliegend aus Gründen der Verkehrssicherheit weiter zu fassen wäre (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.2 mit Hinweis auf VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00386, E. 2.2) bzw. die Verkehrssicherheit der Einfahrt unabhängig von ihrer Lage ausserhalb des Verzweigungsbereichs nicht als verkehrssicher qualifiziert werden kann (§ 240 Abs. 1 PBG).

6.4 Die Vorinstanz prüfte denn auch umfassend, ob die Verkehrssicherheit insgesamt bejaht werden kann (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.3). Dabei ging sie auf die Einwände der Beschwerdeführenden ein. Insbesondere stellte sie – in zulässiger Beschränkung auf das Wesentliche – zutreffend fest, dass die Bezeichnung "Haltebalken" nicht gegen die Bewilligungsfähigkeit des Projekts spreche, ein solcher vielmehr einer Haltelinie im Sinn der Strassengesetzgebung entspreche. Diese synonyme Begriffsverwendung ist denn auch alles andere als ungebräuchlich (vgl. etwa BGE 108 IV 191). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Haltelinie überzeugen sodann nicht. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerschaft vertrat die Auffassung, mit dem vorgesehenen "Haltebalken" werde die Vortrittssituation geändert. Dies ist denn auch nicht erforderlich. Wie in Art. 75 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) vorgesehen, wird lediglich die Stelle markiert, wo (vortrittsberechtigte) Fahrzeuge anhalten sollen, wenn sie wegen vor der Einmündung in die J-Strasse wartender Fahrzeuge nicht in den Einmündungsbereich einfahren können, damit insbesondere entgegenkommende Fahrzeuge in die Tankstelleneinfahrt einbiegen können.

Den Beschwerdeführenden kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie das vorgesehene Signal "Ein- und Ausfahrt freihalten" für unzulässig halten. Es handelt sich nicht um ein in der Signalisationsverordnung nicht vorgesehenes Signal (Art. 101 SSV), sondern um ein Gefahrensignal "Andere Gefahren" (1.30), das mit einer Zusatztafel versehen wird (Art. 15 Abs. 1 SSV; vgl. auch Art. 1 Abs. 5 und 63 Abs. 1 SSV). Dies ist nicht zu beanstanden.

6.5 Die Ein- und -ausfahrt der Tankstelle steht schliesslich nicht im Widerspruch zu § 11 VSiV. Die projektierte Ein-/Ausfahrt trifft senkrecht auf die K-Strasse. Der Winkel zu deren Achse – nur diese ist gemäss § 11 Abs. 1 VSiV massgebend, nicht eine bestimmte Fahrtrichtung, wie die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen – beträgt jedenfalls nicht weniger als 45 Grad. § 11 Abs. 2 VSiV ist nicht auf die vorliegende Situation anwendbar. Diese Bestimmung verlangt einen nicht überfahrbaren Trennstreifen längs der Verkehrsfläche (Strasse/Trottoir), damit in diesem Bereich nicht auf direktem Weg zu den Zapfsäulen und von diesen zurück auf die Strasse gefahren werden kann. Die Bestimmung verlangt mithin nicht zwingend eine 50 cm breite, nicht überfahrbare Trennung von Ein- und Ausfahrten.

6.6 Die Kritik der Beschwerdeführenden an der verkehrstechnischen Beurteilung der N GmbH vom 24. Januar 2012  vermag dieses nicht in Zweifel zu ziehen. Die erwartete Wirkung der vorgesehenen Signalisation ist nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – rechtlich nicht zu beanstanden. Die Signalisation schafft auch keine Gefahren. Sollte der Sinn der Haltelinie – wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen – in Einzelfällen verkannt werden, könnte es zwar in der Abendspitzenstunde vereinzelt zu Rückstaus in die J-Strasse kommen. Dadurch verschärft sich die Kollisionsgefahr jedoch weder für Fussgänger noch für Fahrzeuge derart, dass die Verkehrssicherheit verneint werden müsste (vgl. auch Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.3, S. 23). Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb die zu fahrende Kurve bei der Ausfahrt es verunmöglichen sollte, das Linksabbiegeverbot hinreichend deutlich zu signalisieren. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführenden aufzuzeigen, warum die bestehende Sichtweite bei der Ausfahrt nach rechts ungenügend sein soll. Wird die K-Strasse in diesem Bereich verbreitert, wovon vorliegend auszugehen ist (vgl. aber nachfolgend, E. 7), besteht die behauptete Gefahr nicht mehr. Auch der Umstand, dass von der J-Strasse her kommende Fahrzeuge in rascher Abfolge zweimal den Blinker betätigen müssen, ist nicht ungewöhnlich und vermag keine besondere Gefahr zu erzeugen.

6.7 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Kritik an der erwähnten verkehrstechnischen Beurteilung mit nachvollziehbarer Begründung verworfen. Zu dieser Prüfung war die Vorinstanz als Fachinstanz ohne Weiteres in der Lage (Entscheid der Vorinstanz, E. 2). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann auf die Einholung eines weiteren Gutachtens  verzichtet werden.

Die Beschwerdeführenden vermögen keine Mängel darzutun, an denen die Beurteilung der Vorinstanz leiden würde. Diese ist nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht rechtsverletzend.

7.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die an der K-Strasse vorzunehmenden Veränderungen seien in ihrer Gesamtheit kein Projekt von untergeordneter Bedeutung. Damit seien die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung im Sinn von § 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) verletzt worden.

7.1 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Baupflicht vorliegend nicht die Gemeinde, sondern die Grundeigentümer trifft und entsprechend auf deren Kosten erfolgt (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.4). Es trifft auch zu, dass sich die Pflicht zum Bau der zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlichen Vorkehren auf die Vorschriften des PBG stützen, und dass eine öffentliche Kreditbewilligung im Sinn von § 13 StrassG entfällt. Daraus folgt jedoch nicht, dass "die erforderlichen Vorkehren (…) mit der baurechtlichen Bewilligung als Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG statuiert werden" müssen (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.4).

Die Heilung eines Erschliessungsmangels mittels einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG ist nur möglich, wenn er "ohne besondere Schwierigkeiten" behoben werden kann. Zwar erfordern die mit der Baubewilligung verbundenen Auflagen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vorliegend keine teilweise oder gar vollständige Neuprojektierung des Bauvorhabens. Indessen erscheint fraglich, ob ihre Umsetzung auch rechtlich hinreichend gesichert ist. Dies ist jedoch Bewilligungsvoraussetzung (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00539, E. 3.4.2 mit Hinweisen). In der Baubewilligung vom 15. März 2012 wurde diese Voraussetzung mit der Begründung bejaht, dass die baulichen Anpassungen betreffend Aufweitung (Verbreiterung der K-Strasse im Bereich des Baugrundstücks) und Verschiebung des Eingangstors zur Tempo-30-Zone Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung seien, weshalb auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden könne. Damit scheint die Baubewilligungsbehörde davon ausgegangen zu sein, die notwendigen Anpassungen an der K-Strasse könnten im Anzeigeverfahren im Sinn von § 13 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) bewilligt werden. Dies setzt jedoch nicht nur voraus, dass das betreffende Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung ist; kumulativ dürfen keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, sofern das Einverständnis dieser Dritten nicht schriftlich nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 und § 15 BVV; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.1.3 und 4.2.3). Ob die vorgesehenen und für die Verwirklichung einer verkehrssicheren Tankstellenein- und -aus­fahrt notwendigen Anpassungen an der K-Strasse von untergeordneter Bedeutung sind, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es würden keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter berührt. Die Baubewilligungsbehörde hätte diesbezüglich zumindest von einem Zweifelsfall im Sinn von § 15 Abs. 3 BVV ausgehen müssen (vgl. dazu auch VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 3.2 = BEZ 2009 Nr. 26; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 224).

Die Baukommission ging nach dem Gesagten zu Unrecht davon aus, die Anpassungen an der K-Strasse könnten im Anzeigeverfahren bewilligt werden. Vielmehr ist das entsprechende Projekt öffentlich bekannt zu machen und die Unterlagen sind öffentlich aufzulegen. Damit wird allfälligen Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Ansprüche im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Der Entscheid über die Anpassungen konnte daher nicht im vorliegenden Verfahren gefällt werden. Der Rechtsschutz allfälliger durch die Verbreiterung der Fahrbahn und die Verschiebung des Eingangstors zur Tempo-30-Zone Betroffener muss gewahrt werden. Solche dürfen denn auch in Bezug auf die Wahrung ihrer Interessen nicht schlechter gestellt werden, weil die Massnahmen im Interesse und auf Kosten von Privaten erstellt werden.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, es liege ein untergeordneter Mangel vor, der sich ohne besondere Schwierigkeiten beheben lasse. Die Baukommission hätte den festgestellten Mängeln in Bezug auf die Verkehrssicherheit daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit einer Nebenbestimmung Rechnung tragen dürfen. Vielmehr hätte sie die Baubewilligung verweigern oder das Verfahren bis zum Entscheid über das notwendige Projekt betreffend die Anpassungen an der K-Strasse sistieren müssen.

7.2 Ob die Baukommission damit auch das Koordinationsprinzip gemäss Art. 25a RPG verletzt hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

8.  

8.1 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss sind Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 20. November 2012 und der Beschluss der Baukommission Adliswil vom 15. März 2012 aufzuheben, und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Baukommission Adliswil zurückzuweisen. Diese hat die Bewilligung mit einer Nebenbestimmung betreffend die Öffnungszeiten des Shops zu verknüpfen (vgl. E. 4.9). Zudem wird sie die Bewilligung der Projekte betreffend die Anpassungen im Strassenbereich und die neue Signalisation abzuwarten haben, oder die Verfahren sind koordiniert zu entscheiden.

8.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerin ist überdies zu einer angemessenen Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG). Für das Beschwerdeverfahren erweist sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- als angemessen.

8.3 Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen. Dabei ist jedoch nur jener Teil der Kosten neu zu verlegen, der auf die Beschwerdeführenden entfiel. Da die Wohnbaugenossenschaft L nicht Beschwerde erhob, ist auf die ihr auferlegten Kosten nicht zurückzukommen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind demnach je zu einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 und – unverändert – zur Hälfte der Wohnbaugenossenschaft L aufzuerlegen.

8.4 Nach den gleichen Grundsätzen ist die von der Vorinstanz zugesprochene Umtriebsentschädigung anzupassen. Die vorinstanzliche Regelung ist nur soweit aufzuheben, als sie die am vorliegenden Beschwerdeverfahren Beteiligten betrifft. Die Beschwerdegegnerin 1 ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen.

9.  

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 20. November 2012 und der Beschluss der Baukommission Adliswil vom 15. März 2012 werden aufgehoben.

       Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Baukommission Adliswil zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 9'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt.

4.    Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids vom 20. November 2012 wird hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von Fr. 10'230.- zur Hälfte der Wohnbaugenossenschaft L und je zu einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt werden.

       Disp.-Ziffer IV des Rekursentscheids wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerin 1 eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen, aufgehoben wird.

5.    Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…