{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00864_2013-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212775&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29a22d67845a14fa04611b8d961fdcfc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2013  VB.2012.00864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2013  VB.2012.00864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2013  VB.2012.00864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der Sozialhilfeleistungen wegen verweigerter Teilnahme an einem Arbeitslosenprojekt. Rechtsgrundlagen betreffend Auflagen, an einem Arbeitsintegrations- oder Besch\u00e4ftigungsprogramm teilzunehmen (E. 2.2) und Einstellung wirtschaftlicher Hilfe (E. 2.3 f.). Das Vorgehen der Sozialbeh\u00f6rde entspricht den Formvorschriften von   \u00a7 24a Abs. 1 SHG (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mittellos. Insofern lag eine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor (E. 4.1). Eine Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden ist nicht ausgewiesen (E. 4.2). Auch brachte er bislang nichts vor, was gegen die Zumutbarkeit der ihm angebotenen T\u00e4tigkeit sprechen w\u00fcrde. Er ist grunds\u00e4tzlich dazu bereit, ein Arbeitspensum von 50 % zu absolvieren (E. 4.3). Die Realisierung von Erwerbseinkommen war mit der Teilnahme am infrage stehenden Arbeitslosenprojekt nicht verbunden. Folglich w\u00e4re die Notlage des Beschwerdef\u00fchrers damit nicht aufgehoben oder wenigstens gemildert worden (E. 4.4). Im \u00dcbrigen gibt es keine Anhaltspunkte, dass er im vorliegend relevanten Zeitpunkt in der Lage gewesen w\u00e4re, f\u00fcr seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Die Vorinstanz verkennt, dass die g\u00e4nzliche Einstellung von Unterst\u00fctzungsleistungen nicht als Sanktion dienen soll, sondern nur bei Verletzung der Subsidiarit\u00e4t zul\u00e4ssig ist (E. 4.5). Damit war die streitbetroffene vollst\u00e4ndige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach Massgabe von Art. 12 BV nicht gerechtfertigt (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:19:17", "Checksum": "85eeffc90310a5d6025ecf8c3d44cbf8"}