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VB.2013.00001
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
1. A, vertreten durch RA B,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
1. C,
2. Baukommission Küsnacht, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben: I. Die Baukommission Küsnacht erteilte C am 18. September 2012 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer 10,5 kW Photovoltaikanlage auf dem Flachdach des Gebäudes Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Küsnacht. II. Dagegen erhoben A und B am 29. Oktober 2012 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses der Baukommission Küsnacht vom 18. September 2012 und die Aufhebung der Baubewilligung. III. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2012 nahm das Baurekursgericht Vormerk vom Rekurseingang und setzte C und der Baukommission Küsnacht Frist zur Vernehmlassung bis 30. November 2012. Am 14. November 2012 stellte C das Gesuch um Sistierung des Rekursverfahrens für mindestens 6 Monate. Sie begründete das Sistierungsgesuch damit, dass in dieser Zeit der Bau des Gebäudes in Ruhe beendet werden könne, und dass sich mit dem Zeitaufschub die emotionalen Wellen etwas glätten würden. Daraufhin nahm das Baurekursgericht mit Stempelverfügung vom 19. November 2012 den Rekursgegnerinnen die Vernehmlassungsfrist ab und sistierte das Verfahren, bis eine der Parteien dessen Fortsetzung verlange. Mit Eingabe vom 21. November 2012 verlangten A und B die sofortige Aufhebung der Sistierung und die Fortführung des Prozesses. Das Baurekursgericht teilte A und B mittels Stempelverfügung vom 22. November 2012 mit, dass das Rekursverfahren einstweilen sistiert bleibe. Am 27. November 2012 verlangten die Rekurrierenden, nachdem die Verfügung vom 22. November 2012 ohne Begründung erlassen wurde, eine Entscheidbegründung. IV. Daraufhin verfügte das Baurekursgericht am 30. November 2012, das Verfahren bleibe einstweilen sistiert. Zur Begründung führte es an, die Bauherrschaft wolle das Verfahren – im Wissen, dass sie während dieser Zeit von der Baubewilligung nicht Gebrauch machen könne – zwecks Abklärung weiterer Fragen sistieren. Die Sistierung des Verfahrens liege somit im Interesse der Bauherrschaft. Das Baurekursgericht gebe Sistierungsgesuchen von Bauherrschaften praxisgemäss in aller Regel statt, jedenfalls dann, wenn nicht eine nachträgliche Baubewilligung oder ein Wiederherstellungsbefehl im Streit stehe und das Verfahren noch nicht allzu lange hängig sei. Die Rekurrierenden würden nicht darlegen, inwieweit ihnen durch die einstweilige Sistierung des Verfahrens ein solch wesentlicher Nachteil entstehe, der die Fortsetzung des Verfahrens gebieten würde. Da ein solcher Nachteil auch nicht offenkundig sei, und da das Interesse der Bauherrschaft an der Sistierung des Verfahrens somit höher zu gewichten sei als das Interesse der Rekurrierenden an dessen Fortsetzung, bleibe das Verfahren einstweilen sistiert. V. Gegen diese Präsidialverfügung erhoben A und B am 28. Dezember 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass der Beschwerdegegnerin eine peremtorische Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme anzusetzen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die private Beschwerdegegnerin liess sich am 14. Januar 2013 vernehmen; ohne einen Antrag zu stellen. Das Baurekursgericht schloss am 16. Januar 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Küsnacht führte mit Stellungnahme vom 11. Februar 2013 aus, dass sie der Sistierung des Verfahrens zugestimmt habe, sich aber zur Beschwerdeschrift nicht vernehmen lassen möchte. Die Beschwerdeführenden verzichteten am 19. Februar 2013 auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens abgewiesen wurde. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 02. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier zumindest sinngemäss – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b). Die Präsidialverfügung vom 30. November 2012 kann somit mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Zum gleichen Ergebnis führt auch § 19 Abs. 1 lit. b VRG, kann doch nach dieser Bestimmung das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung mit Rekurs angefochten werden. 1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, es gebe keinen sachlichen Grund, das Verfahren zu sistieren. Der von der Bauherrin angeführte Grund, sie wolle "in Ruhe ihre Baute" fertigbauen und die Wogen geglättet wissen, sei nicht sachlicher Art. Durch die Fortführung des Verfahrens werde die Bauherrschaft, welche bereits in der neu erstellten Baute wohnhaft sei, in keiner Weise bei ihrer Bautätigkeit zum Beispiel für Umgebungsarbeiten behindert. Somit seien triftige Gründe für eine Sistierung nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Entgegen den Darlegungen der Vorinstanz gelte auch bei Bauprojekten, dass ein Sistierungsantrag nur gutgeheissen werden könne, wenn überwiegende Interessen dafür sprächen. 3. 3.1 Sistierung bedeutet vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeverfahrens. Die Sistierung steht zwar im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, doch gibt es zahlreiche Fälle, in denen gerade die Verfahrensökonomie eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens gebietet. Das Verfahren darf indessen nur aus zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann, oder wenn die Parteien Vergleichsgespräche führen wollen. Zuständig für den Entscheid über Sistierung und Wiederaufnahme eines Verfahrens ist die instruierende Behörde. Sie verfügt dabei über ein erhebliches Ermessen, welches sie sachgerecht und pflichtgemäss zu handhaben hat. (zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31, N 27 ff.). 3.2 Die Vorinstanz begründet die Aussetzung des Verfahrens damit, die Bauherrschaft wolle das Rekursverfahren zwecks Abklärung weiterer Fragen einstweilen sistieren. Die Sistierung liege daher im Interesse der Bauherrschaft. Das Baurekursgericht gebe Gesuchen von Bauherrschaften praxisgemäss jedenfalls dann statt, wenn nicht eine nachträgliche Baubewilligung oder ein Wiederherstellungsbefehl im Streit stehe und das Verfahren noch nicht allzu lange hängig sei. 3.3 Das Abklären weiterer Fragen, was möglicherweise zur Einreichung eines abgeänderten Baugesuchs führen kann, stellt wie das Aufnehmen von Vergleichsverhandlungen grundsätzlich einen hinreichenden Grund zur Verfahrenssistierung dar. Vorliegend hat die Bauherrschaft ihr Gesuch indessen – entgegen der vorinstanzlichen Annahme – nicht damit begründet, dass sie weitere Fragen abklären wolle. Sie hat in ihrem Sistierungsgesuch vom 14. November 2012 lediglich ausgeführt, dass in dieser Zeit der Bau des Gebäudes in Ruhe beendet werden könne, und dass sich mit dem Zeitaufschub die emotionalen Wellen etwas glätten würden. Hierbei handelt es sich nicht um zweckmässige Gründe, welche die Sistierung des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Die Fertigstellung des Standortgebäudes ist rechtskräftig bewilligt und wird durch den sich einzig gegen die baurechtliche Bewilligung für die Photovoltaikanlage gerichteten Rekurs nicht berührt. Die Glättung emotionaler Wellen durch Zeitaufschub stellt für sich ebenfalls keinen zweckmässigen Sistierungsgrund dar, sofern damit nicht die Aufnahme von Vergleichsgesprächen verbunden wird. Es waren somit keine hinreichenden Sistierungsgründe dargetan oder ersichtlich. Nachdem die Rekurrierenden gegen die Sistierung opponiert hatten, hätte die Vorinstanz das Verfahren fortsetzen müssen. 3.4 Damit ergibt sich die Gutheissung der Beschwerde. Die Präsidialverfügung vom 30. November 2012 ist aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Das Baurekursgericht hat den Rekursgegnerinnen im Verfahren R2.2012.00154 erneut Frist zur Einreichung einer Rekursvernehmlassung anzusetzen. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, ob sie hierzu – dem Antrag der Beschwerdeführenden entsprechend – eine peremtorische Frist von 30 Tagen ansetzen will. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann offenbleiben, ob die Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gewahrt hat. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdegegnerinnen je hälftig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts dessen, dass die Gutheissung der Beschwerde auf einen verfahrensrechtlichen Fehler der Vorinstanz zurückgeht, lässt es sich rechtfertigen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da weder ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen darzulegen waren, ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 5. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Zwischenentscheid nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und die Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 30. November 2012 aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |