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Geschäftsnummer: VB.2013.00015  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Lehrerdiplom/Fähigkeitszeugnis


[Befristeter Entzug eines Lehrdiploms wegen Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit] Anwendbares Recht (E. 2). Von Lehrpersonen wird ein gegenüber jungen Menschen sittlich korrekteres Verhalten erwartet als möglicherweise von Angehörigen anderer Berufe (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat unter anderem durch ständiges Streicheln seiner Schülerinnen die gebotene körperliche Distanz nicht eingehalten und einer Schülerin eine Frage gestellt, die an der Grenze zur sexuellen Belästigung anzusiedeln ist. Damit hat er ein Verhalten gezeigt, dass sich mit seinen Berufspflichten nicht vereinbaren lässt (E. 3.2-4). Der auf sechs Jahre befristete Entzug des Lehrdiploms erweist sich als verhältnismässig (E. 4.1 f.). Die sechsjährige Frist begann mit der Abgabe des Lehrdiploms zu laufen (E. 4.3). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ADMINISTRATIVMASSNAHME
ENTZUG
LEHRDIPLOM
LEHRPERSON
PFLICHTVERLETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 2 BV
Art. 13 Abs. 1 GPHZ
§ 24b LPG 412.31
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00015

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2013

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Lehrerdiplom/Fähigkeitszeugnis,

hat sich ergeben:

I.  

A. A erwarb 1973 das Lehrdiplom und 1975 das Wählbarkeitszeugnis als Primarlehrer. Ab 1976 unterrichtete er in X. Im Jahr 1998 wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit Minderjährigen eröffnet. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden unter anderem Nacktfotos gefunden, die A zwischen 1982 und 1988 mittels einer im Duschraum installierten Kamera heimlich von seinen Schülerinnen und Schülern aufgenommen hatte. Die Strafuntersuchung wurde in der Folge eingestellt, weil die nachweisbaren strafrechtlich relevanten Handlungen verjährt waren. Der Bildungsrat entzog A am 14. September 1999 das Wählbarkeitszeugnis mit sofortiger Wirkung und löste das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf. Das Verwaltungsgericht hiess einen dagegen erhobenen Disziplinarrekurs mit Entscheid vom 8. März 2000 teilweise gut, hob den Beschluss vom 14. September 1999 auf und wies die Angelegenheit an den Bildungsrat zurück (DR.1999.00005). Der Bildungsrat beschloss daraufhin, A ab 16. August 2000 wieder uneingeschränkt zum Schuldienst zuzulassen.

B. Ab 16. August 2001 unterrichtete A in W. Das Spital Y setzte den Präsidenten der Schulpflege W am 13. Dezember 2006 darüber in Kenntnis, dass A eine Schülerin, die sich in stationärer Behandlung befunden habe, fast täglich besucht habe und anderen Patientinnen und deren Angehörigen aufgefallen sei, dass A der Schülerin gegenüber ein Verhalten zeige, welches sie als "übergriffig" empfunden hätten. Das darüber in Kenntnis gesetzte Volksschulamt erstattete am 22. Dezember 2006 Strafanzeige gegen A. Das Obergericht eröffnete mit Beschluss vom 22. Februar 2007 gegen A eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 eröffnete das Volksschulamt gegen A eine Administrativuntersuchung und stellte ihn bis 15. August 2007 vom Schuldienst frei. Mit Verfügung vom 2. August 2007 wurde die Freistellung bis auf Weiteres verlängert und die Besoldung von A während der Freistellung sistiert. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 beantragte das Volksschulamt beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren die Eintragung von A auf der Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung mit dem Vermerk "Freistellung für die Dauer des Verfahrens".

C. Am 6. Juni 2007 hatte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Strafuntersuchung eingestellt, weil die A vorgeworfenen Handlungen nicht strafbar seien; die Kosten des Verfahrens auferlegte sie indes A, weil dieser das Verfahren schuldhaft verursacht habe, indem er sich durch sein eindeutig grenzüberschreitendes und inadäquates Verhalten gegenüber seinen Schülerinnen selbst dem Verdacht der sexuellen Handlungen mit Kindern ausgesetzt habe. Das Obergericht wies den von einer ehemaligen Schülerin von A erhobenen Rekurs gegen die Einstellungsverfügung mit Beschluss vom 27. Februar 2008 ab. Rechtsmittel von A gegen die Kostenauflage wiesen das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 9. September 2008, das Obergericht mit Beschluss vom 7. Januar 2009 und das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2009 ab.

D. Die Schulpflege W hatte das Anstellungsverhältnis mit A mit Verfügung vom 5. Februar 2008 per 15. August 2008 aufgelöst. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel wiesen die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 9. Februar 2009 und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2010 ab, soweit darauf eingetreten wurde (PB.2009.00013).

E. Die Bildungsdirektion entzog A mit Verfügung vom 7. Juli 2011 das Lehrdiplom befristet auf sechs Jahre. A übergab sein Fähigkeitszeugnis am 27. Juli 2011 dem Volksschulamt.

II.  

A liess am 10. August 2011 rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 7. Juli 2011 aufzuheben und ihm das Lehrdiplom wieder auszuhändigen. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 21. November 2012 ab.

III.  

A liess dagegen am 8. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 7. Juli 2011 aufzuheben und ihm das Lehrdiplom wieder auszuhändigen. Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei mit Vernehmlassung vom 17./18. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde; die Bildungsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. A liess hierzu am 14. März 2013 Stellung nehmen.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Lehrpersonalrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit dem Gesetz über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsschulen vom 16. Mai 2011 (OS 66, 586 ff.) wurde § 13 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41; OS 56, 99 ff., 102) per 1. Januar 2012 aufgehoben und durch § 24b des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) ersetzt. Dem Lehrpersonalgesetz lässt sich nicht entnehmen, welche Bestimmung auf vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. Nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln findet auf einen Sachverhalt dasjenige Recht Anwendung, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts galt, der rechtlich zu würdigen ist oder der rechtliche Folgen zeitigt (BGE 130 V 329 [= Pra 94/2005 Nr. 95] E. 2.3, 129 V 1 E. 1.2). Davon lässt sich indes abweichen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 822 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Solch zwingende Gründe sind hier nicht ersichtlich. Demnach bestimmt sich vorliegend nach a§ 13 PHG, ob dem Beschwerdeführer das Lehrdiplom zu entziehen sei.

3.  

3.1 Nach a§ 13 Abs. 1 PHG kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entzogen werden, wenn eine Lehrkraft ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens, schwer beeinträchtigt erscheint. Der Entzug kann befristet oder unbefristet erfolgen (a§ 13 Abs. 3 PHG).

Nach § 18 Abs. 1 LPG unterrichtet und erzieht die Lehrperson die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung und nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen; sie hat dabei die Persönlichkeit der Kinder zu achten. Die Haltung von Lehrpersonen gegenüber Schülerinnen und Schülern soll nach § 55 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (LS 412.101) durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt sein. Von einer Lehrperson wird, innerhalb ihres Berufes und ausserhalb, ein gegenüber jungen Menschen sittlich korrekteres Verhalten verlangt als möglicherweise von Angehörigen anderer Berufe (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 629 mit Hinweisen).

3.2 Einem Bericht des Spitals Y lässt sich entnehmen, dass Mitpatientinnen und deren Angehörigen ein Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber G aufgefallen war, welches sie als "übergriffig" empfanden. Der Beschwerdeführer habe G öfters inadäquat berührt oder sei ihr sehr nahe gekommen.

Anlässlich ihrer Befragungen durch die Kantonspolizei Zürich im Januar bzw. März 2007 erhoben die Schülerinnen gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Vorwürfe: G sagte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sie – als sie ihn um Hilfe bei einer Geometrieaufgabe gebeten habe – gefragt, ob sie erschrecken würde, wenn er ihr einen Kuss gäbe; er habe sie danach aber nie geküsst. Habe sie eine Frage, dann streichle der Beschwerdeführer sie immer an der Schulter; er tue dies auch bei anderen Schülerinnen. Sie wisse zudem von ihrer Kollegin H, dass der Beschwerdeführer deren Hose nach den Ferien einmal nach unten geschoben und gesagt habe: "Zeig ämal wiä brun du bisch". Vor den Weihnachten habe der Beschwerdeführer zu ihr gesagt, er wolle ihre Narbe – die unter der Unterhose verlaufe – wieder einmal sehen; als sie nach der Operation noch im Spital gewesen sei, habe er die Decke weggeschoben und die Narbe berührt. Im Spital habe er sie zudem an der Schulter gestreichelt. Einmal habe er ausserdem ein über ihren Oberkörper gelegtes T-Shirt auf Brusthöhe wenige Zentimeter zur Seite geschoben; berührt habe er sie aber nicht. Wenn Schülerinnen Schmuck in der Turnhalle vergessen hätten, klopfe er manchmal an der Türe der Garderobe und öffne diese ohne zu warten so, dass er in die Garderobe sehen könne.

K sagte aus, der Beschwerdeführer habe sie mehrfach am Gesäss berührt bzw. dieses "tätschlet"; zudem habe der Beschwerdeführer ihr auch schon auf die Brüste geschaut. Er habe sie regelmässig umarmt sowie am Kopf gestreichelt und ihr zudem das T-Shirt nach unten gezogen, wenn er es als zu kurz empfunden habe.

H erklärte, der Beschwerdeführer streichle jedes Mädchen, das ihm eine Frage stelle, am Rücken und an den Haaren. Nach den Sommerferien 2005 oder 2006 habe er sie nach vorne gerufen und gefragt, ob sie etwas dagegen habe, wenn er schaue, bis wohin sie braun geworden sei. Sie habe dann die Hose etwas nach unten ziehen müssen. Im Winter habe der Beschwerdeführer ihr T-Shirt hochgeschoben und sie am Bauch berührt, weil er habe nachschauen wollen, ob sie unter der Jacke einen Pullover trage.

L sagte ebenfalls aus, der Beschwerdeführer habe sie jeweils gestreichelt, wenn er ihre Fragen beantwortet habe. M sagte schliesslich aus, keine besonderen Vorkommnisse bemerkt zu haben. Alle befragten Schülerinnen sagten aus, dass der Beschwerdeführer sehr viele Fotos gemacht habe, auf welchen die Schülerinnen teilweise auch nur im Bikini zu sehen gewesen seien.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu diesen Aussagen Stellung zu nehmen; die von den Schülerinnen erhobenen Vorwürfe wurden indes nie gerichtlich beurteilt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Aussagen aller Schülerinnen – mit Ausnahme derjenigen von G – bereits unter dem Eindruck der Freistellung sowie der entsprechenden Medienberichte erfolgt sind und sich deshalb nicht ausschliessen lässt, dass die Aussagen durch äussere Faktoren beeinflusst wurden. Dies bedeutet indes nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht –, dass diese Aussagen nicht verwertbar wären; das Gericht hat sie jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung die Möglichkeit hatte, den befragten Schülerinnen Ergänzungsfragen zu stellen, davon aber keinen Gebrauch machte. Nicht gebunden ist das Verwaltungsgericht in seiner Würdigung des Sachverhalts schliesslich an ein Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2009, mit welchem über die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im eingestellten Strafverfahren entschieden wurde. Dort stand allein die Frage im Raum, ob dem Beschwerdeführer die Kosten des eingestellten Strafverfahrens auferlegt werden durften, während vorliegend die Frage zu beurteilen ist, ob das Lehrdiplom des Beschwerdeführers aufgrund der erhobenen Vorwürfe zu entziehen sei.

3.3 Der Beschwerdeführer bestätigte, G gefragt zu haben, ob sie schockiert wäre, wenn sie von ihm einen Kuss erhalten würde; er will diese Frage aber im Zusammenhang mit Begrüssungsküsschen zwischen den Schülerinnen gestellt haben. Er bestätigte auch, die Schülerinnen und Schüler regelmässig zu berühren, wobei er dies nicht als "streicheln", sondern als "[v]ersicherndes und unterstützendes Berühren" bezeichnete. Weiter anerkannte er den Vorwurf, er habe bei verschiedenen Schülerinnen das T-Shirt einige Zentimeter nach unten gezogen. Bei H will er nicht die Hose nach unten, sondern das (bauchfreie) T-Shirt nach oben geschoben haben, damit man den Unterschied der Hautfarbe sehe. Schliesslich bestätigte er, dass er die Narbe von G habe sehen wollen, bestritt aber, diese berührt zu haben. Ebenso bestritt er, je eine Schülerin am Gesäss angefasst zu haben oder bei G das T-Shirt im Brustbereich hochgeschoben zu haben. In die Garderobe sei er nie ohne Vorwarnung eingetreten, sondern habe geklopft, die Türe einen Spalt geöffnet und den Arm hineingehalten oder gewartet, bis eine Schülerin gekommen sei.

3.4 Auch wenn der Beschwerdeführer seine Schülerinnen nicht gestreichelt, sondern nur unterstützend berührt haben will, ist davon auszugehen, dass die übereinstimmenden Aussagen der Schülerinnen zutreffen. Die Schülerinnen schilderten sehr glaubhaft, wie der Beschwerdeführer – hinter den Schülerinnen stehend – diese an der Schulter streichelte, während er ihnen eine Aufgabe erklärte. Diese Aussagen werden durch den Bericht des Spitals bestätigt, wonach neutrale Personen ausgesagt hätten, der Beschwerdeführer habe G inadäquat berührt. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinterlassen dagegen eher den Eindruck, er versuche seine Handlungen zu relativieren und als pädagogisch wertvoll darzustellen. Er stellte jedoch nicht in Abrede, die Schülerinnen berührt zu haben. Ebenso gab er zu, Schülerinnen das T-Shirt nach unten gezogen zu haben und bei H ein Kleidungsstück weggeschoben zu haben, um die Bräune ihrer Haut zu vergleichen. Auch gab er zu, die über die Hüfte verlaufende Narbe von G zu sehen gewünscht zu haben. Schliesslich gab er auch zu, G gefragt zu haben, ob sie erschrecken würde, wenn er sie küsste. Auch wenn er diese Frage in einen bestimmten Kontext gestellt haben will, ist allein darin schon eine grobe Grenzverletzung zu erblicken. Mit Blick auf das Subordinationsverhältnis zwischen Lehrperson und Schülerin ist eine solche, die Intimsphäre der Schülerin betreffende Frage wenn auch nicht als sexuelle Belästigung, so doch als an der Grenze dazu zu werten. Damit hat der Beschwerdeführer seine Berufspflichten in schwerer Weise verletzt. Durch das ständige Streicheln von Schülerinnen hat er sodann die gebotene Distanz nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Handlungen, die im familiären Umfeld ihre Berechtigung haben, von einer Lehrperson nicht oder nur bei hier nicht vorliegenden besonderen Umständen geduldet werden können. Auch kann von Schülerinnen nicht erwartet werden, dass sie der Lehrperson aufzeigen, wann die Grenze körperlicher Nähe erreicht ist; es gehört zum Berufsauftrag von Lehrpersonen, dies selber zu erkennen und Handlungen zu unterlassen, die Schülerinnen und Schüler als belästigend empfinden könnten. Schliesslich darf eine Lehrperson zwar Schülerinnen ermahnen, sich der Jahreszeit entsprechend anzuziehen; es stellt aber klarerweise eine Grenzverletzung dar, wenn eine Lehrperson das T-Shirt einer Schülerin nach unten zieht. Ebenso wenig geht es an, dass eine Lehrperson das T-Shirt einer Schülerin anhebt, um den Unterschied der Bräune ihrer Haut zu zeigen.

Gesamthaft hat der Beschwerdeführer damit wiederholt ein Verhalten gezeigt, dass sich mit seinen Berufspflichten nicht vereinbaren lässt. Insgesamt wiegen die Verletzungen schwer und der Beschwerdeführer beging diese wiederholt, weshalb mit Blick auf a§ 13 PHG ein Entzug des Lehrdiploms zu prüfen war. Daran ändert nichts, dass die Handlungen – zumindest mehrheitlich – jedenfalls nicht in einem unmittelbaren sexuellen Kontext standen.

4.  

4.1 Ein Entzug des Lehrdiploms ist in diesem Zusammenhang keine Disziplinar-, sondern eine Administrativmassnahme, die gerechtfertigt erscheint, wenn eine Lehrperson sich schwere Verletzungen ihrer Berufspflichten zuschulden kommen liess. Der Entzug ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich als notwendig erweist, um das damit verfolgte Ziel – vorliegend den Schutz der Schülerinnen und Schüler vor inadäquatem Verhalten einer Lehrperson – zu erreichen; der Bewilligungsentzug muss mit anderen Worten verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; BGE 101 Ia 172 E. 3; Tobias Jaag in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 42 N. 2 ff. mit weiteren Hinweisen).

Die Verhältnismässigkeit des Entzugs ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist und sich die Eingriffswirkung im Verhältnis zum Eingriffszweck als zumutbar erweist (vgl. hierzu Rainer Schweizer in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2008, Art. 36 N. 22 ff.; Wiederkehr/Richli, Rz. 1735 ff. [je mit zahlreichen Hinweisen]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dürfen in diesem Zusammenhang auch frühere Vorfälle berücksichtigt werden, auch wenn diese damals nicht zu einem Entzug des Lehrdiploms führten. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Aufhebung der Entzugsverfügung wie hier in erster Linie auf formelle Gründe bzw. auf die im damaligen Disziplinar-, jedoch nicht im heutigen Administrativverfahren geltende zweijährige Verjährungsfrist zurückzuführen war (vgl. hierzu VGr, 8. März 2000, DR.1999.00005).

4.2 Der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 1998 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Lehrtätigkeit immer wieder körperlichen Kontakt mit seinen Schülerinnen gesucht hatte. Es sei üblich gewesen, die Mädchen zu umarmen und zu berühren, sie im Schwimmbad einzucremen, auf den Schoss zu nehmen oder auch die Garderobe der Mädchen, unter dem Vorwand, er müsse die Dusche abschliessen, zu betreten. Ferner habe er mit den Kindern eine "Küsschenwette" gemacht, bei welcher der Verlierer dem Lehrer zwei Küsschen auf die Wange habe geben müssen; verschiedene Schülerinnen habe er zudem auf die Wange geküsst. Erstellt sei sodann, dass der Beschwerdeführer ab 1982 jedenfalls bis 1985 seine Schülerinnen und Schüler heimlich beim Duschen fotografiert habe.

Der Beschwerdeführer hat demnach seit Beginn seiner Tätigkeit als Lehrperson die nötige Sensibilität im körperlichen Umgang mit seinen Schülerinnen und Schülern vermissen lassen. Auch das im Jahr 1998 eingeleitete Strafverfahren sowie das anschliessende Disziplinarverfahren und die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses konnten nicht bewirken, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten massgeblich geändert hätte. Er hat vielmehr nach wie vor die Tendenz, die Vorfälle zu verharmlosen bzw. als pädagogisch wertvoll darzustellen. Unter diesen Umständen erscheint erforderlich, dem Beschwerdeführer das Lehrdiplom zu entziehen, wobei mit Blick auf seine fehlende Einsicht und die damit verbundene Gefahr weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich selbst ein unbefristeter Entzug gerechtfertigt gewesen wäre. In diesem Sinn erweist sich jedenfalls auch ein Entzug des Lehrdiploms für sechs Jahre als verhältnismässig.

4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Lehrdiplom des Beschwerdeführers sinngemäss für sechs Jahre ab Rechtskraft der Ausgangsverfügung entzogen. Der Beschwerdeführer hat sein Lehrdiplom am 27. Juli 2011 dem Volksschulamt ausgehändigt. Damit ist er gleich gestellt, wie wenn den gegen den Entzug erhobenen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung entzogen worden wäre. Weil die Ausgangsverfügung ihre Wirkungen damit seit dem 27. Juli 2011 entfaltet, begann die sechsjährige Dauer des Entzugs mit diesem Datum zu laufen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen (insbesondere oben 4.3) abzuweisen.

6.  

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer erscheint als unterliegend, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind und er keine Parteientschädigung erhalten kann (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 3'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …