{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00029_26-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213019&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "224d8f58f0f6f8b799139466904a0be6"}, "Num": [" VB.2013.00029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2013.00029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2013.00029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2013.00029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gemeinwesen nach gescheiterten Vergleichsgespr\u00e4chen eine K\u00fcndigung aufgrund ungen\u00fcgender Leistung aussprechen, ohne zuvor eine Bew\u00e4hrungsfrist ansetzen zu m\u00fcssen?] Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enth\u00e4lt keine Bestimmungen, wie der Streitwert berechnet werden soll. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsordnung rechtfertigt es sich, die im Bundesgerichtsgesetz und in der Zivilprozessordnung  umschriebenen Grunds\u00e4tze der Streitwertberechnung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden (E. 1.2-4). Eine Bew\u00e4hrungsfrist kann ihren Zweck von vornherein nur dann erf\u00fcllen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die drohende K\u00fcndigung abwenden will. Strebt sie bzw. er demgegen\u00fcber ohnehin die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses an, hat sie bzw. er kein sch\u00fctzenswertes Interesse an einer Bew\u00e4hrungsfrist. Ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einer Konfliktsituation an einer Weiterbesch\u00e4ftigung (und damit an einer Bew\u00e4hrungsfrist) interessiert ist, h\u00e4ngt nicht von ihrem bzw. seinem subjektiven inneren Willen ab. Massgeblich ist vielmehr, wie die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die \u00c4usserungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und deren bzw. dessen Verhalten nach dem Vertrauensprinzip verstehen durfte (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:35", "Checksum": "5ac344c9cb53a7271bb0f4cd7568252e"}