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VB.2013.00031
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. März 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird seit 2007 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 19. August 2010 kehrte seine Tochter B zusammen mit ihrem Mann und drei Kindern aus Indien in die Schweiz zurück und meldete sich am 14. September 2010 rückwirkend per 19. August 2010 an der Adresse von A an. Aus diesem Grund forderte die Stellenleitung des Sozialzentrums Ausstellungsstrasse A am 20. Oktober 2010 dazu auf, die für September und Oktober zu viel bezahlten Beträge für Grundbedarf und Miete, total Fr. 2'178.- an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 1). Die Rückerstattungsschuld sollte während vorerst 12 Monaten ab 1. November 2010 mit 15 % des Grundbedarfs, derzeit Fr. 64.80, monatlich verrechnet, über die Tilgung der Restschuld sollte im Oktober 2011 entschieden werden (Disp.-Ziff. 3 und 4). Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 7). Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission am 1. September 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei hob sie allerdings Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids auf und verpflichtete A unter zusätzlichem Einbezug der vom 19. bis 31. August 2010 zu viel bezogenen Leistungen zur Rückerstattung von Fr. 2'600.- an die Sozialen Dienste. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Einspracheentscheid wurde die aufschiebende Wirkung wiederum entzogen. II. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, auf eine Rückforderung sei in Aufhebung der Entscheide der Stellenleitung sowie der Sonderfall- und Einsprachekommission zu verzichten, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.- zuzusprechen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 ohne Kostenfolgen ab.
III. A erhob am 10. Januar 2013 Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei zusammen mit den vorangegangenen Entscheiden der Stellenleitung und der Sonderfall- und Einsprachekommission aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat beantwortete die Beschwerde am 25. Januar 2013 und verzichtete auf einen förmlichen Beschwerdeantrag. Die Sozialbehörde beantragte am 30. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert der Beschwerde liegt bei Fr. 2'600.- und damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe den per 19. August 2010 erfolgten Zuzug seiner Tochter in seine Wohnung zu spät gemeldet, weshalb die wirtschaftliche Hilfe für den Grundbedarf und die Miete vom 19. August bis Ende Oktober 2010 zu hoch ausgefallen sei. 2.2 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach diesen Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Der Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 734.50 und bei einem Sechspersonenhaushalt Fr. 432.-. Die Wohnungsmietkosten werden ebenfalls entsprechend der Haushaltgrösse aufgeteilt. Werden in einer familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der (angemessene) Mietzins anteilsmässig auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien Kap. B.3-2). Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Ehepaar oder eine Familie zu bilden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5-1). Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist gemäss § 26 lit. a SHG verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Hilfesuchende gibt vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über alle unterstützungsrelevanten Sachverhalte, so unter anderem auch über seine persönlichen Verhältnisse (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Er hat allfällige Veränderungen dieser Sachverhalte unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). 3. 3.1 Im Sachverhalt ist umstritten, ob der Beschwerdeführer bereits seit dem 19. August oder erst seit 1. Oktober 2010 mit seiner Tochter und deren Familie zusammenwohnt. Der Bezirksrat erachtete die rückwirkende Anmeldung der Tochter per 19. August 2010 als Indiz für diesen Zeitpunkt. Weitere Indizien hierfür seien der Untermietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter mit Beginn per "(19.8.10/14.9.10) 1.10.10", die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er vom 19. August bis 1. Oktober 2010 Fr. 3'000.- für seine Tochter und Familie aufgewendet habe, sowie dass auch seine Tochter bei der Anmeldung für die Wohnungsvermittlung angegeben hatte, seit August 2010 bei ihrem Vater zu wohnen und bei ihrem Antrag auf wirtschaftliche Hilfe als einzige Wohngelegenheit seit ihrer Einreise in die Schweiz die Wohnung des Vaters erwähnt habe. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, seine Tochter und ihre Familie seien als Touristen mit Rückflugticket in die Schweiz gekommen und hätten sich zunächst vor allem bei seinem Sohn aufgehalten. Er habe den Aufenthalt mit geliehenem Geld finanziell unterstützt. Effektiv bei ihm eingezogen sei sie erst am 1. Oktober 2010. Als Zuzugsdatum bei der Anmeldung am 14. September 2010 hätten sie das Einreisedatum in die Schweiz eingetragen, weil auf dem Formular auch gefragt wurde, woher man zugezogen sei. Es hätte das Gesamtbild verfälscht, wenn sie hier den 14. September 2010 oder den 1. Oktober 2010 als Zuzugsdatum aus der Wohnung des Sohnes genannt hätten. Der Statthalter habe den Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen das Sozialhilfegesetz ebenfalls untersucht und entschieden, dass dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten habe nachgewiesen werden können. Der gegen ihn ausgefällte Strafbefehl sei daher aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt worden. Er habe gar kein Motiv gehabt, einen früheren Einzug seiner Tochter erst später zu melden, denn bei einem früheren Einzug hätte diese auch schon früher selber Unterstützungsleistungen für sich beantragen können, so wären ihm auch Schulden erspart geblieben. 3.2 Aus den im Rekursentscheid aufgezeigten Indizien lässt sich in der Tat die – widerlegbare – Vermutung ableiten, die Tochter wohne bereits seit ihrer Einreise in die Schweiz beim Beschwerdeführer. Allerdings wird diese Vermutung im vorliegenden Fall durch den folgenden Umstand erschüttert. Nach der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren verfügte die Tochter bei ihrer Einreise über ein Rückflugticket für den 20. November 2010, welches erst am 23. September 2010 nach der Anmeldung auf der Einwohnkontrolle am 14. September 2010 annulliert wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass der Aufenthalt der Tochter vorerst tatsächlich nur als Besuch geplant war und die Absicht der Wohnsitznahme sich erst im Verlauf des Septembers verfestigte. Diese Unsicherheit betreffend Verbleib in der Schweiz und die damit verbundenen wechselnden Unterkünfte hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner Rekurseingabe beschrieben. Demnach hätte der Bezirksrat aus den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Tochter zu Wohnadresse und Zeitpunkt des Zusammenwohnens mit dem Vater nicht allzu viel ableiten dürfen. Durch diesen Umstand wird insbesondere auch eher nachvollziehbar, dass die Tochter mit ihrer Familie in den ersten Wochen ihres Aufenthalts noch keine feste Wohngemeinschaft mit dem Vater bildete, sondern sich vorerst bei verschiedenen Personen aufhielt, und dass sie ihrerseits erst nach dem Entscheid ihres Verbleibens in der Schweiz Anfang Oktober für sich selber um wirtschaftliche Hilfe ersuchte. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann sodann auch die inzwischen vorliegende Einstellungsverfügung des Statthalters vom 8. Mai 2012 beachtet werden, auch wenn diese die Verwaltungsbehörde nicht förmlich zu binden vermag (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). 3.3 Unabhängig von den konkreten Aufenthaltsverhältnissen der Tochter und ihrer Familie in der Zeit zwischen 19. August und dem 1. Oktober 2010 ist im vorliegenden Fall jedoch entscheidend, dass ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnlichen Gemeinschaft mit entsprechenden Konsequenzen für die Reduktion von Grundbedarf und Miete nicht bereits wegen eines vorübergehenden Besuchs von im Ausland lebenden Verwandten angenommen werden darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Gäste selber kaum über Mittel verfügen, sich an den Kosten des Lebens zu beteiligen. Gerade Sozialhilfeempfänger mit ausländischen Wurzeln oder Bezügen müssen hin und wieder Verwandte aus dem Ausland bei sich aufnehmen, um ihr Familienleben überhaupt angemessen pflegen zu können. Es muss ihnen dabei freistehen, je nach den finanziellen Verhältnissen der Besucher auf eine konkrete Beteiligung an den Haushaltskosten zu verzichten und dies aus ihrem eigenen Vermögensfreibetrag, durch Darlehen oder mittels sparsamen Wirtschaftens zu finanzieren. Eine aus einem solchen Aufenthalt abgeleitete Kürzung von Hilfeleistungen wegen der vorübergehend angewachsenen Haushaltgrösse erwiese sich als ein unverhältnismässiger Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf ein Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, da der Aufenthalt der Tochter bis zu deren Anmeldung vorerst nur als vorübergehender Besuch qualifiziert werden kann. Ohne eine nähere Abklärung dieses Sachverhalts durfte daher nicht allein gestützt auf Indizien auf ein unterstützungsrelevantes Zusammenleben in einer familienähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden. 3.4 War demnach bis zur Anmeldung der Tochter am 14. September 2010 nicht klar, dass diese mit ihrer Familie definitiv in der Schweiz bleiben und ab 1. Oktober 2010 bis zum Bezug einer eigenen Wohnung beim Beschwerdeführer wohnen wollte, so kann dem Beschwerdeführer einzig vorgeworfen werden, dass er diese Anmeldung nicht noch vor Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für Oktober 2010 bei den Behörden meldete, sondern erst am 27. September 2010. Nach den Berechnungen der Sozialbehörde hat der Beschwerdeführer für Oktober 2010 einen Betrag von Fr. 1089.20 (Fr. 302.50 Differenz Grundbedarf plus Fr. 786.70 Differenz Miete) zu viel für Grundbetrag und Miete bezogen. Die vom Beschwerdeführer für Oktober 2010 tatsächlich empfangene wirtschaftliche Hilfe beträgt jedoch unter Berücksichtigung der für den gleichen Monat verwendeten Einnahmen des Beschwerdeführers netto nur Fr. 941.40. Deshalb muss die Rückforderung auf diesen Betrag beschränkt werden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, im Übrigen jedoch gutzuheissen. Dabei bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dessen Angaben zwar ab 1. Oktober 2010 unterstützt wurde, die Mietkosten aber erst ab 1. November 2010 ausbezahlt erhielt. Falls der Beschwerdeführer demnach die Differenz für den Mietzins Oktober 2010 bereits zurückerstattet hätte, müsste die Beschwerdegegnerin diese Differenz dem Unterstützungskonto der Tochter nachträglich gutschreiben. Falls die Differenz bisher noch nicht ausgeglichen wurde, wäre mit dem Einverständnis der Betroffenen allenfalls auch ein interner Kontoausgleich möglich. Das diesbezügliche Vorgehen bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu 2/5 und der Beschwerdegegnerin zu 3/5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Der Beschwerdeführer bezieht nach seinen eigenen Angaben seit Dezember 2010 keine Sozialhilfe mehr, macht aber auch keine weiteren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Da ihn aus dem vorliegenden Entscheid nur eine sehr geringe Kostenpflicht trifft, ist nicht anzunehmen, dass er diese Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung des Rekursentscheids des Bezirksrats vom 6. Dezember 2012, des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 1. September 2011 und des Entscheids der Stellenleitung vom 20. Oktober 2010 wird die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers auf Fr. 941.40 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu 2/5 dem Beschwerdeführer und zu 3/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |