{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00031_2013-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212724&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9aff32dda5c2a3877021a8922bdb94bd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00031"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2013  VB.2013.00031"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2013  VB.2013.00031"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2013  VB.2013.00031"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung von F\u00fcrsorgegeldern / Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Die Sozialhilfebeh\u00f6rde verlangte vom Beschwerdef\u00fchrer zu Unrecht die R\u00fcckerstattung eines Teils der Sozialhilfegelder, die dieser von Mitte August bis Ende September 2010 bezogen hatte. Die Beh\u00f6rde ging zwar richtigerweise davon aus, dass die indische Tochter des Beschwerdef\u00fchrers und ihre Familie Mitte August 2010 in die Schweiz eingereist waren und fortan teilweise in der 3-Zimmer-Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers lebten. Doch zu Beginn des Aufenthalts hatte die Familie nicht die Absicht, l\u00e4ngerfristig in der Schweiz zu bleiben, denn sie verf\u00fcgte \u00fcber ein R\u00fcckflugticket nach Indien und annullierte dieses erst Mitte September 2010 (E. 3.2). Ein mehrw\u00f6chiger Besuch von im Ausland lebenden Verwandten, die selber kaum \u00fcber Mittel verf\u00fcgen, darf angesichts des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nicht dazu f\u00fchren, dass die sozialhilferechtlichen Lebenshaltungs- und Wohnungskosten wegen der vor\u00fcbergehend angewachsenen Haushaltgr\u00f6sse reduziert werden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Leistungsk\u00fcrzung einzig f\u00fcr den Oktober 2010, weil der Beschwerdef\u00fchrer den Beh\u00f6rden nicht rechtzeitig gemeldet hatte, dass seine Tochter und ihre Familie - nunmehr mit Wohnsitzabsicht - bei ihm lebten (E. 3.4).   Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung, weil die Mittellosigkeit des inzwischen nicht mehr f\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigen Beschwerdef\u00fchrers nicht erstellt ist (E. 4.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:18:56", "Checksum": "a73147b7f4b24cb22bbe92f113b427c0"}