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Geschäftsnummer: VB.2013.00035  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug: Abgrenzung zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung.

Augenschein und persönliche Befragung könnten nichts Wesentliches zur Sachverhaltsermittlung beitragen (E. 3).

Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt kumulativ eine nur geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und ein nur leichtes Verschulden voraus (E. 5.1).

Es liegen vorliegend keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer sich der ortskundige Beschwerdeführer darauf berufen könnte, er habe aus nachvollziehbaren Gründen gemeint, sich nicht im Innerortsbereich zu befinden. Die vorinstanzliche Annahme einer mittelschweren Widerhandlung ist nicht zu beanstanden (E. 6 und 7).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEFÄHRDUNG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
INNERORTS
ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
PERSÖNLICHE BEFRAGUNG
SIGNALISATION
STRASSENVERKEHRSRECHT
ÜBERBAUUNG
VERSCHULDEN
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 22 Abs. III SSV
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. a SVG
Art. 4a Abs. I lit. a VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00035

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Februar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

 

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Führerausweisentzug,


hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 22. Februar 2012 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsüberschreitung) den Führerausweis inklusive die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport für die Dauer von einem Monat mit Wirkung vom 27. Juli 2012 bis und mit 26. August 2012. Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und ordnete an, der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise seien bis zum Datum des Vollzugsbeginns an die Abteilung Administrativmassnahmen einzusenden.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 23. März 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Am 7. Dezember 2012 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 10. Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid und die Verfügung des Strassenverkehrsamts seien aufzuheben und von einer Administrativmassnahme sei abzusehen. Eventuell seien die genannten Entscheide aufzuheben eine Verwarnung auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Strassenverkehrsamt beantragten mit Eingaben vom 22. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am 1. Februar 2013 auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 28. Mai 2010, 16.01 Uhr, den Personenwagen 01 durch die C-Strasse in D. Dabei überschritt er auf der Höhe der Liegenschaft C-Strasse 02, wo die Strasse dem Dorfrand entlang führt, die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 5 km/h – um 24 km/h.

Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil vom 14. November 2011 der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 730.- (act. 9/11).

3.  

Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines Augenscheins an der C-Strasse 02 in D. Zudem sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Anders könne den Umständen des Einzelfalls nicht Rechnung getragen und geprüft werden, ob besondere Umstände vorlägen, welche die Verkehrsregel­verletzung weniger gravierend erscheinen liessen. Der Entscheid der Vorinstanz sei schon aus diesem Grund rechtsverletzend.

3.1 Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan, was eine persönliche Befragung zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnte. Hinsichtlich der Qualifizierung des fraglichen Streckenabschnitts ist nicht auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers abzustellen, sondern darauf, ob der Beschwerdeführer  bei objektiver Betrachtungsweise  hätte wissen oder davon ausgehen müssen, dass er sich im signalisierten Innerortsbereich befand.

3.2 Auch ein Augenschein erscheint nicht notwendig. Die örtlichen Verhältnisse sind aus den Akten, insbesondere aus zwei Auszügen aus Google Maps (act. 5 und act. 9/25.1), hinreichend ersichtlich. Es ist unbestritten, dass die C-Strasse im fraglichen Bereich auf der einen Seite über kein Trottoir verfügt und sich auf dieser Seite keine Häuser befinden. Die Vorinstanz hat auch berücksichtigt, dass der fragliche Abschnitt der C-Strasse mehr oder weniger gerade und relativ übersichtlich sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 5b). Für die Würdigung dieser örtlichen Verhältnisse ist kein Augenschein erforderlich.

4.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls müsse vorliegend – in Abweichung von der Rechtsprechung, wonach eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h bis 24 km/h in der Regel als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren seizu einer anderen Beurteilung führen. Er habe nicht davon ausgehen müssen, sich im Innerortsbereich zu befinden. Der fragliche Streckenabschnitt sei aufgrund des gebietsmässigen Gesamteindrucks klarerweise als ausserhalb der eigentlichen Siedlungszone von D gelegen zu qualifizieren. Es befänden sich an der fraglichen Stelle weder beidseitige Wohnhäuser noch Trottoirs noch Velostreifen. Allein aufgrund des Vorhandenseins einiger Häuser auf der einen Seite der C-Strasse dürfe nicht auf einen Innerortscharakter geschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, innerorts gefahren zu sein. Aufgrund des Ausserortscharakters habe er sich dessen auch nicht bewusst sein müssen. Zudem habe zu keiner Zeit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen, zumal der Beschwerdeführer bergaufwärts gefahren sei und sich auf dieser Strassenseite weder ein Trottoir noch ein Veloweg noch eine Hauszufahrt befinde. Eine Geschwindigkeit von 74 km/h erweise sich unter den gegebenen Umständen als objektiv vertretbar und den Verhältnissen angemessen. Da der Beschwerdeführer davon habe ausgehen müssen, er befinde sich ausserorts, mangle es in subjektiver Hinsicht schliesslich am Verschulden.

Eventualiter könne das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrsregel­verletzung qualifiziert werden. Diesfalls könne höchstens eine Verwarnung ausgesprochen werden. Dabei seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer über einen einwandfreien fahrerischen Leumund verfüge und als Alleininhaber und Geschäftsführer des Unternehmens "E AG" persönlich täglich dringend auf den Führerausweis angewiesen sei.

5.  

Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine leichte Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verkehrsregelverletzung nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird und die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Demgegenüber begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

5.1 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind. Für die Annahme einer leichten Widerhandlung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der örtlichen Verhältnisse könne in objektiver Hinsicht höchstens von einer geringen Gefahr die Rede sein (dazu sogleich, E. 6). In subjektiver Hinsicht habe er zudem nicht davon ausgehen müssen, sich im Innerortsbereich zu befinden, weshalb höchstens ein leichtes Verschulden bejaht werden könne (nachfolgend, E. 7).

6.  

6.1 Die Vorinstanz wies zutreffend auf die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung hin, mit welcher dieses in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Interesse der Rechtsgleichheit Grenzwerte festgelegt hat. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 bis 24 km/h ist demnach grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren (Entscheid der Vorinstanz, E. 4b mit Hinweisen).

6.2 Gerade innerorts stellt eine übersetzte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr dar. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 4b mit Hinweisen) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 bis 24 km/h in der Regel als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sei.

6.3 Die Vorinstanz erwog, die C-Strasse sei im fraglichen Abschnitt zwar relativ übersichtlich, auf der einen Strassenseite befinde sich jedoch eine lückenlose Wohnhauszeile mit mehreren Ein- und Ausfahrten sowie ein Trottoir. Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weitere Ausführungen erübrigen sich deswegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen keine Rede davon sein, dass objektiv eine Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h vertretbar sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist es denn auch alles andere als aussergewöhnlich, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, wenn sich nur auf einer Strassenseite eine Überbauung befindet. Vielmehr entspricht es Art. 22 Abs. 3 SSV, dass der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort angezeigt wird, wo die dichte Über­bauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt.

Dass eine höhere Geschwindigkeit auf der Spur, die der Beschwerdeführer bergwärts befuhr, eine weniger hohe Gefährdung mit sich bringt als auf der Gegenfahrbahn, ändert nach dem Gesagten nichts daran, dass vorliegend eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angemessen ist, weshalb von einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine schwerwiegende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit bejahte.

7.  

Wollte man in objektiver Hinsicht noch eine nur geringe Gefährdung bejahen, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Auffassung kann in subjektiver Hinsicht nämlich nicht von einem nur leichten Verschulden ausgegangen werden.

7.1 Aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere der lückenlosen Wohnhauszeile und den sich dort befindenden Ein- und Ausfahrten, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe aus nachvollziehbaren Gründen gemeint, er befinde sich im Ausserortsbereich. Diese Behauptung des Beschwerdeführers erscheint umso weniger nachvollziehbar, als er unweit der Messstelle wohnt, wo die F-Strasse in die C-Strasse einmündet. Auch darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5b), worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht eingeht.

7.2 Anders als ein Ortsunkundiger kann sich der Beschwerdeführer daher nicht darauf berufen, er habe nicht davon ausgehen müssen, sich im Innerortsbereich zu befinden. Die entsprechenden Überlegungen sind nämlich nur dann anzustellen, wenn der Lenker nicht tatsächlich wusste, welche Höchstgeschwindigkeit galt. Dass der ortskundige Beschwerde­führer nicht wusste, dass im fraglichen Abschnitt der C-Strasse eine Höchst­geschwindigkeit von 50 km/h signalisiert ist, ist nicht anzunehmen. So liegt seine Wohnliegenschaft an der Einmündung der F-Strasse in die C-Strasse. Bei ersterer reihen sich beidseits der Strasse Wohnhäuser aneinander, weshalb kaum bestritten werden kann, dass sie im Innerortsbereich liegt. Der Beschwerdeführer dürfte jedoch wissen, dass sich an der fraglichen Einmündung keine Signalisation befindet, wonach erst dort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.

7.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei – wie auch bei anderen zitierten Entscheiden – um die Abgrenzung zwischen einer mittelschweren und einer schweren Widerhandlung ging. Entsprechend hätte die Feststellung, der fragliche Lenker habe aus nachvollziehbaren Gründen gemeint, er befinde sich nicht im Innerortsbereich, zur Folge gehabt, dass nicht ein grobes Verschulden hätte bejaht werden müssen.

7.4 Die Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich keineswegs sicher sein können, mit seiner deutlichen Geschwindigkeitsüber­schreitung niemanden zu gefährden, weshalb es nicht ernsthaft in Betracht falle, von der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. Es kann nicht von einem nur leichten Verschulden ausgegangen werden. Es liegt somit eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

8.  

Nach einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Gefährdung der Verkehrssicherheit, Verschulden, Leumund, Massnahmeempfindlichkeit; Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Das gilt auch bei einem Lenker, der aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist (BGr, 18. November 2008, 1C_222/2008, E. 2.5 mit Hinweisen). Die festgesetzte Entzugsdauer von einem Monat erweist sich im vorliegenden Fall somit als rechtmässig.

9.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…