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VB.2013.00040
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Dienstleistungsunternehmen B, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe hat sich ergeben: I. A. A (geb. 1953) wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde C (nachfolgend: Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnte bis zu deren Tod im Jahr 2013 mit seiner Mutter zusammen. Über seine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma "Dienstleistungsunternehmen B" führt er formell Prozesse für Drittpersonen. Weiter bietet er sich für Unternehmen in verschiedenen Bereichen als Dienstleister an. B. Mit Beschluss vom 20. Mai 2011 forderte die Sozialbehörde A unter anderem auf, ihr zur Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, aus dem die Höhe des Mietzinses hervorgehe (Disp.-Ziff. 1). Sodann hielt die Sozialbehörde fest, seine selbständige Erwerbstätigkeit werde nur dann bei der Bemessung der Unterstützung berücksichtigt, wenn er damit einen Überschuss über die geltend gemachten Unkosten erziele und dies mittels der monatlich vorzulegenden Geschäftsbuchhaltung nachweise (Disp.-Ziff. 3). Weiter lehnte es die Sozialbehörde ab, die Kurskosten und Studiengebühren, die ihm an der Universität D entstanden seien, zu übernehmen (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich verpflichtete sie A, ihr alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert mitzuteilen unter der Androhung, dass die Missachtung dieser Auflage eine Kürzung des Grundbedarfs zur Folge haben würde (Disp.-Ziff. 5). C. A, vertreten durch das Dienstleistungsunternehmen B, erhob dagegen am 23. Juni 2011 Rekurs beim Bezirksrat E (fortan: Bezirksrat) und beantragte, die Disp.-Ziff. 1 sowie 3–5 des Beschlusses vom 20. Mai 2011 seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Daneben stellte er eine Vielzahl weiterer Begehren und verlangte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Beschluss vom 18. November 2011 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat oder die Anträge nicht als gegenstandslos erachtete. II. A. Daraufhin gelangte A, wiederum vertreten durch das Dienstleistungsunternehmen B, am 16. Januar 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 18. November 2011 sei aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an denselben zurückzuweisen. Der Bezirksrat habe vor "Verfahrensabschluss" sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu behandeln sowie hierüber einen Entscheid zu erlassen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Überdies sei festzustellen, dass sein – A‘s – Anspruch auf Beurteilung der Streitsache innert angemessener Frist durch die "jahrelangen Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen" zu seinem und seiner Familienangehörigen Nachteil verletzt worden sei. Sodann stellte er mehrere prozessuale Anträge – unter anderem auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung – und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. Über letzteres Gesuch solle vorgängig aller weiteren prozessualen Handlungen befunden werden; bei Gutheissung solle dem Rechtsbeistand eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung angesetzt werden. B. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und führte in der Folge den Schriftenwechsel durch. Auf eine von A gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2012 mangels Leistung eines anberaumten Kostenvorschusses nicht ein (8C_202/2012). C. Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Am 24. Februar 2012 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Vernehmlassung im Rekursverfahren vom 22. Juli 2011 sowie die Ausführungen des Entscheids des Bezirksrats vom 18. November 2011. D. Mit Urteil vom 7. August 2012 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (VB.2012.00037). III. A führte gegen das Urteil vom 7. August 2012 Beschwerde am Bundesgericht, das das Rechtsmittel mit Urteil vom 3. Januar 2013 teilweise guthiess, das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückwies. Dieses habe eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchzuführen und danach über die Beschwerde materiell neu zu befinden (8C_752/2012). Gegen dieses Urteil reichte A am 18. Februar 2013 ein Revisionsgesuch ein, das das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2013 abwies (8F_2/2013). IV. A. Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2013 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien eine Frist von fünf Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet an, um schriftlich mitzuteilen, welche aufgeführten Termine ihnen für die öffentliche Verhandlung zusagen würden. Bei Säumnis würde Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung angenommen. B. Mit Fax und gleichlautender schriftlicher Eingabe vom 21. März 2013 (letztere eingegangen am 22. März 2013) wandte sich A mit verschiedenen Anträgen an das Verwaltungsgericht. Unter anderem ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des beim Bundesgericht eingereichten Revisionsbegehrens und Erlass eines Zwischenentscheids bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vorgängig weiterer Prozesshandlungen. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2013 wies das Verwaltungsgericht das Sistierungsbegehren ab. Den Parteien wurde wiederum eine Frist von fünf Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet angesetzt, um dem Verwaltungsgericht schriftlich mitzuteilen, welche aufgeführten Termine ihnen für die öffentliche Verhandlung zusagen würden. Erneut wurde angedroht, bei Säumnis würde Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung angenommen. C. A reagierte daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2013 und teilte dem Verwaltungsgericht mit, er könne den vorgeschlagenen Termin vom 17. April 2013 wahrnehmen. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten, das er im Wesentlichen damit begründete, dass dieser ihm gegenüber feindselig eingestellt, vorbefasst und als befangen anzusehen sei. A hielt ausdrücklich fest, er werde eine ausführliche Begründung des Ausstandsbegehrens nachreichen. Nachdem er dies bis dahin nicht getan hatte, wurde er mit Präsidialverfügung vom 5. April 2013 auf den 17. April 2013 zur öffentlichen Verhandlung vorgeladen, unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen aufgrund der Akten entschieden würde. Mit einer zunächst per Fax gesendeten Eingabe vom 15. April 2013 erneuerte A das Ausstandsbegehren, wobei er im Wesentlichen seine Vorbringen gemäss dem Schreiben vom 28. März 2013 wiederholte. Gleichzeitig teilte er mit, dass er "unter den gegebenen Umständen" und da "die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens offensichtlich nicht erfüllt" seien, an der Verhandlung vom 17. April 2013 nicht teilnehmen werde, was jedoch nicht als genereller Verzicht auf eine solche zu verstehen sei. Es sei innert angemessener Frist über das Ausstandsbegehren zu entscheiden. D. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2013 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und lud die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 20. Juni 2013 vor. A erhob dagegen Beschwerde am Bundesgericht. Am 29. Mai 2013 informierte das Verwaltungsgericht A darüber, dass dennoch an dem festgelegten Termin zur Durchführung der öffentlichen Verhandlung festgehalten werde. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 erklärte A, er verweigere eine Teilnahme an der Verhandlung, solange das Bundesgericht nicht definitiv über das gestellte Ausstandsbegehren entschieden habe. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 nahm daher das Verwaltungsgericht A die Verpflichtung ab, zur angesetzten Verhandlung zu erscheinen und verschob diese auf einen Zeitpunkt nach der Entscheidfällung des Bundesgerichts. E. Am 30. Januar 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das abgelehnte Ausstandsbegehren ab (8C_369/2013). Daraufhin unterbreitete das Verwaltungsgericht den Parteien mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2014 Terminvorschläge für die öffentliche Verhandlung, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf eine solche angenommen werde. Da kein beiden Parteien passender Termin gefunden werden konnte, wurden A am 26. Februar 2014 erneut zwei Daten mit derselben Androhung angeboten. Mit Eingabe vom 16. März 2014 verzichtete A schliesslich auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit dem Verzicht des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich etc. 2014, § 28a N. 11; vorn IV.E.). Es ist nun erneut materiell über die Anträge des Beschwerdeführers zu befinden. 1.2 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.3 Im Streit liegen neben der von der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2011 verfügten Aufforderung zur Einreichung eines schriftlichen Nachweises bezüglich der Höhe des Mietzinses und der Geschäftsbuchhaltung zur Anerkennung des Beschwerdeführers als selbständig Erwerbender auch die Ablehnung der Übernahme von Kurskosten und Studiengebühren für Kursbesuche an der Universität D sowie die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs bei Missachtung der Auflage, alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert mitzuteilen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, a. a. O., § 65a N. 17). Dem Beschwerdeführer wurde eine Reduktion von 15 % seines gemäss der Abrechnung für den Dezember 2011 Fr. 748.- pro Monat betragenden Grundbedarfs angedroht, was einem Streitwert von rund Fr. 1'350.- entspricht. Hinsichtlich der Höhe der von ihm geltend gemachten Studien- und Kursgebühren lassen sich in den Akten keine genauen Angaben finden. In der Rekursschrift machte der Beschwerdeführer immerhin geltend, die Kosten für die Semestereinschreibung würden ca. Fr. 800.- betragen. Es ist damit davon auszugehen, dass der Streitwert auch unter Berücksichtigung der gesamten angefallenen Studien- und Kursgebühren insgesamt Fr. 20'000.- nicht übersteigen würde, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.4 Der Beschwerdeführer wird vertreten durch sein Dienstleistungsunternehmen B. Da juristische Personen nur am Rechtsverkehr teilnehmen können, wenn natürliche Personen (Organe) für sie handeln, und der Beschwerdeführer das einzige Organ des Dienstleistungsunternehmen B ist, wird er tatsächlich durch sich selber vertreten. Eine eigentliche Vertretung liegt demnach nicht vor. 1.5 Eine Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG ist dem Beschwerdeführer nicht anzusetzen. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Behebung formeller Mängel wie beispielsweise fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift oder eine übermässig weitschweifige Eingabe (Marco Donatsch, Kommentar VRG, a. a. O., § 56 N. 15). Solche Mängel liegen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt überdies ausführlich in einer 24 Seiten umfassenden Eingabe. Nachdem dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden muss (vorn II.B.), ergibt sich daraus kein Anlass für eine Ergänzung der Beschwerde. 1.6 Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Die Akten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wurden beigezogen und standen dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme offen. Seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde damit Genüge getan. 1.7 Da die eingereichten Akten über den vorliegenden Streitgegenstand ausreichend Auskunft geben, konnte das Verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz – darauf verzichten, sämtliche bzw. weitere das Unterstützungsverhältnis des Beschwerdeführers betreffende Akten einzuholen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein rechtliches Gehör sei sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Vor den jeweiligen Entscheiden sei er einerseits nicht angehört, andererseits sei ihm auch keine Akteneinsicht gewährt worden, und habe er keine Beweismittel einreichen können. Im Beschluss der Beschwerdegegnerin seien sodann Anordnungen getroffen und ihm Sanktionen angedroht worden, die nicht begründet worden seien. 2.1.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 323; Griffel, § 8 N. 30). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte ihn vor ihrem Entscheid vom 20. Mai 2011 anhören müssen. Dieser wurde allerdings aufgrund des Beschlusses des Bezirksrats vom 23. März 2011 gefällt, wo in E. 7.2 und Disp.-Ziff. II festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 durch eine Delegation des Bezirksrats angehört worden war. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin damit beauftragt, dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen zu nennen, unter denen sie zu den umstrittenen Themen Beschlüsse fassen könne (Disp.-Ziff. III). Unter diesen Umständen war eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin zu den gleichen Fragen vor dem Entscheid vom 20. Mai 2011 nicht mehr notwendig. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren. Der Beschwerdeführer hatte daher in demselben keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung (VGr, 6. März 2014, VB.2013.00160, E. 5; 5. Juli 2011, VB.2011.00224, E. 4.2, mit Hinweisen). Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche für die Sachverhaltsermittlung im Rekursverfahren hilfreich oder erforderlich gewesen wäre. 2.1.2 Der Beschwerdeführer machte sodann sinngemäss geltend, sein Replikrecht sei verletzt worden, in dem er sich zur "nachgeschobenen Begründung" der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht habe äussern können. Tatsächlich liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 22. Juli 2011 zwar zukommen. Sie teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig und ohne Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme mit, dass damit die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist für den Rekurs zu laufen beginne. Dessen ungeachtet nahm der Beschwerdeführer am 26. August 2011 zur Rekursantwort Stellung, und diese Eingabe wurde von der Vorinstanz in ihrem Beschluss auch berücksichtigt. Eine Verletzung des Replikrechts lag damit im Ergebnis nicht vor. 2.1.3 Eng mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht in Akten jedoch selbst dann, wenn der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne dessen Wissen neue entscheidwesentliche Akten, die dieser nicht kennt und auch nicht kennen kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 3.1; Griffel, § 8 N. 16). Dafür, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz solches getan oder dem Beschwerdeführer auf ein konkretes Gesuch hin die Akteneinsicht verweigert hätten, gibt es keine Anzeichen. Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. 2.1.4 Das rechtliche Gehör umfasst ferner auch das Recht der Beteiligten auf Mitwirkung im Beweisverfahren (Griffel, § 8 N. 34). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Beweismittel nicht abgenommen hätten. Wiederum machte er dies auch nicht substanziiert geltend. 2.1.5 Schliesslich umfasst das rechtliche Gehör auch das Recht auf die Begründung von Anordnungen (Griffel, § 8 N. 34 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Anordnungen im Beschluss vom 20. Mai 2011 ausreichend begründet. 2.2 Für eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin aufgrund einer – vorliegend nicht gegebenen – Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers besteht somit kein Anlass. 3. 3.1 Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dann vorzuwerfen, wenn sie einen Entscheid nicht oder nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist erlässt (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, a. a. O., § 19 N. 40). 3.2 Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, eine gerichtliche Abklärung der "im Streit liegenden Angelegenheit" sei bislang immer wieder verhindert worden, weil die Entscheidinstanz trotz mehrmaliger Hinweise seinerseits keinen Entscheid habe fällen wollen. Er unterliess es jedoch, die erwähnten "Hinweise" an die Beschwerdegegnerin zu belegen und seinen Antrag weiter zu substanziieren sowie entsprechende Belege hierzu einzureichen, obwohl ihm dies – auch ohne anwaltlichen Beistand – durchaus zuzumuten gewesen wäre. Das Feststellungsbegehren ist damit nicht rechtsgenügend begründet und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Da das Verwaltungsgericht keine Strafverfolgungsbehörde ist und daher nicht zu entscheiden hat, ob irgendwelche Straftatbestände erfüllt sind, wäre es demselben ohnehin verwehrt, das Verhalten der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz als Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu qualifizieren. 4. 4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 4.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe verbunden werden mit Bestimmungen über ihre Verwendung, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). 4.3 Gemäss § 18 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). 5. 5.1 In Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, aus dem die Höhe des Mietzinses hervorgeht. Die Beschwerdegegnerin begründete diese Anordnung damit, dass der Beschwerdeführer ihr bis anhin trotz wiederholter Aufforderungen keine Dokumente eingereicht habe, die die Festlegung der Wohnkosten ermöglicht hätten. Anlässlich der Beschlussfassung wurde offensichtlich noch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 einen (Unter-)Mietvertrag, datierend vom 30. April 2011, eingereicht hatte, was angesichts der zeitlichen Nähe zwischen Eingabe- und Entscheiddatum durchaus nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer hatte mit der Eingabe seine gesetzliche Informationspflicht (vorn E. 4.3) erfüllt und war der Beschwerdegegnerin gleichsam "zuvorgekommen". An der Aufhebung der entsprechenden Anordnung bestand bzw. besteht für ihn folglich nunmehr kein Rechtsschutzinteresse, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Rekurs in dieser Hinsicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Griffel, § 28a N. 11). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin inzwischen offenbar gestützt auf den eingereichten (Unter-)Mietvertrag einen neuen Entscheid hinsichtlich der anrechenbaren Wohnkosten gefällt hat, den der Beschwerdeführer ebenfalls angefochten hat. Ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin entgegen deren Ansicht tatsächlich bereits früher Belege über seine Wohnkosten eingereicht hatte, wie er dies im Rekursverfahren behauptete, ist vorliegend somit nicht relevant. Gegenstand eines Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, a. a. O., Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Mit Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer lediglich aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis in Bezug auf den Mietzins vorzulegen. Die Höhe der bis anhin berücksichtigten bzw. die vom Beschwerdeführer beantragte Nachzahlung zu wenig ausgerichteter Wohnkosten war demgegenüber nicht Inhalt dieses Beschlusses und dementsprechend von der Vorinstanz auch nicht eingehend zu prüfen. Immerhin hielt diese fest, dass die Kompensation der bisherigen Wohnkosten dadurch erfolgt sei, dass diese als Verwandtenunterstützung der Mutter des Beschwerdeführers angerechnet worden und damit bis zur Berücksichtigung des Mietvertrags vom 30. April 2011 abgegolten worden seien. Eine rückwirkende Ausrichtung dränge sich daher nicht auf. Der Beschwerdeführer hielt dem nichts Substanzielles entgegen. 5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Ziff. 3 des Beschlusses vom 20. Mai 2011 bzw. der von der Beschwerdegegnerin eingeforderten monatlichen Vorlage der Geschäftsbuchhaltung kann in Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dieser Aufforderung allein durch die Einreichung von Steuererklärungen noch nicht entsprochen, sind doch solche nicht mit einer „minimalen Rechnungsführung“ (im Sinn der SKOS-Richtlinien) gleichzusetzen. 5.3 Da dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war und nach richtiger Gesetzesanwendung auch nicht hätte sein sollen (vgl. vorn E. 5.1), ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu intervenieren und bei der Erhebung einer Strafanzeige gegen dieselbe mitzuhelfen, nicht eintrat. Solches gehört ohnehin nicht zu den Aufgaben der Beschwerdegegnerin, umso weniger, als für sie diesbezüglich mangels Zuständigkeit in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten keine Verpflichtung bestünde. 5.4 Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Aufhebung von Ziff. 4 des Beschlusses vom 20. Mai 2011, womit die Beschwerdegegnerin eine Übernahme der Kurskosten und Studiengebühren, die ihm durch Kursbesuche an der Universität D entstanden waren, ablehnte. Der Vorinstanz ist zunächst dahingehend beizupflichten, dass diese nicht als Zweitausbildung oder Umschulung, sondern allenfalls als Fort- und Weiterbildung zu werten sind, wovon im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst ausgeht. Weiterbildungskosten sind sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen (vgl. VGr, 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 3.2), mittels derer eine besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt wird (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Nach dem im Sozialhilfegesetz verankerten Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung (§ 3 SHG) hat der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Entsprechend dieser Richtschnur sehen die SKOS-Richtlinien vor, dass Beiträge an eine Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (vgl. auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 149). Persönliche Neigungen bilden keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6; Wolffers, S. 149), denn im Sozialhilferecht steht die Förderung der Vermittelbarkeit im Vordergrund und nicht die bildungsmässige, soziale und (über das soziale Existenzminimum hinausgehende) wirtschaftliche Besserstellung des Sozialhilfeempfängers. Es erscheint generell zweifelhaft, ob allein die Immatrikulation an einer Universität während weniger Semester und der Besuch von üblicherweise wenig branchenspezifischen Vorlesungen bzw. Kursen ohne darauffolgenden Abschluss überhaupt zu einem existenzsichernden Einkommen bzw. zu einer erhöhten Vermittlungsfähigkeit führen kann. Vorliegend war bzw. ist dies offenkundig nicht der Fall, da der Beschwerdeführer auch heute noch über keine Einkünfte verfügt. Bei dieser Sachlage besteht damit kein Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Kurskosten und Studiengebühren. Der Beschluss der Vorinstanz ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 5.5 Schliesslich wird der Beschwerdeführer in Ziff. 5 des Beschlusses vom 20. Mai 2011 auf seine sozialhilferechtliche Informations- und Mitteilungspflicht hingewiesen. Nachdem damit im Grundsatz lediglich die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben werden (vgl. vorn E. 4) und dem Beschwerdeführer dadurch keine Nachteile erwachsen, besteht für ihn kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Ziffer. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten. 5.6 Das Dispositiv des vorinstanzlichen Beschlusses vom 18. November 2011 äussert sich nicht zu den vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift gestellten Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da keine Verfahrenskosten erhoben wurden (Disp.-Ziff. II), wäre ersteres Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hielt die Vorinstanz immerhin fest, der Beschwerdeführer sei nicht offensichtlich rechtsunkundig, sondern durchaus in der Lage, seinen Standpunkt zu vertreten. Das Verwaltungsgericht wies das entsprechende, für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2012 – neben anderem – mit derselben Begründung ab. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerde ist demzufolge in sämtlichen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der vorinstanzliche Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 VRG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die Gerichtsgebühr aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse, jedoch auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdeschrift und des grossen, weitestgehend auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführenden Aufwands des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ansetzung der öffentlichen Verhandlung (vorn IV.) festzusetzen ist. Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt. 7.2 Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde bereits mit Verfügung vom 24. Januar 2012 abgewiesen (vorn III.). Das vorliegende Verfahren erweist sich unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem Rekursentscheid auseinandersetzt. Daher ist auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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