{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.03.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00040_21-03-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213990&W10_KEY=4467108&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "725be4e4d76f943dd96ce57fe178c162"}, "Num": [" VB.2013.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe\rWiederaufnahme von VB.2012.37 | Sozialhilfe Mit dem Verzicht des Beschwerdef\u00fchrers auf Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Verhandlung ist die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden (E. 1.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist keine Nachfrist nach \u00a7 56 Abs. 1 VRG anzusetzen (E. 1.5). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beschwerdef\u00fchrers durch die Vorinstanzen (E. 2). Das Begehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverz\u00f6gerung seitens der Vorinstanzen ist nicht rechtsgen\u00fcgend begr\u00fcndet; auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (E. 3). Da der Beschwerdef\u00fchrer mit der Einreichung des Mietvertrags seine gesetzliche Informationspflicht erf\u00fcllte, besteht f\u00fcr ihn an der Aufhebung der entsprechenden Anordnung der Beschwerdegegnerin nunmehr kein Rechtsschutzinteresse (E. 5.1). Steuererkl\u00e4rungen sind nicht mit einer \"minimalen Rechnungsf\u00fchrung\" im Sinn der SKOS-Richtlinien gleichzusetzen (E. 5.2). Die Erhebung einer Strafanzeige geh\u00f6rt nicht zu den Aufgaben der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Es erscheint generell zweifelhaft, ob allein die Immatrikulation an einer Universit\u00e4t w\u00e4hrend weniger Semester und der Besuch von \u00fcblicherweise wenig branchenspezifischen Vorlesungen bzw. Kursen ohne darauffolgenden Abschluss \u00fcberhaupt zu einem existenzsichernden Einkommen bzw. zu einer erh\u00f6hten Vermittlungsf\u00e4higkeit f\u00fchren kann. Vorliegend war bzw. ist dies offenkundig nicht der Fall, da der Beschwerdef\u00fchrer auch heute noch \u00fcber keine Eink\u00fcnfte verf\u00fcgt. Es besteht damit kein Anspruch auf nachtr\u00e4gliche \u00dcbernahme der Kurskosten und Studiengeb\u00fchren (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung wegen Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegestandslos geworden ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:11", "Checksum": "585cfb3b2dcf1e9734ae8452f85f9a1f"}