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Geschäftsnummer: VB.2013.00042  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

Die Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und berücksichtigte auch die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer Entlassung gefährdeten Rechtsgüter (E. 4.3). Bis anhin wurde keine Therapie durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte eine solche jedoch auf freiwilliger Basis beginnen können, um die begangenen Taten sowie deren Folgen in grundsätzlicher und aktiver Weise aufzuarbeiten. Mit einer Therapie wäre es ihm auch möglich (gewesen), die Prognose gemäss der ersten Beurteilung des Rückfallrisikos zu ändern (E. 4.3.1). Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lebensverhältnisse nach einer allfälligen bedingten Entlassung sind wenig glaubhaft. Zudem bestehen offensichtlich auch Unklarheiten hinsichtlich dessen Staatsangehörigkeit (E. 4.3.2). Vorliegend ist bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind und insbesondere die weiterhin bestehende Rückfallgefahr einer bedingten Entlassung entgegensteht. Die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit der Frage der Gemeingefährlichkeit schadet daher im vorliegenden Fall nicht. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass von einer Anhörung der Fachkommission keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, da seit der letzten Beurteilung des Rückfallrisikos keine Verbesserungen im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar sind (E. 4.3.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
RÜCKFALLGEFAHR
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 75 Abs. IV StGB
Art. 75a StGB
Art. 86 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00042

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. April 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009 der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und zu neun Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unter Anrechnung von 1'013 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs verurteilt. Zurzeit befindet sich A in der JVA C. Das effektive Strafende fällt auf den 15. September 2015, zwei Drittel des Vollzugs waren am 15. September 2012 erreicht.

B. Am 2. Juli 2012 ersuchte A um bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin hin. Nach erfolgter Anhörung As lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2012 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 22. Oktober 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 14. September 2012 sei aufzuheben und ihm die sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. September 2012 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, gewährte A jedoch die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

A erhob daraufhin am 17. Januar 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 17. Dezember 2012 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. September 2012 seien aufzuheben und ihm die sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter seien die beiden Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Daneben ersuchte er wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 17. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 14. Februar 2013 erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen sowie die Untervernehmlassung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug 3 vom 11. Februar 2013 verwies. A nahm hierzu mit Eingabe vom 4. März 2013 Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz begründeten die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung bzw. des Rekurses vornehmlich mit der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers. Dieser ist demgegenüber der Ansicht, alle Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien erfüllt. Es könne erwartet werden, dass er sich nach seiner Entlassung wohl verhalten werde.

3.  

3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3; Andrea Baechtold, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 StGB N. 1 ff.). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.2).

3.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Baechtold, Art. 86 StGB N. 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5). Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die gesuchstellende Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen muss, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5).

3.4 Hat der Gefangene ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und kann die Vollzugsbehörde die Frage seiner Gemeingefährlichkeit im Hinblick auf Vollzugsöffnungen, zu denen auch die bedingte Entlassung zählt (Art. 75a Abs. 2 StGB), nicht eindeutig beantworten, so beurteilt die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 StGB).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht auch sein Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht entgegen, auch wenn dieses, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, aufgrund der Disziplinierungen nicht als "tadellos" bezeichnet werden kann. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 gestellt werden kann.

4.2 In Bezug auf die Rückfallgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Verurteilung im Juni 2009 mehrere Strafen – darunter auch solche im Ausland – erwirkt. Stark negativ ins Gewicht falle der Umstand, dass er die Taten, die zur Verurteilung vom 25. Juni 2009 geführt hätten, innerhalb der Probezeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug begangen habe. Vom Strafvollzug habe er sich eindeutig unbeeindruckt und unverbesserlich gezeigt, weshalb erhebliche Bedenken hinsichtlich seines Verhaltens nach der (erneuten) Entlassung aus dem Strafvollzug bestünden. Der Bericht betreffend die Beurteilung des Rückfallrisikos vom 31. August 2009 habe beim Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko für schwerwiegende Gewaltstraftaten sowie ein sehr hohes Risiko für Vermögensdelikte, Drohungen, Hausfriedensbruch und Fahren in angetrunkenem Zustand festgestellt. Mangels Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers seien noch keine empfohlenen risikosenkenden Massnahmen ergriffen worden. Das Vorleben des Beschwerdeführers und seine psychische Verfassung stellten somit gewichtige Faktoren dar, die sich in Bezug auf die Legalprognose ungünstig auswirkten. Sodann seien die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug vor dem Hintergrund, dass dessen Staatsangehörigkeit nach wie noch nicht feststehe und über dessen Vergangenheit nur spekuliert werden könne, äusserst unklar. Mithin fehle es an einem stabilen und sozial schützenden Empfangsraum mit massgeblicher Präventivwirkung. Auch in differenzialprognostischer Hinsicht sei die Fortsetzung der Strafverbüssung gerechtfertigt. Vorliegend erscheine die weitere Verbüssung der Strafe zwar kaum geeignet, das künftige Verhalten des Beschwerdeführers noch erheblich zu beeinflussen. Es bestünde immerhin aber noch die Möglichkeit einer therapeutischen Tataufarbeitung. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der nicht erkennbaren Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten, und dem Umstand, dass er die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug mit grosser Wahrscheinlichkeit werde verlassen müssen, sei nicht davon auszugehen, dass ihn im Fall einer bedingten Entlassung der drohende Widerruf der Reststrafe vor neuer Delinquenz abhalten könnte oder allfällige Weisungen und/oder Bewährungshilfen erfolgreich angeordnet werden könnten. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden, spreche schliesslich auch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit für einen vollständigen Vollzug der Strafen.

4.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer Entlassung auseinander und berücksichtigte auch die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer Entlassung gefährdeten Rechtsgüter. Der Beschwerdeführer seinerseits brachte dagegen nichts vor, was diese sorgfältigen Erwägungen infrage stellen könnte.

4.3.1 Zunächst rügte der Beschwerdeführer, eine therapeutische Aufarbeitung der Taten hätte schon lange begonnen werden müssen und sei zum jetzigen Zeitpunkt des Strafvollzugs nicht mehr realistisch bzw. aussichtslos. Der Vollzug der Reststrafe könne sein Verhalten im Gegensatz zu einer bedingten Entlassung nicht mehr positiv beeinflussen.

Das Geschworenengericht ordnete keine Massnahme für den Beschwerdeführer an, weswegen die Strafvollzugsbehörden in dieser Hinsicht auch nicht von sich aus tätig zu werden hatten. Tatsächlich wurde bis anhin keine Therapie durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte eine solche jedoch auf freiwilliger Basis beginnen können, um die begangenen Taten sowie deren Folgen in grundsätzlicher und aktiver Weise aufzuarbeiten. Dass ihm eine therapeutische Behandlung von den Behörden verweigert worden wäre, machte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend. Mit einer Therapie wäre es ihm auch möglich (gewesen), die Prognose gemäss der ersten Beurteilung des Rückfallrisikos vom 31. August 2009 zu ändern. Bereits das Vollzugsziel der Resozialisierung gebietet, dass der Gefangene bei entsprechenden Bemühungen und den Entlassungsvorbereitungen mitwirkt (vgl. Art. 75 Abs. 4 StGB). Gerade bei Rückfälligen wie dem Beschwerdeführer sind an die günstige Prognose höhere Anforderungen zu stellen (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 10, mit Hinweisen). Die freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz dafür dienen, der Beschwerdeführer setze sich nun ernsthaft mit den begangenen Taten und seinen persönlichen Defiziten auseinander und sei bemüht, die Rückfallgefahr zu mindern. Die Fortführung des Strafvollzugs bietet die Möglichkeit hierzu, und eine Tataufarbeitung wäre bei einer künftig infrage stehenden Überprüfung der bedingten Entlassung zu berücksichtigen. Insofern vermag die weitere Strafverbüssung durchaus einen positiven Einfluss auszuüben.

4.3.2 Im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen nach einer allfälligen bedingten Entlassung führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Schwester in D und einen Onkel, der ein wenig ausserhalb von E wohne, bei dem er nach seiner Rückkehr nach F wohnen könne. In Bezug auf seine zukünftige berufliche Tätigkeit sei er sehr offen. Möglicherweise könne er im Betrieb seines Onkels als Lastwagenchauffeur arbeiten.

Die Schwester und der Onkel des Beschwerdeführers wurden weder in der Beurteilung vom 31. August 2009 noch in der Eintrittserhebung vom 27. September 2012 erwähnt. Letztere hält hingegen fest, dass der Beschwerdeführer kaum Kontakte zu Angehörigen pflege. Es ist dem Beschwerdegegner daher zuzustimmen, wenn er diese erstmals in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft einstuft. Zudem bestehen offensichtlich auch Unklarheiten hinsichtlich dessen Staatsangehörigkeit. Vorliegend kann daher tatsächlich nicht von einem ausreichend stabilen und sozial schützenden sowie präventiv wirkenden Empfangsraum nach einer bedingten Entlassung ausgegangen werden.

4.3.3 Zur Begründung seines Eventualantrags machte der Beschwerdeführer sodann geltend, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht keine Beurteilung der Fachkommission im Sinn von Art. 75a StGB eingeholt, und die Vorinstanz sei zu leichtfertig davon ausgegangen, dass von einer Anhörung durch die Fachkommission keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.

Der Beschwerdegegner hat sich nicht ausdrücklich mit der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 75a StGB befasst. Die Prüfung der Gemeingefährlichkeit ist allerdings mit der Einschätzung der Rückfallgefahr verwandt. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind und insbesondere die weiterhin bestehende Rückfallgefahr einer bedingten Entlassung entgegensteht. Die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit der Frage der Gemeingefährlichkeit schadet daher im vorliegenden Fall nicht. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass von einer Anhörung der Fachkommission keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, da seit der Beurteilung des Rückfallrisikos vom 31. August 2009 keine Verbesserungen im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar sind. Dieser machte denn auch selbst keine positive Persönlichkeitsentwicklung geltend und verwies im Wesentlichen lediglich auf sein weiterhin vorbildliches Benehmen im Strafvollzug. Die Feststellungen in der Beurteilung vom 31. August 2009 haben damit nicht an Gültigkeit verloren. Zu beachten ist ferner, dass die Fachkommission generell nur zurückhaltend angerufen werden sollte, zumal bei Art. 75a Abs. 3 StGB anders als bei Art. 86 Abs. 1 StGB auch das Element der Fluchtgefahr hineinspielt (vgl. Trechsel/Aebersold, Art. 75a N. 3; Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 75a N. 11).

4.3.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann – jedenfalls zurzeit – nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung in Freiheit bewähren werde. Angesichts der in der Beurteilung des Rückfallrisikos vom 31. August 2009 diagnostizierten hohen Wahrscheinlichkeit eines neuen Delikts und den dabei gefährdeten hochwertigen Rechtsgütern (neben anderen Leib und Leben) rechtfertigt sich vorliegend die Eingehung eines gewissen Restrisikos nicht, und der spezialpräventive Zweck der bedingten Entlassung vermag die Vorzüge der weiteren Verbüssung der Straf- und die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit nicht zu überwiegen (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Ob die Allgemeinheit eine schweizerische oder ausländische ist, kann dabei im Übrigen keine Rolle spielen (vgl. Baechtold, Art. 86 StGB N. 14).

4.4 Nach dem Gesagten hält die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG). Für eine Rückweisung an den Beschwerdegegner besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

5.  

5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug und erhielt bzw. erhält für seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Es ist somit fraglich, ob er tatsächlich mittellos ist, wie er dies selber geltend macht. Dies kann jedoch offenbleiben. In der Beschwerdeschrift setzte sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eingehend auseinander und wiederholte zum grössten Teil seine bereits in der Rekursschrift wiedergegebenen Ausführungen. Da der Rekursentscheid vom 17. Dezember 2012 diese bereits umfassend behandelt hatte, muss sein Begehren als offensichtlich aussichtslos gelten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 1'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…