{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00042_2013-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212764&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1b490908d98b6cf938125642eca431fc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2013  VB.2013.00042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2013  VB.2013.00042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2013  VB.2013.00042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Die Vorinstanz hat die Frage der R\u00fcckfallgefahr und die diesbez\u00fcglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtw\u00fcrdigung umfassend gepr\u00fcft. Sie setzte sich mit dem Vorleben und der T\u00e4terpers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverh\u00e4ltnissen nach einer Entlassung auseinander und ber\u00fccksichtigte auch die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer Entlassung gef\u00e4hrdeten Rechtsg\u00fcter (E. 4.3). Bis anhin wurde keine Therapie durchgef\u00fchrt. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte eine solche jedoch auf freiwilliger Basis beginnen k\u00f6nnen, um die begangenen Taten sowie deren Folgen in grunds\u00e4tzlicher und aktiver Weise aufzuarbeiten. Mit einer Therapie w\u00e4re es ihm auch m\u00f6glich (gewesen), die Prognose gem\u00e4ss der ersten Beurteilung des R\u00fcckfallrisikos zu \u00e4ndern (E. 4.3.1). Die Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf seine Lebensverh\u00e4ltnisse nach einer allf\u00e4lligen bedingten Entlassung sind wenig glaubhaft. Zudem bestehen offensichtlich auch Unklarheiten hinsichtlich dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit (E. 4.3.2). Vorliegend ist bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine bedingte Entlassung nicht erf\u00fcllt sind und insbesondere die weiterhin bestehende R\u00fcckfallgefahr einer bedingten Entlassung entgegensteht. Die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit der Frage der Gemeingef\u00e4hrlichkeit schadet daher im vorliegenden Fall nicht. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass von einer Anh\u00f6rung der Fachkommission keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, da seit der letzten Beurteilung des R\u00fcckfallrisikos keine Verbesserungen im Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers erkennbar sind (E. 4.3.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:19:16", "Checksum": "b67102d0ec8ecb56b9497bd172e2318d"}