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VB.2013.00050 VB.2013.00067
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
2.1 A, 2.2 B, 2.1 und 2.2 vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
D, vertreten durch RA E, Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Baukommission Dürnten erteilte A und B mit Beschluss vom 24. April 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Parkplatzes an der Südwestseite beim heutigen Eingang auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, F-Strasse 07, in Dürnten. II. D rekurrierte dagegen am 25. Juni 2012 an das Baurekursgericht, welches den Rekurs mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 guthiess und die Bewilligung aufhob. III. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 (VB.2013.00050) wandte sich die Baukommission Dürnten an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und den Beschluss der Baukommission Dürnten vom 24. April 2012 wieder herzustellen, alles zu Lasten des Beschwerdegegners. Könne das Verwaltungsgericht nicht aufgrund der Aktenlage entscheiden, werde ein Augenschein beantragt, eventuell die Rückweisung an das Baurekursgericht zur Durchführung eines Augenscheins und zur Neubeurteilung. Am 28. Januar 2013 reichten A und B als Mitbeteiligte eine Mitbeantwortung der Beschwerde der Baukommission Dürnten ein und beantragten deren Gutheissung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Gleichentags erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2013.00067) mit dem Antrag, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und die Baubewilligung der Baukommission Dürnten vom 24. April 2012 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Das Baurekursgericht beantragte am 20. Februar 2013 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Am 12. April 2013 beantragte D die beiden Verfahren zu vereinigen und die beiden Beschwerden abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. Sollte das Verwaltungsgericht die Beschwerden gutheissen wollen, sei zuvor ein Augenschein durchzuführen. In der Replik vom 6. Mai 2013 im Verfahren VB.2013.00067 beantragten A und B ebenfalls die Durchführung eines Augenscheins; ansonsten hielten sie an ihren Anträgen fest. In der Duplik vom 21. Mai 2013 hielt D ebenfalls an seinen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Die Beschwerden VB.2013.00050 und VB.2013.00067 betreffen den gleichen Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Dezember 2012 sowie das nämliche Bauvorhaben und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahren zu vereinigen. Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor, wenn sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055/VB.2011.00059/VB.2011.00064, E. 1.2; 24. September 1985 = BEZ 1985 Nr. 44 = ZBl 87/1986, S. 40; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007, S. 13 ff.). Bei der Gewährung von Erleichterungen gemäss § 360 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in Verbindung mit § 11 der Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien, ZN) kommt den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00310, E. 2.3; 11. Januar 2012, VB.2011.00617, E. 3.2). Die im Rekursverfahren unterlegene Baukommission Dürnten ist vorliegend zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, nachdem auch die Bauherrschaft die Bauverweigerung weitergezogen hat (VGr, 1. Februar 1990, ZBl 92/1991, S. 83 ff.). Ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sind die Beschwerdeführenden 2 als Bauherrschaft. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 sei vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Einhaltung von Rechtsmittelfristen durch Postfachinhaber verspätet eingereicht worden. Der Versand des Entscheids der Vorinstanz vom 5. Dezember 2012 sei laut Poststempel am 6. Dezember 2012 erfolgt und sei bei seinem Rechtsvertreter am 7. Dezember 2012 eingegangen. Er gehe davon aus, dies sei auch bei den Beschwerdeführenden 2 der Fall gewesen. 3.2 Die Beschwerdeführenden 2 führen aus, der angefochtene Entscheid sei innerhalb der siebentägigen Abholfrist am Postfach in Empfang genommen worden. Diese Fiktion der Zustellung nach Ablauf der siebentägigen Frist bei eingeschriebenen Sendungen gelte weiterhin unverändert. Die Beschwerde sei somit fristgerecht erhoben worden. 3.3 Nach § 53 in Verbindung mit § 22 VRG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) finden ergänzend Anwendung (§ 71 VRG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist sowohl bei der Briefkasten- und Postfachzustellung als auch beim Postrückbehaltungsauftrag (BGE 134 V 49, E. 4). Gleiches gilt für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (VGr, 25. Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4). Gemäss Postrückschein wurde der vorinstanzliche Entscheid am 6. Dezember 2012 verschickt und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 am 12. Dezember 2012 entgegengenommen. Die Entgegennahme erfolgte somit innerhalb der siebentägigen Abholfrist. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien wurde die Beschwerde VB.2013.00067 fristgerecht erhoben. Auf die beiden form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten. 4. Die Parteien beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Ein Augenschein dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich dann, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45). Da sich die massgebliche Erschliessungssituation bereits den Plänen und den vorinstanzlichen Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, ist auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins zu verzichten. 5. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 befindet sich gemäss geltender Bau- und Zonenordnung vom 2. September 1994 (BZO) der Gemeinde Dürnten in der Kernzone 1 und ist mit einem Einfamilienhaus überstellt, welches mit dem Wohnhaus des Beschwerdegegners auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 zusammengebaut ist. Rückwärtig an das Baugrundstück grenzt das mit einem Schopfgebäude überstellte Grundstück Kat.-Nr. 03, welches ebenfalls dem Beschwerdegegner gehört. Letzteres ist dank einer Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit über das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 und das Grundstück des Beschwerdegegners Kat.-Nr. 02 von der F-Strasse her erschlossen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 bewilligte einen 2 m breiten Aussenparkplatz an der Südwestseite beim heutigen Eingang zum Gebäude Assek.-Nr. 04. Zur Begründung führte sie aus, obwohl die Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. 03 von heute 4,9 m auf einer Fahrzeuglänge auf eine Breite von 2,9 m bei einer Parkplatzbreite von 2 m respektive auf eine Breite von 2,7 m bei einer nach VSS-Norm SN 640 291a Art. 11 empfohlenen Parkplatzbreite von 2,2 m reduziert werde, sei diese Zufahrtsbreite ausreichend. Weiterhin könnten grosse Personen-Lieferwagen problemlos zum Grundstück Kat.-Nr. 03 gelangen, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden. Zudem könne die Breite der Zufahrt voll ausgenützt werden, da keine Mauer die Grundstücksgrenze begrenze. Auch werde die Zufahrt nur von wenigen Bewohnern benutzt. Hinzu komme, dass eine relativ grosszügig bemessene Hoffläche ein Einparken dicht an die Hausmauer erleichtere. Ferner rechtfertige sich im konkreten Fall eine Parkplatzbreite von 2 m, da nicht mehrere Längsparkierfelder auf oder neben der Fahrbahn angeordnet werden. Deshalb könne von den nicht verbindlichen Vorgaben gemäss Art. 11 VSS-Norm SN 640 291a abgewichen werden. Ein Abweichen von den Zugangsnormalien dränge sich auch aufgrund der engen ortsbaulichen Gegebenheiten auf. Die Breite des Zufahrtswegs werde lediglich auf einer sehr kurzen Distanz unterschritten. Bereits heute betrage die Breite der Zufahrt an der Stelle des Hauseingangs bloss ungefähr 2,7 m. Auch die Notzufahrt sei gegeben, da die effektive Weglänge von der F-Strasse zu Kat.-Nr. 03 rund 20 m betrage und gemäss Verwaltungsgericht zwischen Ende der Zufahrt und dem Hauseingang eine nicht befahrbare, effektive Weglänge von 80 m liegen dürfe. 6.2 Die Vorinstanz hielt zur Notzufahrt fest, diese sei vorliegend bereits über die F-Strasse gegeben, da das Grundstück Kat.-Nr. 03 in einer Abwicklungsdistanz von weniger als 80 m von der Strasse befinde. Die Frage der genügenden Notzufahrt sei indessen nicht mit der Frage nach der Verkehrssicherheit des Zufahrtswegs gleichzusetzen. Die Zufahrt müsse für jedermann verkehrssicher sein und den Anforderungen gemäss § 5 lit. a ZN genügen. Mit dem zu beurteilenden Abstellplatz erfülle die Zufahrt diese Anforderungen unbestrittenermassen nicht. Es stelle sich deshalb die Frage, ob wichtige Gründe im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG vorliegen würden, die ein Abweichen von den Zugangsnormalien zu rechtfertigen vermögen. Die servitutarisch gesicherte Durchfahrtsbreite betrage vorliegend grundsätzlich 4,9 m und erstrecke sich über knapp die Hälfte des privatrechtlich gesicherten Zufahrtsabschnitts. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit könne nicht von Belang sein, dass das Grundstück Kat.-Nr. 05 zum heutigen Zeitpunkt nicht überbaut bzw. nicht durch eine Mauer begrenzt sei. Solange dem Grundstück Kat.-Nr. 03 keine entsprechenden Benutzungsrechte eingeräumt seien, dürfe das freie Umgelände für die Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Es stehe zwar eine kleinräumige Kernzone in Frage und über die strittige, insgesamt ungefähr 17 m lange Zufahrt würden einzig das Baugrundstück und das Grundstück Kat.-Nr. 03 erschlossen. Jedoch handle es sich immerhin um insgesamt drei bzw. vier Abstellplätze. Der Rekurrent müsse bereits heute rückwärts in die F-Strasse ausfahren. Auch die Rekursgegnerschaft würde aufgrund der engen Verhältnisse dem Rückwärtsfahren den Vorzug geben. Obwohl der Zufahrtsweg mit 17 m Länge relativ kurz sei und gerade verlaufe, verbleibe zudem aufgrund der durchschnittlichen Breite eines Personenwagens von 1,8 m (ohne Aussenspiegel) und nach Abzug des beidseitig einzukalkulierenden Bewegungsspielraums von 0,2 m nicht mehr genügend Raum für den gemäss Zugangsnormalien bei Zufahrtswegen massgebenden Begegnungsfall mit Fussgängern. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Grundstück Kat.-Nr. 03 von der Dimensionierung her eine ausreichende Erschliessung belassen werde. Die vorinstanzliche Würdigung erweise sich als nicht mehr nachvollzieh- und vertretbar. Die Vorinstanz habe das ihr in Erschliessungsfragen zustehende Ermessen nicht mehr rechtskonform gehandhabt. 6.3 Gemäss § 320 Satz 1 PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen entspricht. Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist somit zu prüfen, ob einem Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, namentlich aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, entgegenstehen. Demgegenüber obliegt die Überprüfung, ob privatrechtliche Vorschriften oder Vereinbarungen zwischen Privaten eingehalten werden, den Zivilgerichten (vgl. dazu § 1 VRG und § 317 PBG). Ob das Fuss- und Fahrwegrecht für die Parzelle Nr. 03 durch den Parkplatz unzulässig beeinträchtigt wird, ist nicht Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Zu prüfen ist, ob das Grundstück Kat.-Nr. 03 mit dem projektierten Parkplatz noch genügend zugänglich ist. 6.4 § 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falls. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen). Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien und für Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) festgehalten sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 6 Abs. 2 VSiV und § 11 ZN sind Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Wie bereits in Erwägung 2 festgehalten, kommt den Gemeinden bei der Gewährung von Erleichterungen ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00310, E. 2.3; 11. Januar 2012, VB.2011.00617, E. 3.2). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die bestehende Erschliessung trotz bewilligtem Abstellplatz als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG nur bei Rechtsverletzungen eingreifen. 6.5 Unter dem Titel "Erreichbarkeit" statuiert § 4 Abs. 1 ZN, Zugänge seien so nahe an die zu erschliessenden Grundstücke bzw. Bauten und Anlagen heranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. Im Anhang wird der Begriff der Erreichbarkeit dahingehend umschrieben, dass bei Gebäuden von weniger als 13 m Gebäudehöhe die abgewickelte Distanz vom Zugang bis zum Gebäudeeingang maximal 80 m betragen darf. Diese Vorgabe präzisiert die nach § 3 ZN vorgeschriebene Notzufahrt, auf welche nur verzichtet werden kann, wenn der Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste anderweitig gewährleistet ist (§ 4 Abs. 2 ZN). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt das beschwerdegegnerische Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 über eine genügende Notzufahrt, da es in einer Abwicklungsdistanz von weniger als 80 m von der F-Strasse befindet; die Erreichbarkeit für Sanität, Feuerwehr und Polizei im Notfalleinsatz ist somit gewährleistet (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.2; vgl. auch VGr, 17. November 2010, VB.2010.00107, E. 6.1). 6.6 Unabhängig vom Erfordernis der Notzufahrt sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00657, E. 7.1; 17. November 2010, VB.2010.00107, E. 6.1). Der zum Grundstück Kat.-Nr. 03 führende Zufahrtsweg ist auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 bei der Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 01 auf einer Länge von rund 2,25 m 3,5 m breit. Ansonsten ist die Zufahrt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz ohne den strittigen Abstellplatz 4,9 m breit. Die Zufahrt dient vorliegend der Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdegegners Kat.-Nr. 03 sowie des Grundstücks der Beschwerdeführenden 2. Es handelt sich somit um eine Zufahrt, die die Anforderungen eines Zufahrtwegs in Sinn von § 5 Abs. 1 lit. a ZN erfüllen muss. Als solcher muss er gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien eine Breite von 3 m sowie beidseitige Bankette von je 0,3 m aufweisen. Unbestritten ist, dass ohne den strittigen Abstellplatz die Zufahrt diesen Anforderungen entspricht. Mit dem strittigen Abstellplatz hingegen verengt sich die Zufahrt – je nach Breite des Abstellplatzes – auf einer Fahrzeuglänge auf 2,7 m respektive 2,9 m. Auf dieser Länge würde die Zufahrt neu nicht mehr den Zugangsnormalien entsprechen. 6.7 Infolgedessen ist zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Abweichung von den Zugangsnormalien gemäss § 360 Abs. 3 PBG rechtfertigen. Nach § 11 ZN kommt dies unter anderem bei steilen Hanglagen, Objekten im Interesse des Natur- und Heimatschutzes und bei gemeinschaftlichen Parkierungslösungen in Betracht. Unbestritten ist, dass eine kleinräumige Kernzone in Frage steht sowie dass der Zufahrtsweg mit rund 17 m Länge relativ kurz ist und gerade verläuft. Er kann ohne Weiteres als übersichtlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz hielt fest, das Rückwärtsfahren des Beschwerdegegners stelle ein nicht ungefährliches Manöver dar, nachdem sein Wohnhaus sehr nahe an der F-Strasse stehe und die Sicht entsprechend behindere. Damit spricht die Vorinstanz die Ausfahrtsverhältnisse vom Zufahrtsweg in die F-Strasse an. Diese Situation besteht jedoch unabhängig vom strittigen Abstellplatz. Die Sicht bei der Ausfahrt in die F-Strasse wird nicht durch den strittigen Abstellplatz beeinträchtigt, sondern durch das bestehende Haus des Beschwerdegegners. Strittig ist, wie viele Parkplätze über den Zufahrtsweg erschlossen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass neben dem Einstellplatz im Gebäude Assek.-Nr. 06 einzig der nordöstlich dieses Gebäudes angeordnete Abstellplatz formell bewilligt worden ist. Weitere Parkplätze wurden auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 keine formell bewilligt. Ein weiterer Garagenplatz befindet sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden 2 Kat.-Nr. 01 und wird ebenfalls über den Zufahrtsweg erschlossen. Somit werden – ohne den strittigen Abstellplatz – max. drei Parkplätze über den Zufahrtsweg erschlossen. Der durch die Parkplätze ausgelöste Verkehr ist somit bescheiden und wird durch den zusätzlichen Abstellplatz nicht erheblich erhöht. Vorliegend ist entscheidend, dass der Zufahrtsweg durch den strittigen Abstellplatz nicht auf seiner gesamten Länge von 17 m nicht mehr den Zugangsnormalien entspricht, sondern – abgesehen vom Vorbau des Beschwerdegegners – auf einer Fahrzeuglänge. Die Begegnung zwischen Personenwagen und Fussgänger ist somit wie bis anhin möglich. Ein Fahrzeug kann ohne Weiteres vor der Engnis anhalten, um Fussgänger passieren zu lassen. Hinzu kommt, dass die örtlichen kleinräumigen Gegebenheiten die Fahrzeuglenker zu einer vorsichtigen Fahrweise zwingen. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme wichtiger Gründe im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG. Der Fussgängerschutz ist dadurch vorliegend hinreichend gewährleistet. 6.8 In der Duplik verweist der Beschwerdegegner auf einen Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. September 2012 (BRGE IV Nr. 0130 und 0131/2012 = BEZ 2012 Nr. 62). Er macht geltend, da das unbeschränkte Fahrwegrecht auch die Fläche des projektierten Abstellplatzes belaste, sei der fragliche Parkplatz nicht bewilligungsfähig. Ob es sich dabei um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG handelt, kann vorliegend offengelassen werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von der Sachlage im Entscheid des Baurekursgerichts (BEZ 2012 Nr. 62). Im dortigen Fall ging es um ein der Gemeinde eingeräumtes Recht, die fragliche Fläche als Markplatz und dergleichen zu benützen sowie die Verpflichtung des Privaten, den ganzen Hofraum immer offen zu halten. Vorliegend geht es um eine genügende Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 03, die – nach dem Gesagten – durch den strittigen Abstellplatz nicht beeinträchtigt wird. 6.9 Die Baukommission hat ihr pflichtgemässes Ermessen in Erschliessungsfragen nicht überschritten. Die Bejahung einer verkehrssicheren Erschliessung ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid ist aufzuheben und der Beschluss der Baukommission Dürnten vom 24. April 2012 wiederherzustellen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden 2 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: Die Beschwerdeverfahren VB.2013.00050 und VB.2013.00067 werden vereinigt; und entscheidet: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben und der Beschluss der Baukommission Dürnten vom 24. April 2012 wiederhergestellt. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 4'150.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den privaten Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zusammen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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