{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00051_12-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212941&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "41343c4bd362d18b1e439fe8ed11091b"}, "Num": [" VB.2013.00051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.12.0  VB.2013.00051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.12.0  VB.2013.00051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.12.0  VB.2013.00051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befehl zur Bereitstellung von Besucherabstellpl\u00e4tzen | Befehl zur Bereitstellung von Besucherparkpl\u00e4tzen. Pflichtabstellpl\u00e4tze. \u00d6ffentlich-rechtliche Eigentumsbeschr\u00e4nkung. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Die Stammbaubewilligung enthielt die Auflage, drei Besucherparkpl\u00e4tze zu erstellen und zu erhalten. Damit wurde sichergestellt, dass die \u00dcberbauung \u00fcber eine angemessene Anzahl Besucherparkpl\u00e4tze an leicht zug\u00e4nglicher Lage verf\u00fcgt. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften \u00fcber die Pflichtabstellpl\u00e4tze folgt, dass die f\u00fcr eine bestimmte Baute erstellten Pflichtabstellpl\u00e4tze dieser erhalten bleiben m\u00fcssen. Als Teil der Baubewilligung geh\u00f6rt die Erstellungs- und Beibehaltungspflicht zu jenen baurechtlichen Pflichten, die den jeweiligen Grundeigent\u00fcmer binden. Denn die Baubewilligung ist eine sachbezogene Bewilligung und haftet am Grundst\u00fcck, mit dem sie \u00fcbertragbar ist; sie gilt daher samt ihren Bedingungen und Auflagen f\u00fcr den jeweiligen Eigent\u00fcmer des Baugrundst\u00fccks, also auch f\u00fcr den Rechtsnachfolger. Werden Pflichtabstellpl\u00e4tze aufgehoben oder zweckentfremdet, entsteht ein baurechtswidriger Zustand und hat die Baubeh\u00f6rde gem\u00e4ss \u00a7 341 PBG den rechtm\u00e4ssigen Zustand herbeizuf\u00fchren (E. 3.2.2). Die Anmerkung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkung im Grundbuch hat grunds\u00e4tzlich nur deklaratorische Wirkung. Daher ist es rechtlich irrelevant, ob im Grundbuch zulasten der vorliegend interessierenden Parzelle ein entsprechender Revers eingetragen ist. Zudem hat die Urkundsperson auf diesen Umstand aufmerksam gemacht (E. 3.3.1). Die einmonatige Wiederherstellungsfrist ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Bereitstellung von zwei Besucherparkpl\u00e4tzen ist keineswegs geringf\u00fcgig (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:22", "Checksum": "67d546254edb978fdd373341683746ed"}