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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00052
VB.2013.00083
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
VB.2013.00052
Gemeinde A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
VB.2013.00083
D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lohnfortzahlung
/ Kündigung,
hat sich ergeben:
I.
D war als Lehrer in der Gemeinde A tätig. Ab dem
31. August 2009 war er zu 100 % krankgeschrieben. Ab Juli 2010
leistete die Gemeinde keine Lohnfortzahlung mehr. Am 21. September 2010
beschloss die Schulpflege, (1.) die Schulleitung zu beauftragen, die BVK
darüber ins Bild zu setzen, dass die Schulpflege davon ausgehe, D betrachte
sich mit Wirkung ab 28. Februar 2010 auf eigenen Wunsch als pensioniert,
und die Schule diesen Altersrücktritt anerkenne, dass (2.) die Auszahlung eines
noch ausstehenden Lohns bis Ende Schuljahr 2009/2010 mangels Arbeitsleistung verweigert
werde und dass (3.) die Auszahlung des ausstehenden Lohns bis Ende Schuljahr
2009/2010 bis zum Nachweis, dass das Arbeitsverhältnis bis Mitte 2010 bestanden
habe und D arbeitsunfähig gewesen sei, aufgeschoben werde.
II.
Mit Rekurs vom 12. Oktober 2010 liess D in der Hauptsache beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass sein
Anstellungsverhältnis fortdauere, und die Gemeinde sei zur Lohnnachzahlung
rückwirkend ab Juli 2010 zu verpflichten. Die Gemeinde
sei sodann aufsichtsrechtlich anzuweisen, das Arbeitsverhältnis mit ihm unter Beachtung der geltenden personalrechtlichen Bestimmungen durch Kündigung zu beenden. Die Gemeinde liess mit Rekursantwort vom 2. Dezember 2010 beantragen, der
Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiteren Eingaben von
D vom 10. Februar 2011 bzw. der Gemeinde vom 7. April 2011 wurde je an den
Anträgen festgehalten. Am 11. April 2011 zeigte der Bezirksrat Z den Verfahrensbeteiligten an, dass der
Schriftenwechsel geschlossen sei. Am 12. Dezember 2011 bzw. 19. März
2012 reichte D das ärztliche Gutachten eines
Vertrauensarztes ein. Hierzu konnte die Gemeinde am
25. April 2012 Stellung nehmen. Am 13. Juni 2012 fand eine Anhörung von
D in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreterin, eines
Mitglieds des Bezirksrats sowie der Ratsschreiberin, jedoch ohne den
Rechtsvertreter der Gemeinde statt, der dazu offenbar
nicht eingeladen worden war. D reichte am
15. Juni 2012 weitere Unterlagen ein und äusserte sich erneut zur Sache.
Am 16. November 2012 liess er den Bezirksrat auffordern, bis am
22. November 2012 zu entscheiden, ansonsten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werde. Mit unbegründetem Beschluss vom
19. November 2012 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, hob den
Beschluss vom 21. September 2010 auf, stellte fest, dass
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien als per
Ende Schuljahr 2010/2011 im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst zu
betrachten sei, und verpflichtete die Gemeinde, D den Lohn für die Zeit vom 1. Juli
2010 bis zum 31. Juli 2011 sowie eine Parteientschädigung
von Fr. 4'000.- zu bezahlen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
Weiter wies er im Dispositiv darauf hin, dass der Entscheid in Rechtskraft
erwachse, sofern nicht innert zehn Tagen schriftlich eine Begründung verlangt
werde. Werde eine Begründung verlangt, laufe die "Berufungsfrist" ab
Zustellung des begründeten Entscheids. Die Gemeinde
gelangte am 20. November 2012 an den Bezirksrat, rügte eine massive
Verletzung ihrer Verfahrensrechte und führte aus, ein Entscheid über die
Rekursbegehren sei zurzeit nicht zulässig. Am gleichen
Tag ersuchte D um Zustellung eines begründeten
Entscheids. Der Bezirksrat sandte der Gemeinde am
23. November 2013 verschiedene Verfahrensdokumente "zur
Kenntnisnahme". Die Gemeinde stellte am 28. November
2012 gegen den Bezirksratspräsidenten, die mitwirkenden Bezirksräte sowie die
Ratsschreiberin ein Ablehnungsbegehren, verlangte eine Wiederholung der
Anhörung von D sowie die Abnahme der angebotenen Beweise. Am 17. Dezember 2012 versandte der Bezirksrat den
begründeten, vom 19. November 2012 datierenden Beschluss).
III.
Die Gemeinde
liess dagegen beim Verwaltungsgericht am
17. Januar 2013 Beschwerde führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge
beantragen (VB.2013.00052):
"1. Der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an
einen neu zusammengesetzten Spruchkörper zurückzuweisen.
2. Der
angefochtene Beschluss sei wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben und
die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Rekurs
des Beschwerdegegners vom 12. Oktober 2010 sei in Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann."
D liess am 1. Februar 2013 ebenfalls Beschwerde
führen und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss vom 19. November 2012 in Bezug auf die Ablehnung des
Abfindungsanspruchs aufzuheben (VB.2013.00083). Zudem ersuchte er um
Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Am 18. März 2013 reichte D mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie
Verfahrensvereinigung eine Beschwerdeantwort zur Beschwerde vom 17. Januar
2013 ein; hierzu nahm die Gemeinde am 11. April
2013 Stellung. Am 6. März 2013 hatte die Gemeinde darauf verzichtet, zur Beschwerde vom 1. Februar 2013 einen Antrag
zu stellen. Der Bezirksrat verzichtete mit Eingaben vom 29. Januar 2013
bzw. 8. Februar 2013 auf Vernehmlassung und verwies auf die Begründung im
Rekursentscheid.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in personalrechtlichen Angelegenheiten nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
1.2
Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) kann das
Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Beschwerden
vereinigen. Die Beschwerden im Verfahren VB.2013.00052 sowie im Verfahren
VB.2013.00083 richten sich beide gegen den Beschluss des Bezirksrats Z vom 19. November 2012. Sie sind deshalb zu vereinigen.
1.3 Streitig sind vorliegend die Besoldungsansprüche von D vom 1. Juli 2010 bis am 31. Juli 2011 sowie ein
allfälliger Abfindungsanspruch. Der Streitwert beträgt
demnach mindestens Fr. 149'342.90. Nach § 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 sowie § 38b
Abs. 1 e contrario VRG fällt die Angelegenheit damit in die Zuständigkeit der Kammer.
2.
2.1
Die Gemeinde rügt im
Wesentlichen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, weil – nachdem der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt
worden sei – eine Anhörung von D stattgefunden habe, ohne dass die Gemeinde daran habe teilnehmen können, und sie zu von D nachträglich eingereichten Beweismitteln nicht habe Stellung
nehmen können. D verlangt, aus prozessökonomischen
Gründen sei dieser Mangel durch das Verwaltungsgericht zu heilen.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört
zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung
wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 2 ff.).
Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör
fällt unter anderem das Recht, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen,
was die Pflicht der verfahrensleitenden Behörde einschliesst, solche Eingaben
einer Partei der anderen Partei zuzustellen (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Markus
Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl
113/2012, S. 167 ff.). Ebenso hat eine Partei
gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf Teilnahme an der
Beweiserhebung, was insbesondere das Recht einschliesst, mündlichen Befragungen
persönlich beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen
(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 354 f.;
vgl. auch § 60 Satz 3 VRG in Verbindung mit Art. 173
ZPO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung führt deshalb unabhängig von den
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Praxisgemäss kann die Gehörsverletzung jedoch durch
eine obere Instanz geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und
die obere Instanz sowohl Rechts- wie auch Tatfragen uneingeschränkt überprüft. Dies
gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (Albertini, S. 459; vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, VGr, 2. September 2009,
VB.2009.00083, E. 4.3).
2.3
Vorliegend führte die Vorinstanz zum Zweck der
Sachverhaltsfeststellung eine Befragung von D durch,
ohne der Gemeinde zu ermöglichen, daran teilzunehmen
und Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen. Darin ist eine schwere
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Eine Heilung
dieses Verfahrensmangels fiele nur in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die
rechtsfehlerhaft durchgeführte Befragung selber wiederholte. Dies lässt sich vorliegend mit Blick auf den drohenden Verlust
einer Instanz indes auch mit dem Beschleunigungsgebot nicht
rechtfertigen, zumal die Angelegenheit – wie sich sogleich zeigt – wegen
ungenügender Abklärung des Sachverhalts ohnehin an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist. In diesem Sinn ist der Beschluss der Vorinstanz
aufgrund von Verfahrensmängeln aufzuheben.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist darüber hinaus auch darin zu erblicken, dass die Gemeinde
keine Gelegenheit erhielt, zu den von D nachträglich
eingereichten Beweismitteln und zu dessen Eingabe vom 15. Juni 2012
Stellung zu nehmen.
2.4
Im vorliegenden Verfahren ist unter anderem
strittig, ob D überhaupt an einer Krankheit litt, die
ihm eine weitere Tätigkeit als Lehrer der Integrationsklasse verunmöglichte,
bzw. ob D dies rechtsgenügend nachgewiesen hat. Die Gemeinde äusserte im Verfahren mehrfach und substantiiert Zweifel an
den Arztzeugnissen von Dr. X; namentlich machte sie geltend, D sei gar
nicht bei Dr. X in psychiatrischer oder
psychotherapeutischer Behandlung, sondern suche diesen einzig auf, um seine
Arbeitsunfähigkeit attestiert zu erhalten. D wollte
sich anlässlich seiner Befragung nicht mehr daran erinnern können, wie häufig
er bei Dr. X in Behandlung gewesen war. Bei dieser Sachlage drängt sich auf, Dr. X dazu zu befragen, ob seine Atteste einzig auf die Schilderungen von D oder aufgrund eigener
Erkenntnisse anlässlich einer psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlung beruhten und in welcher Regelmässigkeit D Dr. X aufsuchte. Die Angelegenheit
ist deshalb auch zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Weil nach dem Gesagten der
Rekursentscheid vom 19. November 2012 aufzuheben ist, wird die Beschwerde von D gegenstandslos.
4.
Die Gemeinde beantragt sodann, die Angelegenheit sei
an einen neuen Spruchkörper zurückzuweisen. Sie begründet diesen Antrag damit,
dass aufgrund der Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch die bisher am
Rekursverfahren beteiligten Mitglieder der Vorinstanz bzw. der Ratsschreiberin
der begründete Eindruck entstehe, eine unbefangene Würdigung des Sachverhalts
sei nicht mehr gewährleistet.
Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG
treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie
vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen
erscheinen. Eine persönliche Befangenheit eines Behördenmitglieds ist
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in dessen
Unparteilichkeit zu erwecken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 11).
Prozessuale Fehler oder Fehlentscheide lassen nur dann auf Befangenheit der am
Entscheid mitwirkenden Personen schliessen, wenn es sich dabei um wiederholte,
krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzung zu
qualifizieren sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14 sechstes Lemma).
In diesem Sinn stellt die Durchführung einer Parteiverhandlung, an welcher
nicht alle Verfahrensbeteiligten mitwirken konnten, zwar eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, begründet aber noch keinen Ausstandsgrund (RB 1996
Nr. 3). Vorliegend hat wohl die Vorinstanz die Verfahrensrechte der Gemeinde (und im Übrigen auch teilweise diejenigen von D) in erheblichem Mass verletzt. Indes sind keine weiteren Umstände
ersichtlich, welche die an diesem Entscheid mitwirkenden Personen als befangen
erscheinen lassen. Insbesondere ist in der Tatsache, dass die Vorinstanz
zunächst einen unbegründeten Entscheid versandte und damit eine Verfahrensverletzung
beging (vgl. hierzu VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786), keine Tatsache
zu erblicken, welche die mitwirkenden Personen als befangen erscheinen liesse. In diesem Sinne ist auf eine Anordnung, der Spruchkörper sei neu
zusammenzusetzen, zu verzichten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im
Verfahren VB.2013.00052 teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom
19. November 2012 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung
des Beweisverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde im Verfahren VB.2013.00052 abzuweisen.
Die Beschwerde im Verfahren
VB.2013.00083 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
Weil der Streitwert mehr als
Fr. 30'000.- beträgt, sind für das Verfahren Kosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Mehrere am Verfahren Beteiligte
tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs.
2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Erfolgt die
Gutheissung einer Beschwerde wegen eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, auf
den keine der Parteien einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten nicht einer der Parteien, sondern der Vorinstanz zu Lasten der
Staatskasse aufzuerlegen (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357,
E. 4.2, sowie 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). Vorliegend
ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,
weil diese massive Verfahrensfehler beging, auf welche die Gemeinde gar keinen und D nur beschränkten
Einfluss hatte.
Wird ein Verfahren gegenstandslos, befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei es
berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte;
insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach
anderweitiger Billigkeit vorgehen (RB 2002 Nr. 7; VGr, 15. September
2004, VB.2004.00215, E. 5.1 Abs. 1, mit Hinweisen). Vorliegend erscheint
billig, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, deren Verfahrensfehler
die Gegenstandslosigkeit verursacht haben.
Nach dem Gesagten sind die
Gerichtskosten zu 4/5 der Vorinstanz und zu 1/5 der teilweise unterliegenden
Gemeinde aufzuerlegen.
In diesem Sinn ist die Vorinstanz sodann
zu verpflichten, der Gemeinde eine (reduzierte) Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- und D eine solche von
Fr. 500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9
Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93
N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2013.00052 und VB.2013.00083 werden vereinigt.
2. Das
Verfahren VB.2013.00083 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2013.00052 wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss
des Bezirksrats Z vom 19. November 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit
im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 5'240.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Bezirksrat Z und zu 1/5 der Beschwerdeführerin
im Verfahren VB.2013.00052 auferlegt.
4. Der
Bezirksrat Z wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren
VB.2013.00052 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- und dem
Beschwerdeführer im Verfahren VB.2013.00083 eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …