|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2013.00064
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. Mai 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. C, Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. RA D, 2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses, hat sich ergeben: I. RA D ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) am 10. Oktober 2012 um Entbindung von seinem Berufsgeheimnis gegenüber den Schwestern A und C zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. Nachdem sich A und C innert von der Aufsichtskommission angesetzter Frist nicht dazu geäussert hatten, ermächtigte diese RA D mit Beschlüssen vom 6. Dezember 2012, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A und C gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. II. Dagegen gelangten A und C mit gemeinsamer Beschwerde vom 24. Januar 2013 an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Sistierung des Verfahrens und stellten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Aufsichtskommission verzichtete am 8. Februar 2013 auf Vernehmlassung, während RA D die Abweisung der Beschwerde beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. A und C hielten in ihrer Eingabe vom 17. April 2013 an ihren Anträgen fest. RA D äusserte sich dazu innert Frist nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. Die Beschwerdeführerinnen stellen ein Sistierungsgesuch für das vorliegende Verfahren, da sich die Beschwerdeführerin 1 vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 in China aufhalte. Die Möglichkeit der Sistierung ist zwar nicht im Gesetz geregelt, jedoch im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt. Sie ist beispielswiese sinnvoll, wenn der Entscheid einer Verwaltungsbehörde von einem anderen Entscheid abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 28 f.). Der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Grund vermag vorliegend nicht die Sistierung des Verfahrens zu begründen. Die Beschwerdeführerin 1 ist erst nach Einreichung der Beschwerde verreist, weitere Eingaben von ihrer Seite waren nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin 2 hat dem Gericht zudem B als Vertretung für ihre Schwester angegeben. Das Rubrum ist dementsprechend anzupassen. Da im Sinn des Beschleunigungsgebots ein öffentliches Interesse an der speditiven Erledigung der vorliegenden – die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen mit sich bringenden (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG) – Beschwerde besteht, ist von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen (vgl. VGr, 17. Januar 2012, VB.2011.00738, E. 2). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 11. September 2012 ersuchte der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerinnen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur gerichtlichen Durchsetzung des Honorars im Zusammenhang mit dem Mandat betreffend Unterhaltsbeiträge ihres Vaters. Die Beschwerdeführerinnen verweigerten die Annahme des Einschreibens. Sie machen vor Verwaltungsgericht geltend, sie weigerten sich, den vom Beschwerdegegner 1 geforderten Betrag von Fr. 2'524.65 zu bezahlen. Der Rechtsanwalt habe sie in eine ungünstige Situation gebracht, da er nicht wie abgemacht die unentgeltliche Rechtspflege gefordert habe. Sie beantragen daher, dass der Beschwerdegegner 1 nicht von seinem Berufsgeheimnis entbunden wird. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört unter Umständen bereits das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Zur Durchsetzung seiner Honorarforderung wird dabei der Anwalt gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (VGr, 16. November 2012, VB.2012.00432, E. 2.2; ZR 2005/104 Nr. 20). 3.3 Bei der Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist demnach einzig zu untersuchen, ob der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen. Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249). 4. 4.1 Die Aufsichtskommission kam zum Schluss, dass dem Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Führung eines Prozesses um sein Honorar kein höheres Interesse der Beschwerdeführerinnen entgegenstehe, weshalb die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu erteilen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen dagegen, dass die Honorarforderung nicht berechtigt wäre und der Beschwerdegegner 1 Standesregeln verletzt habe. Sie übersehen dabei, dass die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses keine materiellen Rechtswirkungen entfaltet; sie ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt lediglich, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Die Honorarforderung als solche oder das Vorgehen des Anwalts bilden vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. oben E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen legen hingegen nicht dar, inwiefern der Entbindung vom Berufsgeheimnis allenfalls eigene, höher einzustufende Interessen entgegenstehen. 4.3 Somit sind keine höheren Interessen ersichtlich, die der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehen. Da es zudem unbestritten ist, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdegegner 1 ein Mandatsverhältnis bestanden hat, hat die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1 zu Recht vom Berufsgeheimnis entbunden. 5. 5.1 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Demgemäss steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu. Mangels erheblichen Aufwands ist auch dem Beschwerdegegner 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Beschwerdeführerinnen führten in ihrer Beschwerdeschrift keine höheren Interessen an, die einer Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen würden. Deshalb hat die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |