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Geschäftsnummer: VB.2013.00069  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Ex-Ehefrau. Die Vorinstanz verfügte zu Recht eine Verlängerung des polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbots: Aufgrund der beweiserheblichen Umstände - insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens der beiden Ex-Eheleute und ihrer 7-jährigen Tochter anlässlich der mündlichen Anhörung - durfte die Vorinstanz es als glaubhaft erachten, dass der Ex-Ehemann Todesdrohungen auf die Combox der Ex-Ehefrau gesprochen hatte (E. 3.6). Die 3-monatige Dauer der Schutzmassnahmen erscheint verhältnismässig, da die geäusserten Drohungen massiv waren und weil vom Kontaktverbot nur die Ex-Ehefrau, nicht aber die Tochter betroffen ist (E. 3.6). Örtlich zuständig ist nicht die Behörde am Ort, wo der Ex-Ehemann die Drohungen (am Telefon) aussprach, sondern die Behörde am Ort, wo die Ex-Ehefrau die Drohungen (via Combox) empfing (E. 3.7). Die Ex-Ehefrau hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 4.2) sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
DROHUNG
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KINDESWOHL
KONTAKTVERBOT
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 8 Abs. II GSG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00069

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. März 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C,  vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Die aus Tunesien stammenden deutschen Staatsangehörigen A sind die Eltern der im Dezember 2005 geborenen Tochter F. 2007 trennten sich die Eltern und liessen ihre Ehe 2009 in Tunesien und 2011 in Deutschland scheiden. Seither lebt die Tochter bei der Mutter; den Vater besucht sie regelmässig.

Im Herbst 2012 vereinbarten die Eltern, dass die Tochter während den Weihnachtsferien mit A nach Tunesien reisen dürfe. Am 20. Dezember 2012 teilte C ihrem Ex-Ehemann abends per SMS mit, dass er die Tochter aufgrund der politischen Situation in Tunesien über Weihnachten doch nicht nach Tunesien mitnehmen könne (act. 9/16). A hinterliess daraufhin eine Nachricht auf der Combox von C, die diese dazu bewog, am folgenden Morgen zur Zürcher Kantonspolizei zu gehen und gegen ihren Ex-Ehemann Anzeige wegen Drohung und Telefonmissbrauchs zu erstatten. Am gleichen Tag (21. Dezember 2012) erliess die Kantonspolizei gestützt auf das Gewaltschutzgesetz eine Verfügung, wonach es A bis am 4. Januar 2013 verboten sei, C und F zu kontaktieren sowie ein genauer bezeichnetes Gebiet in G (Wohnort von C und F) und am H (Arbeitsort von C) zu betreten. A verbrachte die Weihnachtsferien vom 22. Dezember 2012 bis am 7. Januar 2013 zusammen mit seiner neuen Ehefrau in Tunesien (act. 16/3).

II.  

Am 27. Dezember 2012 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht Bülach um dreimonatige Verlängerung des polizeilich angeordneten Kontakt- und Rayonverbots sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 verlängerte der Haftrichter die polizeilichen Schutzmassnahmen provisorisch bis am 7. April 2013; dagegen erhob A am 14. Januar 2013 Einsprache. Am 17. Januar 2013 hörte der Haftrichter A, C und F an. Gleichentags verfügte er, (1.) C werde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; (2.) das von der Polizei am 21. Dezember 2012 angeordnete Betretverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber C würden bis am 7. April 2013 verlängert; (3.) das Gesuch um Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber F werde abgewiesen; (4.) die Gerichtsgebühr werde auf Fr. 600.- festgesetzt; (5.) die Kosten würden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil von C einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werde; (6.) es werde keine Parteientschädigung zugesprochen. 

III.  

Am 28. Januar 2013 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. 2, 5 und 6 der Verfügung des Haftrichters vom 17. Januar 2013 seien aufzuheben, (2.) das Gesuch von C um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei abzuweisen; (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Der Haftrichter und die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 1. bzw. 5. Februar 2013 auf Stellungnahme zur Beschwerde. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. die angeordneten Massnahmen seien aufrechtzuerhalten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend

Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob der Haftrichter das Betretverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei Monate verlängern durfte. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen das bis am 4. Januar 2013 geltende Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter, das vom Haftrichter nicht verlängert worden ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehe seit längerer Zeit ein Konflikt, der insbesondere durch Meinungsverschiedenheiten rund um die Betreuung der gemeinsamen Tochter und die Ausübung des Besuchsrechts geschürt werde. Nachdem die Parteien am 15. Mai 2012 eine Besuchsrechtsvereinbarung abgeschlossen hätten (vgl. act. 6/9), habe sich die Situation zunächst scheinbar beruhigt. Doch der Vorfall vom 20. Dezember 2012 zeige, dass unklare oder missverständliche Abmachungen zwischen den Parteien genügten, um den Konflikt erneut eskalieren zu lassen. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sie am 20. Dezember 2012 telefonisch mit dem Tod bedroht, sei zwar nicht mehr überprüfbar, da die betreffende Comboxnachricht mittlerweile gelöscht worden sei. Doch die Angaben der Beschwerdegegnerin seien durch Aussagen der Tochter zumindest teilweise bestätigt worden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung sei glaubhaft, dass sie sich vom Gesuchsgegner erheblich unter Druck gesetzt fühle und dass die Situation für sie psychisch belastend sei. Bei künftigen Kontakten zwischen den Parteien, namentlich bei Übergaben der Tochter an den Beschwerdeführer zur Ausübung des Besuchsrechts, bestehe die Gefahr neuer Konflikte. Damit sich die Situation beruhige, solle der Beschwerdegegnerin das Recht eingeräumt werden, dem Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit nicht begegnen zu müssen. Aus diesem Grund und auch im Hinblick auf das Wohl der Tochter erscheine es sinnvoll, das Betretverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin wie beantragt um drei Monate zu verlängern, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung habe ausführen lassen, dass ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ex-Ehefrau für ihn persönlich in Ordnung gehe (vgl. act. 11, Protokoll S. 26). Es liege am Beschwerdeführer, den Kontakt zu seiner Tochter so zu organisieren, dass er das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht verletze; hierzu werde er die Hilfe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in Anspruch nehmen müssen.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den Vorfall vom 20. Dezember 2012: Er habe damals weder Drohungen noch sonstige strafbare Äusserungen auf die Combox der Beschwerdegegnerin gesprochen. Er habe ihr lediglich gesagt, dass er sie in Tunesien erneut anzeigen werde und dass die zwei Monate Gefängnis, zu denen sie in Tunesien bereits verurteilt worden sei, wohl zu wenig gewesen seien. Er habe seinem Ärger verständlicherweise Luft machen wollen angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin die geplante Tunesienreise der Tochter kurzfristig abgesagt habe (act. 2 S. 10 und 14; vgl. auch Anhörungsprotokoll des Haftrichters vom 17. Januar 2013, act. 11 S. 20).

3.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2012 schilderte die Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 20. Dezember 2012 wie folgt: Der Beschwerdeführer habe ihr via Combox mitgeteilt, er werde dafür sorgen, dass sie sterben werde, er werde ihr sämtliche Krankheiten schicken, er werde sämtliche Rechnungen bezahlen, er zahle ihr alles heim, er werde sie fertig machen, er werde erst aufhören, wenn sie gestorben sei, sie werde Krebs haben, ihr würden die Füsse abgehackt, er werde sie in Tunesien fertig machen, er werde dafür sorgen, dass sie bei der Einreise in Tunesien ins Gefängnis komme und er werde nie aufgeben (act. 13/2). Die 7-jährige Tochter bestätigte anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 17. Januar 2013 mehrfach, dass sie gehört habe, wie der Beschwerdeführer am Telefon gesagt habe, dass er die Beschwerdegegnerin umbringen wolle, dass er ihr Krebs machen wolle und dass er alles Mögliche versuche, damit sie krank werde (act. 11, Protokoll S. 17 f.).

3.4 Angesichts der widersprüchlichen Tatsachendarstellungen der Parteien in Bezug auf den Vorfall vom 20. Dezember 2012 kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen eine entscheidende Rolle zu. Dem Haftgericht ist dabei ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen: Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).

3.5 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Haftrichter als auch die Polizei aufgrund der persönlichen Anhörung der involvierten Personen zum Schluss gelangten, dass die von der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter behaupteten Drohungen glaubhaft erschienen. Sodann erweist sich das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin, soweit es aus den Akten hervorgeht, als konsistent und widerspruchsfrei. Demgegenüber räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass er anlässlich seiner Comboxäusserung vom 20. Dezember 2012 seinem Ärger habe Luft machen wollen (vgl. E. 3.2). Hinzu kommt, dass unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin seit der Trennung im Jahr 2007 immer wieder zu heftigen Streitigkeiten gekommen ist. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer vor gut drei Jahren wegen mehrfacher Drohung und Nötigung gegenüber der Beschwerdegegnerin strafrechtlich verurteilt – unter anderem deshalb, weil er der Beschwerdegegnerin von Oktober bis November 2008 beinahe täglich gesagt hatte, er werde sie fertig machen, er werde ihren Verlust der Arbeitsstelle veranlassen, er werde sie und ihre Familie umbringen und er werde ihr das gemeinsame Kind wegnehmen (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2009, act. 16/2/2 S. 15). Unter Berücksichtigung der gesamten Situation und angesichts des Beurteilungsspielsraums des Verwaltungsgerichts (E. 3.4) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Vorfall vom 20. Dezember 2012 als glaubhaft erachtete. Der blosse Umstand, dass die Combox-Meldung mit den strittigen Drohungen nicht mehr vorhanden ist – offenbar weil sie gelöscht wurde –, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter nicht infrage zu stellen. Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen zu Unrecht, der Haftrichter sei seiner Fragepflicht nicht hinreichend nachgekommen: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm vermissten Fragen, die nicht den Vorfall vom 20. Dezember 2012 betreffen, den Sachverhalt zusätzlich hätten erhellen können.

3.6 Die Drohungen, die der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte (E. 3.3), sind ohne Weiteres als Androhung von Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG einzustufen. Da die Drohungen glaubhaft gemacht wurden (vgl. E. 3.5), vermögen sie die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen (vgl. VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3). Angesichts des gravierenden Inhalts der Drohungen und der damit verbundenen potenziellen Konflikteskalation erachtete die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung zu Recht als glaubhaft im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG. Die Verlängerungsdauer von drei Monaten erweist sich nicht als unverhältnismässig: Zum einen erscheint plausibel, dass zur Deeskalation des vorliegenden Konflikts eine mehrmonatige Dauer erforderlich ist. Zum anderen bringt der Beschwerdeführer keine sachlichen Gründe vor, weshalb es für ihn objektiv erforderlich sein sollte, die Beschwerdegegnerin bis am 7. April 2013 zu kontaktieren bzw. das vom Rayonverbot betroffene Gebiet zu betreten. Er macht zwar geltend, der Kontakt zur Beschwerdegegnerin sei erforderlich, um die Besuche mit der Tochter zu regeln. Dem ist indessen mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Kontakt zu seiner Tochter über Drittpersonen bzw. über die zuständigen Behörden zu organisieren (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber den Wunsch äusserte, dass die Übergabe der Tochter künftig durch eine unabhängige Drittperson erfolge, um weitere Anschuldigungen zu verhindern (act. 2 S. 15; vgl. auch Anhörungsprotokoll des Haftrichters vom 17. Januar 2013, act. 11 S. 21).

3.7 Als unbegründet erweist sich schliesslich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der örtlichen Unzuständigkeit. Das für die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen zuständige Gericht ist gemäss § 8 Abs. 2 GSG die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt. Im vorliegenden Fall ist der im Kanton Zürich gelegene Wohnort der Beschwerdegegnerin – G – als Ort der Begehung der häuslichen Gewalt zu erachten, denn dort empfing die Beschwerdegegnerin gemäss den polizeilichen Ermittlungen die Comboxnachricht des Beschwerdeführers, die die Drohungen enthielt (vgl. Verfügung der Kantonspolizei vom 9Januar 2013, act. 13/1).

4.  

4.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren beantragt. Das Begehren ist gutzuheissen, da mit der Vorinstanz von ihrer Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG auszugehen ist (vgl. act. 18) und weil anzunehmen ist, dass sie nicht in der Lage war, ihre Recht im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG), zumal auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.3). Rechtsanwalt RA D ist für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegenerin zu bestellen. Hinzuweisen ist auf § 16 Abs. 4 VRG, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.3 Als obsiegende Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdegegnerin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat (E. 4.2), ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Parteientschädigung direkt an den Vertreter der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird – soweit sie sich nicht als uneinbringlich erweisen sollte – an die Entschädigung anzurechnen sein, die dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Dem Vertreter der Beschwerdegegenerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV VGr);

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: