|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2013.00073
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Februar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis, vertreten durch RA B Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft (GI130009-L/U), hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1991, Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie, reiste am 29. März 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 11. August 2009 wies das Bundesamt für Migration das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung As aus der Schweiz an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2010 ab. Auf ein am 9. September 2010 eingereichtes Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2010 nicht ein. B. Ab 1. Juli 2010 galt A als verschwunden. Offenbar reiste er zwei Mal illegal nach Deutschland aus, wobei er jeweils anschliessend im Rahmen des Dublin-Übereinkommens unbegleitet und mit einem Laissez-Passer wieder in die Schweiz überstellt wurde, das zweite Mal am 23. August 2012. Seither hatte er in der Schweiz einen behördlich kontrollierten Aufenthalt. C. Im Dezember 2012 reichten A und C ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandsamt Oberland Ost im Kanton Bern ein. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 wurden die Antragssteller zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts von A in der Schweiz ersucht, bei dessen Aufenthaltsgemeinde eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung zu beantragen. D. Am 9. Januar 2013, um 14:15 Uhr wurde A in Zürich verhaftet, als er sich zur Einholung einer Aufenthaltsbescheinigung zwecks Ehevorbereitung am Schalter des Migrationsamts einfand. Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das AuG mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.- bestraft und um 12:25 Uhr dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Dieses ordnete gleichentags die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG an und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung des Vollzugs. Am 11. Januar 2013 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Bestätigung der Ausschaffungshaft. II. A wurde auf den 12. Januar 2013, 9:00 Uhr, vom Zwangsmassnahmengericht zur mündlichen Verhandlung vorgeladen, konnte jedoch nicht zur Verhandlung vorgeführt werden, da für 11:20 Uhr der Rückflug in sein Heimatland angesetzt war. In der Folge wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich ohne Prüfung der Haftgründe ab. Nachdem infolge Verweigerung durch A die Rückreise nicht erfolgen konnte und das Migrationsamt des Kantons Zürich seinen Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft erneuert hatte, wurde er vom Zwangsmassnahmengericht auf den 14. Januar 2013, 11:15 Uhr, erneut zur Anhörung vorgeladen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013, 12:00 Uhr, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft bis 9. April 2013. III. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Für die ungerechtfertigte Haft ab einer Dauer von 96 Stunden sei er angemessen zu entschädigen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu genehmigen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2013 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 4. Februar 2013 auf Vernehmlassung. Gleichentags schloss das Migrationsamt des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Mit Mitteilung vom 12. Februar 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und reichte dem Gericht am 15. Februar 2013 Faxkopien von mehreren Schreiben an die Berner Migrations- bzw. Zivilstandsbehörde sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). 2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er erst nach mehr als 96 Stunden nach seiner tatsächlichen Festhaltung vom 9. Januar 2013, 14:00 Uhr, dem Richter vorgeführt worden sei. Er habe sich nie dazu bereit erklärt, freiwillig aus der Schweiz auszureisen, sondern habe hier gegenteilig eine Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung der Heirat beantragen wollen. Aus diesem Grund habe die Haftüberprüfungsfrist nach seiner Weigerung, den Rückflug anzutreten, nicht neu zu laufen begonnen. Da er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, sei er aufgrund dieser Verfahrensverletzung aus der Haft zu entlassen. 2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 76 ff. AuG kann die zuständige Behörde den Ausländer gestützt auf einen entsprechenden Haftbefehl während 96 Stunden ohne richterliche Prüfung festhalten, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen darf, dass der Vollzug der Wegweisung innert dieser Frist möglich sein wird; andernfalls hat sie dafür zu sorgen, dass die haftrichterliche Prüfung rechtzeitig erfolgt, d. h. innerhalb von 96 Stunden ab der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung des Betroffenen (BGer, 3. September 2007, 2C_395/2007, E. 3.2, auch zum Folgenden; BGE 127 II 174 E. 2). Scheitert der Ausschaffungsversuch am Verhalten des Weggewiesenen, ist die Haftprüfung möglichst umgehend, wenn möglich noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 96 Stunden nachzuholen; je nach den Umständen ist in diesem Fall deren Überschreitung jedoch um einige Zeit in Kauf zu nehmen. Ein gescheiterter Ausschaffungsversuch eröffnet indessen nicht generell eine neue Frist von 96 Stunden, um die Haft zu prüfen. 2.2 Der Beschwerdeführer fand sich am 9. Januar 2013 gegen 14:00 Uhr am Schalter der Beschwerdegegnerin ein, um eine Aufenthaltsbescheinigung zwecks Vorbereitung der Ehe mit C, einer bolivianisch-schweizerischen Doppelbürgerin, einzuholen. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin meldete sich daraufhin bei der Kantonspolizei Zürich und gab an, dass der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber zwecks Ausschaffung zu verhaften sei. Die Verhaftung erfolgte an Ort und Stelle um 14:15 Uhr, wobei der Rapport als "Verhaftsgrund" nebst fremdenpolizeilichen Massnahmen auch Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz aufführt. Die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers erstreckte sich dementsprechend auch auf den ihm vorgeworfenen Straftatbestand von Art. 115 AuG. Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat wurde der Beschwerdeführer sonach wegen mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft und um 12:25 Uhr dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Massgeblich für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist ist nach der Rechtsprechung, seit wann sich ein Betroffener (allein) aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet (BGer, 29. April 2009, 2C_206/2009, E. 5.1.1 mit Hinweisen; BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, 11. Mai 2001, in: AGVE 2001 S. 447 ff.; vgl. auch Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 432 f.). Da die Festnahme des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ursprünglich im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug veranlasst worden war und die Haft erst anschliessend auch ein strafrechtliches Motiv erhielt, erscheint die Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall als zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als die strafrechtliche Untersuchung ohne formelle Untersuchungshaft abgeschlossen werden konnte und den massnahmerechtlichen Vollzug in keiner Weise beeinträchtigte. Hinzu kommt, dass den allermeisten Weggewiesenen ein Verstoss gegen Art. 115 AuG angelastet werden kann, sodass sich die Frist von Art. 80 Abs. 2 AuG mithilfe eines vorgezogenen Straf(befehls)verfahrens regelmässig verlängern liesse. Die Frage braucht hier indessen – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt – nicht entschieden zu werden. 2.3 Nach der Verhaftung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2013 veranlassten die ausländerrechtlichen Behörden in Wahrung des Beschleunigungs- und des Verhältnismässigkeitsgebots unverzüglich die Buchung eines unbegleiteten Rückflugs in die Türkei. Auf der anderen Seite stellte die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2013 der Vorinstanz einen Antrag auf richterliche Bestätigung der Ausschaffungshaft. Da der Rückflug auf den Samstag, 12. Januar 2012, 11:20 Uhr, terminiert wurde und das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer gleichentags auf 9:00 Uhr zur mündlichen Verhandlung vorlud, konnte die angesetzte Haftprüfung nicht stattfinden, zumal sich der Betreffende zu dieser Zeit bereits auf dem Weg zum Flughafen befand (angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2013, S. 2 f.). Nachdem dieser die Rückreise letztlich verweigert und die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Haftbestätigung entsprechend erneuert hatte, wurde die Anhörung auf den 14. Januar 2013 für 11:15 Uhr angesetzt und in der Folge ordnungsgemäss durchgeführt. Auch wenn sich die kantonalen Behörden grundsätzlich so zu organisieren haben, dass die Haftprüfung rechtzeitig vor oder nach einem Wochenende stattfinden kann bzw. eine Pikettrichterregelung vorzusehen haben, hat der Beschwerdeführer die entstandene Verzögerung wegen seines Verhaltens hinzunehmen (BGer, 17. Mai 2002, 2A.200/2002, E. 3.3 und 4.2, auch zum Folgenden). Da die gerügte Fristüberschreitung weniger als 24 Stunden beträgt und damit noch als "geringfügig" einzustufen ist, lässt sie sich mit der am Flughafen erfolgten Weigerung des Beschwerdeführers, die Rückreise freiwillig anzutreten, rechtfertigen (vgl. auch BGer, 3. September 2007, 2C_395/2007, E. 3.2). Selbst bei Überschreitung der 96-Stunden-Frist erweist sich die Inhaftierung damit als zulässig. Dem Beschwerdeführer steht folglich auch kein Entschädigungsanspruch für unrechtmässig erlittene Haft zu. 3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es bestehe bei ihm keine Untertauchensgefahr und damit kein Haftgrund. Sein Aufenthaltsort sei den Behörden seit seiner Rückkehr im August 2012 aus Deutschland stets bekannt gewesen. Diese seien auch über seine in Estavayer-le-Lac niedergelassene Schwester, seine hiesige Verlobte und weitere Verwandte in der Schweiz im Bild. In Absprache mit den Behörden habe der Beschwerdeführer zunächst bei seiner Schwester und danach bei seiner Verlobten in Interlaken gelebt und sich wöchentlich gemeldet, um seine Unterstützungsleistungen und seine Post abzuholen. Angesichts dieses sozialen Umfelds könne davon ausgegangen werden, dass er sich weiterhin den Behörden zur Verfügung halten werde. Im Hinblick auf die bevorstehende Heirat liege es schliesslich nicht in seinem Interesse unterzutauchen. 3.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Untertauchensgefahr). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Ausschaffungshaft nicht einfach vorsorglich angeordnet werden, nur weil erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten Ausländer untertaucht; die zuständige Behörde muss vielmehr in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine Prognose stellen, was nicht immer leicht fällt. Das Verhalten des Ausländers ist jeweils in seiner Gesamtheit zu würdigen (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Hugi Yar, S. 468). Für die Gefahr des Untertauchens spricht nach der Praxis, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren will (BGE 130 II 58 E. 3.1; Hugi Yar, S. 467). 3.2 Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht bereit, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Auch durch sein früheres Verhalten erwies sich der Beschwerdeführer als unkooperativ: Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist bis 23. Juni 2010 reiste der Beschwerdeführer nicht freiwillig aus, sondern tauchte am 1. Juli 2010 unter. In der Folge verliess er die Schweiz zweimal offenbar via Italien nach Deutschland, von wo er jeweils im Dublin-Verfahren in die Schweiz überstellt wurde, das letzte Mal am 23. August 2012. Darüber hinaus stellte sich der von ihm im Revisionsverfahren betreffend seinen Asylentscheid eingereichte Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft L vom 16. Februar 2009 gemäss dem Bundesamt für Migration als Totalfälschung heraus. Seit seiner Rückkehr aus Deutschland im August 2012 hat sich in der Beschwerdeführer mehrmals bei schweizerischen Behörden gemeldet, um die für seine beabsichtigte Heirat nötigen Formalitäten zu erledigen, und sich nach eigenen Angaben den Behörden wöchentlich zur Verfügung gehalten. Er habe sich während dieser Zeit abwechselnd bei seiner Schwester im Kanton Freiburg und seiner zukünftigen Frau in Interlaken aufgehalten. Trotz des offenbar regelmässigen Kontakts zu verschiedenen Schweizer Behörden und eines bis auf Weiteres kontrollierten Aufenthalts lässt sich die Untertauchensgefahr nicht ausschliessen. Auch wenn es zurzeit durchaus im Interesse des Beschwerdeführers liegt, im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat mit den zuständigen Stellen zu kooperieren, besteht für den Fall, dass sein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt wird, die ernsthafte Gefahr, dass er sich hernach erneut dem Zugriff der Behörden entziehen würde, wie er dies schon in der Vergangenheit mehrfach getan hat. Seine Reisepapiere hat der Beschwerdeführer denn auch nicht für die ihm angeordnete Ausreise, sondern zur Durchführung seiner Heirat beschafft. Mit dem Wegfall der Möglichkeit der angestrebten Ehe dürfte somit auch die entsprechende Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers entfallen. Mangels günstiger Prognose ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr zu bestätigen. 4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen keine Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Ehe vor. Die Verlobten führten eine intakte Beziehung und der Beschwerdeführer habe auch engen Kontakt zu den Kindern seiner Partnerin aufgebaut. Zudem verfüge er über einen Arbeitsvertrag. Da keine Hinweise auf eine Scheinehe bestünden, dürfe er den Entscheid über die beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz abwarten. Die Ausschaffung könne daher nicht in absehbarer Zeit erfolgen. 4.1 4.1.1 Die Aufrechterhaltung der Haft muss verhältnismässig sein und der Vollzug der Wegweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar gelten. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass Letzterer sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 127 II 168 E. 2c). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben (BGE 130 II 56 E. 4.1.3), nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls noch geringen Aussicht hierauf. 4.1.2 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Ein ausländischer Verlobter ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz hat seinen Aufenthaltsstatus deshalb zunächst zu legalisieren, indem er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat einreicht (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG ist einem solchen Gesuch zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine Hinweise bestehen, dass die Heirat einzig der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften über den Familiennachzug dient. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteilen 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 bzw. BGE 137 I 351 ergibt sich nichts anderes: Die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung des Aufenthalts müssen im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 AuG "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gegeben erscheinen. Bezogen auf den bevorstehende Eheschluss bedeutet dies, dass eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen. 4.1.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der gerichtlichen Haftprüfung vom 14. Januar 2013 zu seinem Verhältnis mit der sieben Jahre älteren C und deren Kinder befragt. Das Zwangsmassnahmengericht konnte sich so einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen. Dessen Antworten auf die richterlichen Fragen blieben insgesamt relativ vage und unsicher. Insbesondere begab sich der Beschwerdeführer mit der Antwort, er wohne seit vier Monaten mit seiner Partnerin zusammen, kenne diese aber schon länger, in Widerspruch zu seiner Aussage gegenüber der Polizei vom 9. Januar 2013, er habe seine Partnerin vor vier Monaten kennengelernt. Alles in allem konnte der Beschwerdeführer die bestehenden Zweifel hinsichtlich einer allfälligen Scheinehe nicht aus der Welt schaffen. Dies gelingt ihm auch nicht mit seiner hinsichtlich der Beziehung mit C wenig substanziierten Beschwerdeschrift. Es ist deshalb durchaus möglich, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern die beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ablehnen wird und die Wegweisung noch innert vernünftiger Frist vollzogen werden kann. Vor diesem Hintergrund lag es im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, wenn sie unter Hinweis auf die endgültige Beurteilung der geplanten Ehe durch die zuständigen Behörden von der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft ausging. 4.2 Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Ehevorbereitung noch vor seinem Haftantritt gestellt hat und dieses nicht als geradezu chancenlos einzustufen ist, ist die Beschwerdegegnerin allerdings gehalten, mit dem Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über das eingereichte Gesuch zuzuwarten. Eine Ausschaffung vor dem Entscheid über die Kurzaufenthaltsbewilligung, die in Anbetracht des angestrebten dauerhaften Aufenthalts nur vorübergehenden Charakter aufweist, wäre unverhältnismässig. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden den Entscheid über die Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Heirat zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots während der Ausschaffungshaft so rasch als möglich zu treffen haben. Bei einem positiven Entscheid wird der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen sein. 5. 5.1 Demgemäss erweist sich die Ausschaffungshaft unter allen gerügten Gesichtspunkten als rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). 5.2 5.2.1 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 5.2.2 Da der Beschwerdeführer derzeit von Nothilfe lebt und nicht einmal seinen sozialhilferechtlichen Grundbedarf zu decken vermag, ist er als mittellos anzusehen. Die Beschwerde kann angesichts der aufgeworfenen komplexen Rechtsfragen zudem nicht als aussichtslos gewertet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird mittels separater Verfügung durch den Einzelrichter festgesetzt (§ 9 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). 5.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis: AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)
|