{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00073_2013-02-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212614&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b1e6c47fda2f45a0fc759cf35e3fc33c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.02.2013  VB.2013.00073"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.02.2013  VB.2013.00073"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.02.2013  VB.2013.00073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft (GI130009-L/U) | Ausschaffungshaft: Haftpr\u00fcfungsfrist, Untertauchensgefahr, Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit, Durchf\u00fchrbarkeit. Massgeblich f\u00fcr den Beginn der Haftpr\u00fcfungsfrist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, seit wann sich ein Betroffener (allein) aus fremdenpolizeilichen Gr\u00fcnden in Haft befindet. Da die Festnahme des Beschwerdef\u00fchrers durch die Beschwerdegegnerin urspr\u00fcnglich im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug veranlasst worden war und die Haft erst anschliessend auch ein strafrechtliches Motiv erhielt, erscheint die Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall als zweifelhaft (E. 2.2). Die ger\u00fcgte Frist\u00fcberschreitung erweist sich ohnehin als geringf\u00fcgig und l\u00e4sst sich mit der am Flughafen erfolgten Weigerung des Beschwerdef\u00fchrers, die R\u00fcckreise anzutreten, rechtfertigen (E. 2.3). F\u00fcr den Fall, dass das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt wird, besteht die ernsthafte Gefahr, dass er sich hernach erneut dem Zugriff der Beh\u00f6rden entziehen w\u00fcrde (E. 3.2). Mit seinen Aussagen konnte der Beschwerdef\u00fchrer die Zweifel hinsichtlich einer allf\u00e4lligen Scheinehe nicht aus der Welt schaffen (E. 4.1.3). Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, mit dem Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid \u00fcber die Kurzaufenthaltsbewilligung durch die zust\u00e4ndigen Berner Beh\u00f6rden zuzuwarten (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:46:24", "Checksum": "0232be374797dd16100efe52a8ea15a7"}