{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.02.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00075_21-02-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212638&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0a4d37f1cf4179e033747cbc90a00b9"}, "Num": [" VB.2013.00075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.21.0  VB.2013.00075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.21.0  VB.2013.00075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.21.0  VB.2013.00075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Keine Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die Vorinstanz (E. 2.2). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs der Beschwerdef\u00fchrerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (E. 3). Dem Verwaltungsgericht steht die \u00dcberpr\u00fcfung der materiellen Richtigkeit eines Strafurteils grunds\u00e4tzlich nicht zu (E. 6.1). Art. 99 StGB stellt ausschliesslich auf die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ab und enth\u00e4lt keine Differenzierungen hinsichtlich des Vollzugs in unbedingter, bedingter oder teilbedingter Form. In Bezug auf die hier einzig relevante Frage der Vollstreckungsverj\u00e4hrung kann damit nicht davon gesprochen werden, der Gesetzgeber habe gewollt Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Vollzugsarten von Freiheitsstrafen geschaffen. Aufgrund des klaren Wortlauts der massgeblichen Gesetzesbestimmung ist vielmehr davon auszugehen, dass eine ungleiche Behandlung in Bezug auf die Vollstreckungsverj\u00e4hrung nicht beabsichtigt war. Bildet das Gesamtstrafmass nicht nur Voraussetzung f\u00fcr die Rechtswohltat der Gew\u00e4hrung einer teilbedingten Strafe, sondern auch f\u00fcr die Festlegung der bedingt und unbedingt zu vollziehenden Strafteile, muss es dies auch bleiben, wo es um Vollzugsfragen und insbesondere die Vollstreckungsverj\u00e4hrung des nur unbedingt zu vollziehenden Strafanteils als Teil der gesamten Strafe geht. Die Vollstreckungsverj\u00e4hrungsfrist ist vorliegend damit noch nicht eingetreten, und der unbedingt ausgesprochene Strafteil ist somit immer noch vollziehbar (E. 6.2). Verzicht auf Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 6.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:47", "Checksum": "55c15b850777d1ec37d41bb4035dc3c7"}