|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00078  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2015 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Nachbarbeschwerde gegen Mobilfunkantennenanlage im Turm der evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen. Frage der Einhaltung der immissionrechtlichen Vorschriften und der Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Denkmalschutzes.

Die Besucher bei Führungen halten sich nur während kurzer Zeit auf dem Boden der Glockenebene auf, weshalb der Glockenstuhl nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) qualifiziert werden kann. Auch beim Platz der Organistin ist nicht von einem OMEN auszugehen. Dieser wird nur für jeweils kurze Dauer verwendet und erfüllt daher die Anforderungen an einen ständigen Arbeitsplatz nicht (E. 2.5).

Die Mobilfunkanlage wird von drei Betreiberfirmen gemeinsam genutzt, was die mögliche Maximalleistung von insgesamt 10'500 WERP relativiert. Die einzelnen der insgesamt 11 Antennen weisen lediglich Leistungen zwischen 500 WERP bis maximal 1'100 WERP auf. Die Basisstation dient denn auch in erster Linie dem Dorfzentrum von Wiesendangen und darüber hinaus den angrenzenden Wohnquartieren. Damit nimmt sie nicht eine Versorgungsfunktion wahr, die weit über die Versorgung des Standortquartiers hinausgeht. Sie ist daher nicht als Betrieb im baurechtlichen Sinn, sondern als technische Infrastrukturbaute zu qualifizieren und damit auch in der Kern- bzw. Wohnzone zonenkonform (E. 3.3).

Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Baudirektion in Denkmalschutzfragen erweist sich die vorgenommene Interessenabwägung ohne Weiteres als nachvollziehbar. Sie steht im Einklang mit den Richtlinien der Eidgenösischen Kommission für Denkmalpflege. Die darin vorgesehenen Voraussetzungen, dass die materielle Substanz des Baudenkmals nicht angetastet und das Erscheinungsbild des Schutzobjekts nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind mit den vorgesehenen Massnahmen bzw. Auflagen sichergestellt. Auch ist die Erlebbarkeit der Kirche im Innern gewährleistet, da die Strahlungswerte überall eingehalten werden und somit auch Führungen im Kirchturm weiterhin möglichbleiben. Demgemäss liegt kein Verstoss gegen § 204 Abs. 1 PBG vor. Die Beschwerden sind einzig insoweit teilweise gutzuheissen, als die von der Vorinstanz festgesetzte solidarische Haftung zwischen den rekurrentischen Parteien aufzuheben ist, da die Verfahrensvereinigung noch kein besonderes Rechtsverhältnis unter den drei Rekursparteien und damit auch keine Solidarität zu begründen vermag (E. 10). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BUNDESRECHTLICHE GENEHMIGUNG
BUNDESSCHUTZ
DENKMALSCHUTZ
EINORDNUNG
GEMEINSCHAFTSANTENNE
GERICHTSGEBÜHR
GLOCKENTURM
IDEELLE IMMISSIONEN
INTERESSENABWÄGUNG
KINDERGARTEN
KIRCHE
KIRCHTURM
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
SCHUTZOBJEKT
SISTIERUNGSGESUCH
SOLIDARHAFTUNG
STÄNDIGER ARBEITSPLATZ
VERFAHRENSVEREINIGUNG
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III NISV
Art. 4 Abs. I NISV
Art. 11 Abs. II NISV
§ 204 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 13 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00078
VB.2013.00079

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 24. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

Aus VB.2013.00078

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

 

 

Aus VB.2013.00079

D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

1.    E AG,

vertreten durch F AG,

 

vertreten durch RA G,

 

2.    Gemeinderat Wiesendangen,

 

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 9. Juli 2012 bewilligte der Gemeinderat Wiesendangen der E AG, der H AG sowie der I AG die Erstellung einer gemeinschaftlichen Mobilfunk-Basisstation in der evangelisch-reformierten Kirche in Wiesendangen. Als anlageverantwortliche Firma zeichnet die E AG. Mit der kommunalen Baubewilligung wurde auch die denkmalschutzrechtliche Bewilligung (Verfügung BVV 12-0738) der kantonalen Baudirektion vom 4. Juli 2012 eröffnet.

II.  

Dagegen erhoben K und L (Verfahren G.-Nr. 01 und 04), D (Verfahren G.-Nr. 02) sowie A und B (Verfahren G.-Nr. 03) mit jeweils separaten Eingaben Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung und der Verfügung der Baudirektion. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 vereinigte das Baurekursgericht die Verfahren und hiess die Rekurse teilweise gut. Es ergänzte den Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen vom 9. Juli 2012 mit folgenden Nebenbestimmungen:

"Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft von der kommunalen Baubehörde ein Konzept bewilligen zu lassen, welches den Einbau der Einhausung/Abfangkonstruktion ohne Überlastung des Chorestrichbodens sowie den Schutz der Fresken gewährleistet."

 

"Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft Detailpläne betreffend die genaue Materialisierung und Farbgebung der GFK-Kaschierung in den Fensteröffnungen von der kommunalen Baubehörde bewilligen zu lassen."

 

 

Im Übrigen wies es die Rekurse ab.

III.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gelangten A und B sowie D mit separaten Eingaben vom 1. Februar 2013 an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der Baubewilligung vom 9. Juli 2012 sowie der Verfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2012. A und B verlangten zudem die einstweilige Sistierung des Verfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2013 wurden die Beschwerdeverfahren VB.2013.00078 und VB.2013.00079 vereinigt und der Beschwerdegegnerschaft Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch angesetzt. Mit jeweils separaten Stellungnahmen vom 15. Februar 2013 beantragten die E AG und der Gemeinderat Wiesendangen die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Die Baudirektion des Kantons Zürich erhob keine Einwendungen gegen eine Sistierung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2013 wurde das Sistierungsbegehren abgewiesen und der Beschwerdegegnerschaft Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt.

Am 25. Februar 2013 reichte D ein weiteres Sistierungsgesuch ein. Dieses wurde der Beschwerdegegnerschaft zur Vernehmlassung zugestellt. Die E AG beantragte am 11. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baudirektion beantragte am 22. März 2013 unter Hinweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 20. März 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Mit jeweils vom 29. April 2013 datierenden Repliken hielten A und B sowie D an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Nachdem D die Stellungnahme der Baudirektion bzw. des Amts für Raumentwicklung versehentlich nicht zugestellt worden ist, wurde ihm Frist zur Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme angesetzt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 nahm D auch dazu Stellung. Mit Dupliken vom 14. und 30. Mai 2013 nahmen der Gemeinderat Wiesendangen und die E AG zu den Repliken Stellung. Zu den Dupliken liess sich D mit Schreiben vom 1. Juli 2013 vernehmen. Am 20. August 2013 reichte O als aussenstehender Dritter ein Schreiben an das Verwaltungsgericht ein, mit welchem er sich zur Standortwahl der Mobilfunkantenne äusserte. Dieses wurde den Parteien am 23. August 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf D am 28. August 2013 dazu Stellung nahm.

Die Kammer erwägt:

1.  

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Erstellung einer gemeinschaftlichen Mobilfunkbasisstation in der evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen. Gemäss Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 soll die Basisstation mit einer Gesamtleistung von maximal 10'550 WERP betrieben werden. Die Module sind teilweise als Doppelantennen konzipiert, weshalb insgesamt sieben verschiedene Antennenmodule im Kirchturm verbaut werden sollen. Die Antennen werden auf Glockenhöhe in den Fensteröffnungen montiert. Dabei sollen feinmaschige Gitter aus glasfaserverstärktem Kunststoff die Antennen verbergen. Es ist vorgesehen, die betriebsnotwendige Anlagensteuerung im Estrich oberhalb des Chors der Kirche zu platzieren (BTS-Raum). Das Baugrundstück liegt in der Kernzone.

Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Wechsel der anlageverantwortlichen Firma, zu den mietrechtlichen Auseinandersetzungen und zur Aussteckung werden im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) beanstandet. Gemäss Replik vom 29. April 2013 wird auch an den Rügen betreffend Ungenügen der angeordneten Messungen und betreffend Qualitätssicherung nicht mehr festgehalten.

Dem Antrag der Beschwerdeführenden, die Akten der Rekursverfahren 01, 04, 02 und 03 beizuziehen, wurde entsprochen.

2.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der Strahlenbelastung sei nicht realisierbar, dass der Glockenstuhl für die interessierte Öffentlichkeit begehbar bleibe. Der Glockenstuhl sei ein wichtiges Element der Kirche als Denkmalschutzobjekt und trage zur "Erlebbarkeit" der Kirche entscheidend bei. Der jeweilige Eigentümer der Kirche werde gemäss Personaldienstbarkeit vom 14. Juli 1964 verpflichtet, den "Zutritt des Publikums (…) zu dulden". Solche Aufenthalte des Publikums für Führungen seien nicht nur kurzfristig. Es sei mithin auch im Glockenturm ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) anzunehmen.

Innerhalb der Kirche sei nur an einem einzigen Ort, nämlich im Parterre im Übergangsbereich zwischen Kirche und Turm (beim Taufstein), ein OMEN berechnet worden. Im Kirchenraum selbst und im Chor seien dagegen keine weiteren Berechnungen vorgenommen worden. Ebenso wenig sei am Arbeitsplatz der Organistin auf der Empore im hinteren Teil des Schiffs, der auch als Schulungsplatz für Orgelstunden und für Proben zur Verfügung stehe, ein OMEN berechnet worden. Dasselbe treffe für die Kirchgänger zu. Diese verdienten Schutz in Form weiterer OMEN im Kirchenraum und im Chor. Die Kirche müsse für Gottesdienste, Taufen, Beerdigungen und Konzerte ohne strahlenbedingte Einschränkungen zur Verfügung stehen.

2.1 Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden durch Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abschliessend geregelt. Die rechtsanwendenden Behörden können nicht im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c). Wenn die Grenzwerte eingehalten sind, besteht deshalb aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Es ist ausschliesslich Aufgabe des Bundesrats, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG aufgrund neuer allgemeingültiger wissenschaftlicher Erkenntnisse die allenfalls notwendigen Grenzwertanpassungen vorzunehmen.

2.2 Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mithilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtionisierende Strahlen, den sogenannten Standortdatenblättern. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen (OKA; Immissionsgrenzwert) und andererseits für jene drei Orte mit empfindlicher Nutzung, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (OMEN; Anlagegrenzwert). In der Regel handelt es sich beim OKA um einen Ort, an dem sich Menschen nur kurzfristig aufhalten. Solche Orte für den kurzfristigen Aufenthalt sind für alle Personen zugängliche Orte, welche nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten.

2.3 Im massgebenden Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 hat die E AG Immissionsprognosen für zwei OKA sowie insgesamt dreissig OMEN vorgenommen und dabei bei allen Berechnungsorten die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte festgestellt. Zum selben Resultat kam das AWEL in seinem Prüfbericht vom 7. Juni 2012.

Gemäss Zusatzblatt 3a beträgt die Strahlung am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) auf dem Boden der Glockenebene 37,01 V/m, womit der zulässige Immissionsgrenzwert von 58 V/m lediglich zu 62 % ausgeschöpft wird. Der Immissionsgrenzwert ist damit eingehalten.

2.4 Nach Art. 3 Abs. 3 NISV handelt es sich bei OMEN um Orte, an denen sich Personen heute oder in Zukunft längere Zeit aufhalten können. Gemäss Ziff. 2.1.3 der Vollzugsempfehlung zur NISV werden u. a. Kirchen, Konzert- und Theatersäle ausdrücklich nicht als OMEN betrachtet, sofern sich dort keine ständigen Arbeitsplätze befinden. Als ständiger Arbeitsplatz gilt dabei gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist (Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, S. 15).

2.5 Vorliegend halten sich die Besucher bei Führungen nur während kurzer Zeit auf dem Boden der Glockenebene auf, weshalb der Glockenstuhl nicht als OMEN qualifiziert werden kann. Da sich die Besucher nicht während längerer Zeit im Glockenstuhl bzw. im Kirchturm aufhalten, bleibt dessen mit einer Personaldienstbarkeit gesicherte Begehbarkeit weiterhin gewährleistet. Auch beim Platz der Organistin ist nicht von einem OMEN auszugehen. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass dieser mehr als 2½ Tage pro Woche benutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nur für jeweils kürzere Dauer verwendet wird. Er erfüllt daher die Anforderungen an einen ständigen Arbeitsplatz im Sinn der oben ausgeführten Definition nicht. Dasselbe gilt für die Kirchgänger, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Anlagegrenzwert im Kirchenraum mit einem Wert von 1.07 V/m gemäss OMEN 01A ohne Weiteres eingehalten wird. Für die Berechnung weiterer OMEN besteht somit keine Veranlassung.

3.  

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das Grundstück mit der Kirche liege in der Kernzone, in welcher gemäss Art. 3 Abs. 4 BZO nur "mässig störende" Betriebe zulässig seien. Die geplante Mobilfunkanlage könne aufgrund ihrer Dimensionen nicht mehr als gewöhnliche Mobilfunkanlage qualifiziert werden. Mit einer Leistung von insgesamt 10'550 WERP gehe sie weit über das übliche Mass hinaus. In der Gesamtheit stehe ein Betrieb infrage, der an die hierfür geltenden Bauvorschriften gebunden sei.

Bei der Frage der Zonenkonformität eines Betriebs seien auch ideelle Immissionen zu berücksichtigen. Auch solche Einwirkungen könnten die Wohnqualität in erheblichem Mass beeinträchtigen. Die Installation von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten werde von Teilen der Bevölkerung als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden. Auf diese Art könnten selbst umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen unerwünschte Auswirkungen auslösen, auch wenn von ihnen keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. In einer Zone, die auch dem Wohnen diene, müssten selbst mässig störende Betriebe mit dem ebenso zulässigen Wohnen vereinbar sein.

3.1 Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.2 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (vgl. auch BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3). Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass eine Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet werden soll (BGE 133 II 321 E. 4.3.2; BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3).

3.2 Eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation stellt nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3 f.). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur soweit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).

3.3 Vorliegend ist zu beachten, dass es sich um eine Mobilfunkanlage handelt, welche von drei Betreiberfirmen gemeinsam genutzt wird. Dies relativiert die mögliche Maximalleistung von insgesamt 10'500 WERP. Die einzelnen der insgesamt elf Antennen weisen lediglich Leistungen zwischen 500 WERP bis maximal 1'100 WERP auf. Die Basisstation dient denn auch in erster Linie dem Dorfzentrum von Wiesendangen und darüber hinaus den angrenzenden Wohnquartieren. Damit nimmt sie nicht eine Versorgungsfunktion wahr, die weit über die Versorgung des Standortquartiers hinausgeht. Sie ist daher nicht als Betrieb im baurechtlichen Sinn, sondern als technische Infrastrukturbaute zu qualifizieren.

3.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006, S. 197; 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00671, E. 6.2; 6. Dezember 2011, VB.2010.00673 und VB.2011.00383, E. 6.2; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkantennen, 2. A., Zürich etc. 2008, S. 96 f.). Die Beschwerdegegnerin ist somit nicht verpflichtet, einen Bedürfnisnachweis zu erbringen.

3.5 Was die gerügten ideellen Immissionen durch Mobilfunkanlagen betrifft, stellen diese nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen dar, weshalb das Baupolizeirecht davor grundsätzlich keinen direkten Schutz bietet (RB 1997Nr. 100, 1985Nr. 104; VGr, 11. Juli 1990, BEZ 1990Nr. 24, E. 2b).

3.5.1 Im öffentlichen Baurecht haben "ideelle Immissionen" nur insofern eine gewisse Bedeutung, als es darum geht, die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Zonen zu prüfen, die hauptsächlich dem Wohnen dienen. Dabei müssen die verursachten ideellen Immissionen geeignet seien, das Wohnen zu verdrängen oder wenigstens erheblich zu behindern (BGr, 26. November 1997, 1P.191/1997, E. 5c, nicht publiziert; vgl. auch BGr, 19. September 2001, ZBl 103/2002, E. 2c/dd S. 192). Vorliegend ist indessen eine solche Situation nicht ersichtlich. Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur. Es kann daher nicht gesagt werden, diese würden das Wohnen verdrängen oder erheblich behindern.

3.5.2 Bezüglich ideeller Immissionen von Mobilfunkanlagen hat das Bundesgericht festgehalten, Mobilfunkantennen könnten bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen seien in der Lage, unerwünschte Auswirkungen dieser Art auszulösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche ideellen Immissionen neben dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten (BGE 133 II 321 E. 4.3.4).

Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Gemeinde Wiesendangen hat jedoch bisher keine solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung keine Grundlage.

3.6 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es seien keine Alternativstandorte in der Umgebung geprüft worden, ist festzuhalten, dass eine Mobilfunkbetreiberin nicht verpflichtet werden kann, eine Umplatzierung vorzunehmen, wenn die Erstellung einer Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort im Licht der Bauvorschriften und des Immissionsschutzes rechtskonform ist. Entspricht ein Projekt den massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft nach § 320 PBG Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Liegenschaften als Standort für eine solche Anlage besser geeignet wären. Bezüglich der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung vom 4. Juli 2012 ist anzumerken, dass im Rahmen der vom Gemeinderat durchgeführten Standortevaluation verschiedene Alternativstandorte geprüft worden sind (hinten E. 8.3).

4.  

Bezüglich der Frage der Einordnung sind ausschliesslich die vorgesehenen sieben Antennenmodule strittig. Diese sollen in der Mitte der vier Kirchturmfenster auf der Glockenebene montiert werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die zusätzliche Vergitterung der Kirchturmfenster werde die Erlebbarkeit der Glocken gestört. Diese seien nicht mehr sichtbar. Mit den vorgesehenen Massnahmen zur Kaschierung der Antennen wirkten die Fenster gesichts- und charakterlos.

4.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Vorliegend sind zusätzlich die kommunalen Kernzonenvorschriften zu beachten, wonach sich Bauten und Anlagen generell gut in die bestehende Bausubstanz zu integrieren haben (Art. 3 Abs. 2 BZO), bei Umbauten die originale Bausubstanz zu schonen ist (Art. 4 Abs. 5 BZO) und technisch bedingte Aufbauten sorgfältig einzuordnen (Art. 5 Abs. 6 BZO) sowie Materialien und Farben dem Ortsbild anzupassen sind (Art. 6 Abs. 4 BZO). Die evangelisch-reformierte Kirche Wiesendangen ist im kantonalen Inventar der Denkmalschutzobjekte aufgeführt. In der näheren Umgebung stehen weitere unter Schutz gestellte oder inventarisierte Kernzonengebäude.

4.1.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

4.1.2 Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz grundsätzlich umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist. Es darf eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1.3 Das Verwaltungsgericht, das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf Rechtskontrolle beschränkt ist, kann nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht – wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar beurteilen durfte. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition und verletzte gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).

4.2 Die vorgesehenen sieben Antennenmodule sollen etwas zurückversetzt und mit einem feinmaschigen Gitter aus glasfaserverstärktem Kunststoff kaschiert in der Mitte der vier Kirchturmfenster montiert werden. Die übrigen Anlageteile treten nach aussen optisch nicht in Erscheinung.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, haben sich der Gemeinderat Wiesendangen und die kantonalen Fachstellen über einen längeren Zeitraum intensiv mit der Frage der Einordnung der Antennenmodule auseinandergesetzt. Die Baudirektion hat in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2012 ausgeführt, die Bewilligung einer Mobilfunk-Basisstation in einem Kirchturm sei im Licht des Grundsatzpapiers der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege vom 23. Juli 2002 bzw. 12. März 2008 eigentlich nicht möglich. Danach sei es grundsätzlich zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an Baudenkmäler oder in ihrer Umgebung anzubringen. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Gemeinschaftsanlage aller drei Mobilfunkgesellschaften handle, der umstrittene Standort beim Kindergarten P entfalle und die denkmalpflegerischen Auflagen ohne Weiteres erfüllt werden könnten, könne die Bewilligung indessen ausnahmsweise erteilt werden. Die Antenne sei nicht gut sichtbar und beeinträchtige das Erscheinungsbild nur unwesentlich. Zudem sei die Anlage reversibel und könne daher jederzeit ohne baulichen Schaden zurückgebaut werden. Mit einer Verkleidung aus anthrazitfarbigen Gittern aus Fiberglas könnten die Antennen ausreichend kaschiert werden. Die Baudirektion bewilligte das Streitobjekt deshalb unter der Auflage, dass die Ausführung der Bauarbeiten in Material, Farbe und Form im engen Einvernehmen mit der Kantonalen Denkmalspflege zu erfolgen habe. Die genaue Maschenstruktur der Verkleidung sei anhand einer Bemusterung vor Ort festzulegen.

Die kommunale Baubehörde hat sich dieser Argumentation angeschlossen und hält in der Baubewilligung ergänzend fest, mit der gewählten Anordnung der Antennen sowie der sorgfältigen Gestaltung und Materialisierung der Abdeckungen vermöge das Projekt den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und das strittige Bauvorhaben ordne sich gut in das bestehende Ortsbild ein.

4.3 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Baudirektion mit der etwas missverständlichen Formulierung "kann eine Bewilligung ausnahmsweise erteilt werden" keine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG erteilt hat. Eine solche ist auch nicht notwendig, da es sich beim Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege nicht um eine Bauvorschrift handelt, von der nur unter den in § 220 PBG erwähnten strengen Ausnahmevoraussetzungen abgewichen werden dürfte.

4.4 Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Materialisierung und Farbgebung der vorgesehenen Antennenkaschierung nebenbestimmungsweise der Detailplanung überlassen wurde. Mit einer solchen Vorgehensweise wird sichergestellt, dass unter Absprache mit den zuständigen Behörden eine optimale Lösung im Sinn des Denkmalschutzes erarbeitet werden kann, zumal die vorgesehene Kaschierung nach detaillierten Vorgaben massgeschneidert hergestellt werden muss. Das Baurekursgericht hat den diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführenden insofern hinreichend Rechnung getragen, als es die ursprünglich festgesetzte Nebenbestimmung betreffend Klarheit und Verbindlichkeit verdeutlicht hat.

4.5 Bei der evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen handelt es sich um ein im kantonalen Inventar aufgeführtes Denkmalschutzobjekt. In der näheren Umgebung stehen weitere unter Schutz gestellte oder inventarisierte Kernzonengebäude; wie etwa das Pfarrhaus, das Waschhaus oder das Restaurant Löwen. Wie sich aus den Fotos des vorinstanzlichen Augenscheins ergibt, befinden sich die Fensteröffnungen im Kirchturm, in welchen die Antennen angebracht werden sollen, nicht mehr im Originalzustand. In den Fensteröffnungen sind bereits feinmaschige Metallgitter zum Schutz der Glocken vor Vögel angebracht worden. Hinter diesen Gittern wurden Plexiglasscheiben montiert, welche vor einigen Jahren als Schallschutz aufgrund von Lärmklagen angebracht werden mussten.

Die Antennenmodule sollen zwischen den bestehenden Plexiglasscheiben und der geplanten Kunststoffkaschierung installiert werden. Die Kaschierung ersetzt die bisherigen, nicht historischen Metallgitter. Sie soll eine möglichst filigrane Netzstruktur aufweisen. Um eine optimale Anpassung an die bestehende Bausubstanz zu erreichen, sollen die Oberflächenstruktur und die Farbe entsprechend angepasst werden.

Zwar trifft zu, dass die Kirchenglocken wegen der Kaschierung nicht mehr sichtbar sein werden. Diese sind allerdings – wie sich aus den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen ergibt – bereits heute aufgrund der angebrachten Metallgitter und Plexiglasscheiben weitgehend nur noch schemenhaft erkennbar. Die nebenbestimmungsweise angeordnete Kaschierung bewirkt, dass die Antennen als solche von aussen nicht erkennbar sind. Auch ist sichergestellt, dass die Kaschierung nach Absprache mit den Denkmalschutzbehörden in Ausgestaltung und Farbgebung an die bestehende Bausubstanz angepasst wird. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen zum Schluss kommen, dass das Erscheinungsbild der Kirche und der angrenzende Umgebung nur unwesentlich beeinträchtigt werde, handelt es sich hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht standhält.

5.  

Im Weiteren wird von den Beschwerdeführenden bemängelt, das geplante Projekt trage den Anliegen des Denkmalschutzes nicht hinreichend Rechnung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Dorf Wiesendangen ebenso wie die Kirche als Einzelobjekt im Inventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) enthalten seien, womit die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) anwendbar seien.

Der Einbau der Antennen im Estrich des Kirchturms würde das Schutzobjekt im Innern wie auch in seiner äusseren Wirkung verändern. Auch eine Gefährdung der Wandmalereien sei nicht auszuschliessen. Das Bundesamt für Kultur (BAK) hätte daher bei der Eidgenössischen Denkmalschutzkommission (EKD) eine Begutachtung einholen müssen. Die Baubewilligung leide unter einem schwerwiegenden formellen Mangel, indem eine fachliche Beurteilung in Bezug auf das ISOS nicht stattgefunden habe.

Zudem sei die Kirche gemäss Personaldienstbarkeit vom 14. Juli 1964 unter Bundesschutz gestellt. Demgemäss habe der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ohne Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Inneren (Denkmalpflege) alle Veränderungen am Gebäude zu unterlassen, soweit sie über reine Unterhaltsarbeiten hinausgingen. Das BAK könne sich nicht einfach von der Beurteilung dispensieren. In dieser "Dispensation" liege eine Verletzung der Dienstbarkeit bzw. der vom Bund getroffenen Schutzanordnung.

6.  

Die evangelisch-reformierte Kirche Wiesendangen ist als sehr gut erhaltenes spätgotisches Sakralgebäude aus dem späten 15. bzw. frühen 16. Jahrhundert ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Zudem steht sie wegen ihrer Fresken im Chor der Kirche unter Bundesschutz. Die Fresken wurden vermutlich in den Jahren um 1496–1498 geschaffen und gelten als Meisterwerk der spätgotischen Malerei in der Ostschweiz. Am 14. Juli 1964 ist diesbezüglich eine Personaldienstbarkeit zugunsten des Bundes errichtet worden. Danach hat die jeweilige Eigentümerschaft der Kirche ohne Genehmigung der eidgenössischen Denkmalpflege, abgesehen von den notwendigen Unterhaltsarbeiten, alle (baulichen) Veränderungen vorab im Bereich der Wandmalereien im Chor zu unterlassen.

6.1 Art. 7 Abs. 1 NHG sieht vor, dass wenn für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig ist, je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur (BAK) oder das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beurteilt, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG.

6.2 Die kommunale Baubehörde hat mit dem zuständigen Bundesamt für Kultur, Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege, betreffend einer allenfalls notwendigen bundesrechtlichen Genehmigung des Antennenbauvorhabens Kontakt aufgenommen. Dieses teilte am 10. Juli 2012 mit, dass es unter den gegebenen Umständen und nach Rücksprache mit der Denkmalpflege des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme verzichte. Auf Anfrage des Baurekursgerichts bestätigte das BAK mit E-Mail vom 21. November 2012, dass es in dieser Sache nicht tätig werde.

6.3 Eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens bei der zuständigen Kommission besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG nur, wenn ein in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführtes Objekt beeinträchtigt werden könnte. Diesbezüglich kommt dem zuständigen Bundesamt ein Ermessensspielraum zu. Um zu verhindern, dass der durch Art. 7 NHG angestrebte Schutz unterlaufen wird, sind an das Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen, weshalb im Zweifelsfall die Kommission beizuziehen ist (Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 7 N. 5).

6.4 Vorliegend ist das BAK vom Gemeinderat Wiesendangen angefragt worden, ob eine bundesrechtliche Genehmigung für die geplante Mobilfunkanlage notwendig sei. Das BAK hat darauf nach Rücksprache mit der kantonalen Denkmalpflege auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit dem Verzicht auf Stellungnahme hat das Bundesamt zum Ausdruck gebracht, dass mit dem strittigen Bauvorhaben das Veränderungsverbot vom 14. Juli 1964 nicht tangiert wird, und eine bundesrechtliche Genehmigung daher nicht notwendig ist. Das BAK hat nicht einfach unbesehen die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens verneint, sondern sich nach Absprache mit der kantonalen Fachstelle, dessen Beurteilung angeschlossen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht üblicher Praxis (vgl. Leimbacher, Art. 7 N. 10).

7.  

Die Beschwerdeführenden befürchten, dass der Einbau der Steuerungsanlage im Chorestrich zu Rissen in den geschützten Fresken führen könnte. Ein solcher sei kürzlich auch ohne zusätzliche Belastung aufgetreten.

7.1 Um die statischen Verhältnisse im Chorestrich abzuklären, beauftragte die Bauherrschaft – in Absprache mit der Kirchgemeinde und der kommunalen Baubehörde – Q, Bauingenieur HTL/SIA, mit der Abklärung der Statik und der Erstellung eines Projekts für den Einbau der Steuerungsanlage in den Chorestrich.

Der Gutachter kam in seinem Bericht vom 6. Mai 2012 zum Schluss, dass der Estrichboden nur eine beschränkte Tragkraft aufweise, weshalb eine zusätzliche Auflast nicht zu verantworten sei. Möglich sei indessen die Realisierung der Steuerungsanlage im Rahmen einer Einhausung, indem eine Abfangkonstruktion erstellt werde. Die vorgesehene Konstruktion sieht eine Abstützung der Einhausung auf dem oberen Ende des Mauerwerks der Kirchenaussenwände vor.

7.2 Für die Konstruktion, mit welcher die Technik über dem Chor platziert werden soll, liegen entsprechende Pläne und Berechnungen bei den Akten, die belegen, dass die diesbezüglichen statischen Überlegungen in die Baubewilligung eingeflossen sind. Demgemäss führt die gewählte Lösung zu keiner zusätzlichen Belastung des Chorbodens und gewährleistet, dass kein zusätzliches Gewicht auf das Chorgewölbe und die dortigen Fresken drückt. Die Vorinstanzen sind somit zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Einbau des Steuerungsraums in den Chorestrich aus statischer Sicht als unbedenklich erweist. Ebenso unbedenklich erweist sich die Anbringung der beiden kleinvolumigen Kühlgeräte an der Trennwand zwischen Chorestrich und Kirchenschiffestrich. Zusätzlich hat das Baurekursgericht zur Sicherstellung, dass es auch während des Einbaus der Einhausung zu keiner Überbelastung des Chorestrichs kommt, welche das Chorgewölbe und die darunter liegenden Fresken beschädigen könnte, eine entsprechende Nebenbestimmung festgesetzt.

7.3 Mit dem Gutachten vom 6. Mai 2012 wurden die statischen Auswirkungen des Einbaus der Steuerungsanlage im Chorestrich hinreichend abgeklärt. Eine zusätzliche Abklärung der Statik erweist sich nicht als erforderlich, zumal die Beschwerdeführenden nicht darzulegen vermögen, inwiefern die Schlussfolgerungen des Gutachters fehlerhaft sein sollen. Ebenso wenig besteht Veranlassung – wie vom Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 verlangt – die Installation einer Laser-Scanning-Überwachung der Fresken oder eine finanzielle Sicherstellung des Schadenpotenzials durch die Antennenbetreiber anzuordnen.

8.  

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, durch den geplanten Einbau der Mobilfunkanlage sei die Erlebbarkeit der Kirche als Denkmalschutzobjekt gefährdet. Die notwendige Schonung und ungeschmälerte Erhaltung des Schutzobjekts im Sinn von § 204 Abs. 1 PBG sei nicht mehr gewährleistet.

8.1 Nach § 204 Abs. 1 PBG haben Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbständige Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

Gemäss dem Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 23. Juli 2002 kann ein Baudenkmal durch die Anbringung von Mobilfunkantennen in seiner Erlebbarkeit und gesellschaftlichen Wirkung beeinträchtigt werden. Die Errichtung einer Antennenanlage in und an einem Baudenkmal ist daher unter dem Aspekt des Eingriffs in die Bausubstanz nur dann möglich, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt demontiert werden kann, ohne dass ein Schaden oder eine Veränderung an einem schützenswerten Teil des Objekts zurückbleibt.

Vorliegend werden sämtliche Anlageteile reversibel angebracht. Die vorgesehene Konstruktion bedingt keine Veränderungen am Mauerwerk, da die Hängekonstruktion sich lediglich auf den Aussenmauern aufstützt. Dementsprechend sind auch keine Durchbrüche, Durchbohrungen oder Mauerschlitze notwendig. Ebenso wenig erforderlich sind Veränderungen an der Dach- oder Deckenkonstruktion, wie das Auswechseln oder Verstärken von Balken. Auch der materialfremde Ersatz von historischen Elementen ist durch die gewählte Lösung nicht notwendig und für die Montage der Anlage muss nicht in die Bausubstanz eingegriffen werden.

8.2 Gemäss der denkmalschutzrechtlichen Bewilligungsverfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2012 beruht die Bewilligung der Mobilfunkanlage auf einer umfassenden Interessenabwägung, der langjährige Verhandlungen aller drei Netzbetreiber mit der Gemeinde Wiesendangen, der Kirchgemeinde und der kantonalen Denkmalpflege vorausgegangen sind. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass sich bei der gewählten Lösung alle drei Anbieter den gleichen Standort teilen und damit der umstrittene Standort neben dem Kindergarten entfällt.

Aufgrund der Kaschierung mit anthrazitfarbenen Gittern werden die Antennen als solche von aussen nicht erkennbar sein. Wegen der vorbestehenden Plexiglasscheiben und den Vogelgittern sind die Glocken bereits im heutigen Zustand nur noch schemenhaft wahrnehmbar. Die zur Kaschierung vorgesehenen Kunststoffgitter weisen eine unauffällige Materialisierung auf und werden farblich angepasst. Daraus hat die kantonale Denkmalpflege geschlossen, dass die Anbringung der Kaschierung in den Kirchenfenstern zwar zu einer gewissen Beeinträchtigung des Schutzobjekts führt, dass dadurch das Erscheinungsbild des Schutzobjekts jedoch nur unwesentlich beeinträchtigt wird und daher der Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht entgegensteht.

8.3 Die Baudirektion ist nach umfassender Interessenabwägung zur Erkenntnis gelangt, dass die Voraussetzungen gemäss den Richtlinien der EKD erfüllt sind, welche ein Abweichen vom Grundsatz erlauben, dass an Baudenkmälern grundsätzlich keine Mobilfunkantennen angebracht werden sollen. Sie hat dabei berücksichtigt, dass bei der gewählten Lösung sämtliche Anlageteile reversibel angebracht werden und auch sonst nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird. Sodann hat sie berücksichtigt, dass alle drei Anbieter den gleichen Standort teilen und damit der umstrittene Standort neben dem Kindergarten entfällt. Zudem hat sie sichergestellt, dass die Antennen in den Kirchturmfenstern so kaschiert werden, dass das Erscheinungsbild des Schutzobjekts nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Auch wurden im Rahmen der vom Gemeinderat durchgeführten Standortevaluierung verschiedene Alternativstandorte geprüft.

Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Baudirektion in Denkmalschutzfragen erweist sich die vorgenommene Interessenabwägung ohne Weiteres als nachvollziehbar. Sie steht im Einklang mit den Richtlinien der EKD. Die darin vorgesehenen Voraussetzungen, dass die materielle Substanz des Baudenkmals nicht angetastet und das Erscheinungsbild des Schutzobjekts nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind mit den vorgesehenen Massnahmen bzw. Auflagen sichergestellt. Auch ist die Erlebbarkeit der Kirche im Innern gewährleistet, da – wie vorne unter E. 3 ausgeführt – die Strahlungswerte überall eingehalten werden und somit auch Führungen im Kirchturm weiterhin möglich bleiben. Demgemäss liegt kein Verstoss gegen § 204 Abs. 1 PBG vor.

8.4 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, es sei nicht sichergestellt, dass der Standort tatsächlich von allen drei Mobilfunkbetreibern genutzt werde, ist festzuhalten, dass in Dispositiv-Ziffer I.d der Baudirektionsverfügung vom 4. Juli 2013 ausdrücklich statuiert wird, dass die Bewilligung voraussetzt, dass der bewilligte Standort von sämtlichen drei Betreibern genutzt wird. Im Weiteren ist festgehalten, dass die Baubewilligung für die gesamte Anlage erlöscht, wenn einer der drei Betreiber seine Antennen beim Standort Kirchturm aufgebe und an dessen Stelle an einem anderen Standort in einer Kern- oder Wohnzone der Gemeinde Wiesendangen eine neue Mobilfunkanlage erstellt und betreibt.

Anzumerken bleibt, dass zwar zutreffen mag, dass innerhalb von Bauzonen – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – kein wirkliches öffentliches Interesse am Betrieb von Gemeinschaftsantennen besteht, da diese unabhängig von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung der Umgebung führen. Abgesehen davon, dass bei Einhaltung der Grenzwerte aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht (vorne E. 2.1), wird mit der Bewilligung der Gemeinschaftsantenne immerhin die Pflicht verbunden, dass dafür keine weiteren Anlagen in der Kern- und Wohnzone der Gemeinde Wiesendangen erstellt werden dürfen. Zudem entfällt mit dem neuen Standort derjenige beim Kindergarten P. Damit wurde ein Kompromiss gefunden, der einerseits sicherstellt, dass nicht noch weitere Antennen in der Umgebung aufgestellt werden und andererseits den geäusserten Bedenken bezüglich der Immissionsbelastung unterhalb der Anlagegrenzwerte insoweit Rechnung zu tragen vermag, als der Standort neben dem Kindergarten nicht realisiert wird.

9.  

Der Beschwerdeführer aus VB.2013.0079 macht geltend, das Baurekursgericht habe in E. 8.5 ausgeführt, dass die Standortdatenblattberechnungen vom 14. Mai 2012 zeigten, dass beim OMEN 1A im Kirchenraum für die Erreichung des Anlagegrenzwerts eine Abschirmung eingebaut werden müsse. Das Baurekursgericht habe dazu bemerkt, dass es sich wohl um eine Folie im Estrich über dem Kirchenschiff handeln müsse. Der Einbau einer solchen metallischen Folie hätte im Winter mit Sicherheit das Entstehen von Kondenswasser zur Folge. Dieses würde die ohnehin schwache Deckenkonstruktion weiter schwächen. Weiter sei davon auszugehen, dass die strahlungsdämpfende Folie auch im Dachraum über dem Chor mit den wertvollen Fresken notwendig sei. Auch dort müsse mit Kondenswasser gerechnet werden, welches dem Deckengewölbe unberechenbaren Schaden zufügen und die Fresken in Gefahr bringen würde.

Zudem habe der über den Fresken vorgesehene Installationsraum, der so viel Abwärme produziere, dass er gekühlt werden müsse, zur Folge, dass das Gipsgewölbe neuen bauphysikalischen Belastungen ausgesetzt werde. Neu würde es Deckenbereiche geben, die übermässig aufgeheizt und daneben solche, die im Winter kalt seien. Dass das historische Gipsdeckengewölbe mit den wertvollen Fresken die dadurch erzeugten Spannungen auf Dauer unversehrt überstehe, erscheine als unwahrscheinlich.

9.1 Zur Klimatisierung des Technikraums ist gemäss den bei den Akten liegenden Bauplänen die Anbringung zweier Klimageräte vorgesehen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1.4 der Baubewilligung vom 9. Juli 2012 wird ausdrücklich statuiert, dass bezüglich "Kühlung und Befeuchtung (Klimagerät Technikraum)" der entsprechende Nachweis von einer zur "Privaten Kontrolle" im Sinn des Anhangs der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 befugten natürlichen oder juristischen Person auszuarbeiten und dem Gemeinderat Wiesendangen vor Einreichung des Gesuchs um Baufreigabe vorzulegen ist. Bei dieser Gelegenheit werden auch die entsprechenden Einstellungen der Klimaanlage und der zulässigen Temperaturbereich für den BTS-Raums festzulegen sein. Mit dieser Nebenbestimmung ist sichergestellt, dass den geäusserten Bedenken bezüglich möglicherweise entstehenden Kondenswassers und bauphysikalischen Belastungen durch Abwärme hinreichend Rechnung getragen wird.

9.2 Im Übrigen obliegt es ohnehin der Baubehörde im Rahmen der baupolizeilichen Kontrolltätigkeit, die Anlage nach Inbetriebnahme auf die Einhaltung der entsprechenden Auflagen zu überprüfen. Sollte dabei die Bildung von Kondenswasser wegen der Abschirmfolie bzw. bauphysikalische Belastungen durch die Abwärme des Technikraums festgestellt werden, können ohne Weiteres entsprechende Auflagen – wie etwa eine zusätzliche Belüftung, Entfeuchtung oder Kühlung – auch nachträglich noch angeordnet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht indessen keine Veranlassung, über die bestehende Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer 1.4 der Baubewilligung hinaus weitere Massnahmen anzuordnen.

10.  

Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids machen die Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078 geltend, die vom Baurekursgericht festgesetzte Solidarhaftung der Rekurrierenden für die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei aufzuheben. Für eine Solidarhaftung fehle es am erforderlichen Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Rekurrierenden, da diese selbständige Rechtsmittel eingereicht hätten. Die durch das Baurekursgericht vorgenommene Verfahrensvereinigung könne die Solidarschuld nicht begründen. Auch die Voraussetzungen für eine subsidiäre Haftung seien nicht gegeben. Lediglich die Eheleute A und B würden unter sich solidarisch haften.

10.1 Haben mehrere Verfahrensbeteiligte dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich ein Begehren in gleicher Weise gegen mehrere Beteiligte, bestimmt § 14 VRG, dass die auferlegten Kosten von den unterliegenden Beteiligten in der Regel zu gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze zu tragen sind, soweit nicht durch das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet wird.

Solidarhaftung darf nach dem Gesetzeswortlaut nur dann festgelegt werden, wenn unter den Beteiligten ein besonderes Rechtsverhältnis besteht. Der häufigste Fall des besonderen Rechtsverhältnisses ist die privatrechtliche Gesamthandschaft aus Erbengemeinschaft, Gesamteigentum oder einfacher Gesellschaft. Schliessen sich mehrere Private zur Bekämpfung eines Bauvorhabens zusammen, sind sie als einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zu würdigen; entsprechend haften sie im Fall ihres Unterliegens im Rechtsmittelverfahren gemäss § 14 VRG untereinander solidarisch. Das Verwaltungsgericht nimmt praxisgemäss auch bei Ehegatten, die sich gemeinsam an einem Verfahren beteiligen, Solidarität an (Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). In Bezug auf die Parteientschädigung wird in analoger Weise ebenfalls eine besondere Rechtsbeziehung zur Begründung der Solidarität vorausgesetzt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 35).

Vorliegend wurden die drei Rekursverfahren mit Urteil vom 20. Dezember 2012 vereinigt. Die Verfahrensvereinigung vermag kein besonderes Rechtsverhältnis unter den drei Rekursparteien und damit auch keine Solidarität zu begründen. Solidarität besteht nur zwischen den Ehegatten A und B sowie zwischen den Ehegatten K und L.

10.2 Dasselbe gilt bezüglich der subsidiären Haftung. Subsidiäre Haftung bedeutet, dass ein einzelner Beteiligter für die gesamten Kosten bzw. für den gesamten den subsidiär Haftenden auferlegten Kostenanteil belangt werden kann, sofern diese bzw. dieser bei den andern Beteiligten nicht erhältlich sind. Die Subsidiarität unterscheidet sich von der Solidarität insofern, als nicht wahlweise ein Beteiligter für das Ganze belangt werden kann. Die subsidiäre Haftung ist dann unbillig, wenn die Kosten in Anbetracht der Vielzahl von Beteiligten höher bemessen werden, als wenn nur ein Beteiligter vorhanden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 2).

Vorliegend darf die Verfahrensvereinigung auch nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078 für den auf den Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 entfallenden Anteil subsidiär haften, da diese ihre Rechtsmittel unabhängig voneinander erhoben haben. Die Verfahrensvereinigung vermag auch keine subsidiäre Haftung zu begründen.

10.3 Demgemäss ist die in Dispositiv-Ziffer III. und IV. des angefochtenen Entscheids festgesetzte rekurrentische Solidarhaftung aufzuheben. Die solidarische Haftung der Eheleute A und B ist auf den sie betreffenden Anteil der Rekurs- und Entschädigungsfolgen zu beschränken.

11.  

Der Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 beantragt bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids, die Gerichtsgebühren zu erlassen und die Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin aufzuheben. Das Verwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- herabgesetzt (VB.2012.00374). Das Baurekursgericht habe in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2012 erkannt, dass die kritische Haltung der Rekurrierenden berechtigt gewesen sei, was immerhin zu zwei Ergänzungen der Baubewilligung geführt habe. Bezüglich der auferlegten Parteientschädigung sei festzuhalten, dass die Baueingabepläne in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen seien. Dies sei mit ein Grund gewesen, weshalb die Anwohner und Kirchenbenutzer den Angaben der privaten Beschwerdegegnerin misstraut hätten und berechtigterweise durch das Baurekursgericht geklärt haben wollten.

11.1 Das Baurekursgericht hat die Rechtsgrundlagen für die von ihr erhobene Gerichtsgebühr zutreffend dargelegt. Angesichts der zahlreichen Rügen, welche die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren erhoben hatten, des durchgeführten Augenscheins und dem Umstand, dass drei Rekursverfahren vereinigt zu behandeln waren, durfte es ohne Weiteres von einem aufwändigen Verfahren ausgehen. Sodann entspricht es den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz, dass die mutmasslichen Baukosten bei der Festlegung der Spruchgebühr angemessen mitberücksichtigt werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 6.3). Auch Art. 18 Abs. 1 KV schliesst nicht aus, dass die Kosten nach dem Streitwert bzw. dem Streitinteresse bemessen werden (BGr, 21. Juli 2009, 2C_823/2008, E. 8.1 mit Hinweis auf Giovanni Biaggini, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 18 N. 19).

Zwar liegt eine Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.- an der oberen Grenze dessen, was für ein Rekursverfahren betreffend eine Mobilfunkantenne verlangt werden darf. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Streitsache, des aufwändigen Verfahrens und des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Gebührenbemessung erweist sich diese jedoch noch nicht als rechtsverletzend. Das Baurekursgericht hat sodann bei der Verlegung der Verfahrenskosten das teilweise Obsiegen der Rekurrenten angemessen berücksichtigt, indem es den Rekursgegnern 2/11 der Rekurskosten auferlegt hat.

11.2 Was den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012 (VB.2012.00374) betrifft, mit welchem die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.- auf Fr. 4'000.- reduziert wurde, ist festzuhalten, dass es sich in jenem Fall um eine – sowohl in den Ausmassen als auch der Leistungsfähigkeit – wesentlich kleinere und damit kostengünstigere Antennenanlage gehandelt hatte, weshalb sich der Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz rechtfertigen liess.

11.3 Bezüglich der den Rekurrierenden auferlegten Parteientschädigung mag zwar zutreffen, dass die Baueingabepläne der privaten Beschwerdegegnerin punktuell unpräzis waren. Es kann jedoch nicht gesagt werden und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Rekurrierenden vorab deswegen ihre Rekurse erhoben hätten. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung dem teilweisen Unterliegen der Bauherrschaft Rechnung getragen und eine leicht reduzierte Umtriebsentschädigung zulasten der grossmehrheitlich unterliegenden Rekurrierenden zugesprochen (Rekursentscheid E. 19) Die den drei Rekurrierenden auferlegte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- erweist sich angesichts der erheblichen Bedeutung der Streitsache, des aufwändigen Verfahrens und des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Gebührenbemessung nicht als rechtsverletzend.

12.  

Zusammenfassend sind die Beschwerden insoweit teilweise gutzuheissen, als die in Dispositiv-Ziffer III. und IV. des Baurekursentscheids vom 20. Dezember 2012 festgesetzte solidarische Haftung zwischen den rekurrentischen Parteien aufzuheben ist. Die solidarische Haftung der Eheleute A und B ist auf den sie betreffenden Anteil der Rekurs- und Entschädigungsfolgen zu beschränken. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.

Die teilweise Gutheissung der Beschwerde bezieht sich lediglich auf einen untergeordneten Nebenpunkt betreffend der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Sache ist indessen von einem vollumfänglichen Unterliegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem haben die Beschwerdeführenden der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078 wesentlich mehr Rügen als der Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 vorgebracht haben, sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung unter den Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078 und VB.2013.00079 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu verteilen.

13.  

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2013 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078 abgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 am 25. Februar 2013 ein weiteres Sistierungsgesuch.

Die Sistierung eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und lässt sich deshalb nur aus besonderen Gründen insbesondere im Interesse der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Solche Gründe sind in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerden werden insoweit teilweise gutgeheissen, als die in Dispositiv-Ziffer III. und IV. des Entscheids des Baurekursgerichts vom 20. Dezember 2012 festgesetzte solidarische Haftung zwischen den rekurrentischen Parteien aufgehoben wird. Die solidarische Haftung der Beschwerdeführenden 1 und 2 aus VB.2013.00078 wird auf den sie betreffenden Anteil an den Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    350.--     Zustellkosten,
Fr. 6'350.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 aus VB.2013.00078 je zu 1/3 (unter solidarischer Haftung für 2/3) sowie dem Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 zu 1/3 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus VB.2013.00078 (unter solidarischer Haftung für Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) sowie der Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…