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VB.2013.00080
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A B IV,
2. A B III,
3. C,
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Beschwerdeführende 2 und 3 (Eltern),
alle vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt der Stadt Zürich, Stadthaus, Beschwerdegegner,
betreffend Eintragung einer Namensgebung in das Geburtsregister, hat sich ergeben: I. Am 12. Oktober 2012 kam in Zürich der Sohn von A B III (Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Vereinigten Königreichs) und von C (Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs) zur Welt. Die Eltern wollten ihrem Kind den Vornamen "A" und den Nachnamen "B IV" geben. Mit Schreiben vom 9. November 2012 zeigte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich A B III und C an, dass der gewünschte Familienname "B IV" nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden könne und ihr Sohn deshalb mit dem Familiennamen "B" eingetragen werde. II. A B III führte dagegen am 15. November 2012 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und beantragte sinngemäss, seinen Sohn mit dem Namen "A B IV" im Personenstandsregister einzutragen. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) wies die Beschwerde mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte in Dispositiv-Ziff. II die auf Fr. 615.- festgesetzten Verfahrenskosten A B III sowie C unter solidarischer Haftung. III. A B III und C liessen am 1. Februar 2013 in eigenem Namen und als Vertretende ihres Sohns Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 21. Dezember 2012 aufzuheben und das Zivilstandsamt der Stadt Zürich anzuweisen, im Geburtsregister bzw. Personenstandsregister für ihren Sohn den Familiennamen "B IV" einzutragen. Die Justizdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 15./18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; das Zivilstandsamt der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16./19. Februar 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A B III, C und ihr Sohn sowie das Zivilstandsamt der Stadt Zürich hielten mit weiteren Eingaben vom 14. März 2013 bzw. 8. April 2013 an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2) sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig. 1.2 Die Eltern geben ihrem Kind nach Art. 301 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) den Vornamen und bestimmen nach Art. 270 Abs. 1 und 2 ZGB unter gewissen Umständen auch den Nachnamen des Kindes. Im Sinn dieser Bestimmungen müssen die Eltern auch berechtigt sein, den Familiennamen ihres urteilsunfähigen Kindes nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) dessen Heimatrecht zu unterstellen (vgl. hierzu Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 37 IPRG N. 28). In diesem Sinn sind die Beschwerdeführenden 2 und 3 grundsätzlich zur Beschwerde in eigenem Namen ebenso legitimiert wie als Vertretende des von der Ausgangsverfügung direkt betroffenen Beschwerdeführers 1. Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt von einer Anordnung ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde. Hat die Vorinstanz eine Partei dagegen zu Unrecht am Verfahren beteiligt, ist diese – ausser im Fall einer (kostenmässigen) Belastung – nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27). Im Verfahren der Vorinstanz ist allein der Beschwerdeführer 2 als Partei aufgetreten, der ausdrücklich seine Rechte wahren wollte. Zwar hat die Vorinstanz zu Unrecht den Beschwerdeführer 1 als Beschewrdeführer rubriziert und die Kosten ihres Verfahrens ebenfalls zu Unrecht teilweise der Beschwerdeführerin 3 auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziff. II). Dies vermag aber einzig der Beschwerdeführerin 3 und auch nur hinsichtlich der Kostenauflage eine Beschwerdelegitimation zu verschaffen. Entsprechend ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich und auf diejenige der Beschwerdeführerin 3 teilweise nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz in der Schweiz, sind aber ausländische Staatsbürger und wollen den Namen des Beschwerdeführers 1 einem seiner Heimatrechte unterstellen. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Ingress IPRG vor. Nach Art. 37 Abs. 1 IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; sie kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen jedoch nur dem Recht desjenigen Staats unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist (sogenannte effektive Staatsangehörigkeit; Art. 23 Abs. 2 IPRG; BGE 136 III 168 E. 3.1); dabei ist immerhin auch künftigen Absichten des Namensträgers – namentlich der geplanten Ausreise in einen dieser Staaten – Rechnung zu tragen (Vischer, Art. 37 N. 25). Der Beschwerdeführer 1 ist sowohl Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten als auch des Vereinigten Königreichs. In beiden Staaten war er bisher nicht wohnhaft. Die Beschwerdeführenden haben zwar keine konkreten Absichten, die Schweiz demnächst zu verlassen, äussern sich aber dahingehend, in diesem Fall den Lebensmittelpunkt in die Vereinigten Staaten zu verlegen. Soweit eine engere Verbundenheit zu einem seiner Heimatrechte überhaupt feststellbar ist, dürfte der Beschwerdeführer 1 damit mit den Vereinigten Staaten enger verbunden sein. Er hat deshalb nach Art. 37 Abs. 2 IPRG grundsätzlich das Recht, seinen Namen dem Recht der Vereinigten Staaten zu unterstellen. Diese Rechtswahl treffen im Rahmen ihres elterlichen Sorgerechts vorliegend die Beschwerdeführenden 2 und 3 für den Beschwerdeführer 1. Eine entsprechende Unterstellungserklärung lässt sich in einem Schreiben des Beschwerdeführers 2 an den Beschwerdegegner vom 24. Oktober 2012 erblicken. 2.2 Traditionell erhalten Kinder im amerikanischen Recht den Familiennamen des Vaters. Durch den gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte hat sich diese traditionelle Regel insofern aufgeweicht, als die Eltern dem Kind einen Nachnamen geben, der einen Konnex mit ihnen herstellt; dabei kann es sich etwa auch um einen Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) handeln. Eine zwingende gesetzliche Regel, welche die Eltern auf wenige Möglichkeiten beschränkt, besteht indes nur in wenigen Teilstaaten, wobei der Trend dahin geht, den Eltern bei der Bestimmung des Nachnamens einen grösseren Spielraum zuzugestehen (vgl. zum Ganzen Lynn Wardle/Laurence Nolan, Family Law in the USA, Alphen am Rhein, 2011, Rz. 94 und 96). Aufgrund dieser Rechtslage lässt sich zumindest nicht mit Sicherheit feststellen, dass eine allgemeine Regel im amerikanischen Namensrecht bestünde, welche einen Namenszusatz, wie ihn die Beschwerdeführenden wünschen, ohne weiteres zulassen würde. Die Beschwerdeführenden konnten aber dartun, dass der Name des Beschwerdeführers 2 im vom Commonwealth of Kentucky ausgestellten Geburtsschein mit "A B III" geführt wird; auch in seinem amerikanischen Pass ist der Name des Beschwerdeführers 2 so eingetragen, ebenso im vom Staat Florida ausgestellten Führerausweis. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 im amtlichen Verkehr in den Vereinigten Staaten den Namen "A B III" tragen darf. Es liegt sodann eine Bestätigung des amerikanischen Konsulats in Zürich vor, wonach der Beschwerdeführer 1 nach amerikanischem Recht den Namen "A B, IV" tragen darf. Schliesslich lässt sich auch einer Wegleitung des amerikanischen Aussenministeriums zu in amerikanischen Pässen verwendeten Namen entnehmen, dass Namenszusätze in Form von römischen Ziffern einer amerikanischen Rechtstradition entsprechen (U.S. Department of State, Foreign Affairs Manual, Volume 7, Consular Affairs, 7 Fam 1300 Appendix C, Names to be used in passports, S. 2 [http://www.state.gov/documents/organization/94676.pdf; im Folgenden Manual]). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 nach amerikanischem Recht seinem Nachnamen den Zusatz "IV" anfügen darf. 2.3 Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts ist nach Art. 17 IPRG ausgeschlossen, wenn es zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. Dieser Vorbehalt greift erst ein, wenn das Ergebnis der Beurteilung nach dem verwiesenen ausländischen Recht ermittelt ist und dieses Ergebnis das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt bzw. auf stossende Weise Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung widerspricht (BGE 129 III 250 E. 3.4.2, 128 III 201 E. 1b). Eine Verletzung des schweizerischen Ordre public ist demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Vischer, Art. 17 N. 14). Im Bereich des Namensrechts bzw. der Eintragung eines Namens ins schweizerische Zivilstandsregister versagte das Bundesgericht einer ausländischen Bestimmung die Anwendung, welche Adelstitel als Namensbestandteil behandelt. Das Bundesgericht führte aus, dass Namensbestandteilte, welche auf einen adligen Stand hinwiesen, nach schweizerischer Auffassung gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) verstiessen und deshalb nicht ins Zivilstandsregister eingetragen werden könnten (BGE 102 Ib 245 E. 2; kritisch Thomas Geiser/Monique Jametti Greiner, Basler Kommentar, 2007, Art. 37 IPRG N. 7). Die Vorinstanz führt mit Verweis auf diese Rechtsprechung aus, die Kombination des auch als Vornamen gebräuchlichen Namens "B" mit der römischen Zahl "IV" lasse den Eindruck einer aristokratischen Bezeichnung entstehen, wie sie für Adlige gebräuchlich sei. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 1 im amtlichen Verkehr nur den Nachnamen, also B IV, führen werde, werde dieser Eindruck noch verstärkt. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern durch Beifügung römischer Ziffern zu einem Namen der Eindruck entstehen sollte, es handle sich dabei um eine adlige Person. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung nur davon aus, Namensteile, die auf einen adligen Stand hindeuteten, seien mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar; darunter fallen Bezeichnungen wie Freiherr, Graf, Fürst oder Prinz (vgl. für einen Anwendungsfall BGE 102 Ib 245, wo der Namenszusatz "Freiherr von" eingetragen werden sollte). Der für den Beschwerdeführer 1 gewünschte numerische Namenszusatz zeigt hingegen einzig an, dass es sich bei ihm um den vierten Namensträger in einer Reihe von Personen mit gleichem Namen handelt. Auch mit Blick auf die Verfassung der Vereinigten Staaten, welche die Verleihung eines Adelstitels ausdrücklich verbietet (The Constitution of the United States, Article I, Section 9, Clause 8 sowie Section 10, Clause 1), vermag der von der Vorinstanz hergestellte Konnex zu Adelstiteln nicht zu überzeugen. Mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Anrufung des materiellen Ordre public rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Heimatrecht des Beschwerdeführers 1 die Anwendung zu versagen. 2.4 Die Vorinstanz sieht im gewünschten Namen für den Beschwerdeführer 1 schliesslich einen Verstoss gegen schweizerische Grundsätze der Registerführung. Nach Art. 40 IPRG wird der Name nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen. Diese Bestimmung trägt dem Problem Rechnung, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen oft nach Grundsätzen erfolgt, die hier nicht geläufig sind. Im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen solche Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I 263 ff., 336). In diesem Zusammenhang gilt es indes zu berücksichtigen, dass es der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte, eine entsprechende Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (vgl. Vischer, Art. 40 N. 2). Einem Schreiben des amerikanischen Konsulats in Zürich lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass amerikanische Dokumente für den Beschwerdeführer 1 nur auf denjenigen Namen ausgestellt werden, wie er im schweizerischen Personenstandsregister erscheint (vgl. Manual S. 1 f.). Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Tatsache, dass sich der vom Beschwerdeführer gewünschte Name mit lateinischen Schriftzeichen ohne weiteres darstellen lässt, müssen vorliegend die Grundsätze schweizerischer Registerführung hinter den Anspruch des Beschwerdeführers 1 zurücktreten, seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen. Zu kurz greift hier im Übrigen der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne seinen Namen mittels eines sogenannten Deed Poll leicht abändern lassen. Ob dieses aus dem britischen Recht stammende Instrument tatsächlich auch in den Vereinigten Staaten anerkannt ist, kann offenbleiben, weil es jedenfalls kaum mit dem Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG zu vereinbaren wäre, wenn einer ausländischen Person allein deshalb die Unterstellung unter ihr Heimatrecht versagt würde, weil ihr angeblich ohne grossen Aufwand möglich wäre, im Heimatland eine Namensänderung zu bewirken. 2.5 An dieser Rechtslage vermag auch das vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zitierte Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 11. Oktober 1989 nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich dabei um eine (vollzugslenkende) Verwaltungsverordnung. Zwar vermag eine Verwaltungsverordnung im Innenverhältnis Bindungswirkungen zu entfalten; Justizbehörden sind daran indes nicht gebunden (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 41 Rz. 15 f.). Ohnehin ist eine Verwaltungsverordnung nicht geeignet, einen gesetzlichen Anspruch einzuschränken. 2.6 Damit hat der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG einen Anspruch auf Eintragung des Namens "A B IV" ins schweizerische Personenstandsregister. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. November 2012 sowie Dispositiv-Ziff. I der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2012 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 unter dem Namen "A B IV" im Personenstandsregister einzutragen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführenden 1 und 3 zu je ¼ unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Weil der Beschwerdeführer 2 nunmehr auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren als obsiegend erscheint, sind die Kosten jenes Beschwerdeverfahrens in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 21. Dezember 2012 ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4.2 Den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen. Der Vorinstanz muss die verlangte Parteientschädigung schon deshalb versagt bleiben, weil sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als obsiegend erscheint. Im Übrigen erscheint ohnehin höchst zweifelhaft, ob die erste Rechtsmittelinstanz für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit einer Vernehmlassung überhaupt einen Anspruch auf Parteientschädigung geltend machen könnte.
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Dezember 2012 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. November 2012 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer 1 mit dem Namen "A B IV" ins Personenstandsregister aufzunehmen. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 21. Dezember 2012 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführenden 1 sowie 3 zu je ¼ unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen. 6. Mitteilung an … |