{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.07.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00080_10-07-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213051&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29f4146850ccb1d2eebd30698c12b2e0"}, "Num": [" VB.2013.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2013.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2013.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2013.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragung einer Namensgebung in das Geburtsregister | Hat die Vorinstanz eine Partei zu Unrecht am Verfahren beteiligt, ist diese - ausser im Fall einer (kostenm\u00e4ssigen) Belastung - nicht zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht grunds\u00e4tzlich schweizerischem Recht; sie kann nach Art. 37 Abs. 2 IPRG jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht unterstellt wird (E. 2.1). Nach dem Recht der Vereinigten Staaten darf dem Namen ein numerischer Zusatz beigef\u00fcgt werden, welcher auf die Abstammungslinie verweist (E. 2.2). Die Anwendung ausl\u00e4ndischen Rechts steht unter dem Vorbehalt des schweizwerischen Ordre public. Dieser Vorbehalt greift aber erst ein, wenn das Ergebnis der Beurteilung nach dem verwiesenen ausl\u00e4ndischen Recht ermittelt ist und dieses Ergebnis das einheimische Rechtsgef\u00fchl in unertr\u00e4glicher Weise verletzt bzw. auf stossende Weise Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung widerspricht. Ein numerischer Namenszusatz verletzt den schweizerischen Ordre pulic nicht (E. 2.3). Nach Art. 40 IPRG wird der Name nach schweizerischen Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Registerf\u00fchrung in das Zivilstandsregister eingetragen. Es widerspr\u00e4che indes der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG, wenn die ausl\u00e4ndische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen d\u00fcrfte, eine entsprechende Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf Grunds\u00e4tze schweizerischer Registerf\u00fchrung abgelehnt w\u00fcrde (E. 2.4). Ein Kreisschreiben des Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartements kann einen gesetzlichen Anspruch nicht einschr\u00e4nken (E. 2.5). Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:27", "Checksum": "5e120c164c9f0fdab1e65b35de518875"}