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Geschäftsnummer: VB.2013.00085  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.09.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Kostenverteilung


Gebühren für den Feuerwehreinsatz nach einem Verkehrsunfall. Bei Unfällen im Strassenverkehr trägt nach dem Gesetz der Halter des Fahrzeugs die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr (E. 2.1). Eine Tarifordnung regelt die Höhe der verrechenbaren Gebühren im Einzelnen (E. 2.2). Im vorliegenden Fall wurde auf hinreichende Weise dargetan, dass das Unfallauto eine 10 km lange Ölspur hinterliess zwischen dem Ort, wo sich der Unfall ereignete und dem Ort, an dem der Unfallfahrer anschliessend von der Polizei angehalten wurde (E. 3.1). Die Feuerwehr kam ihrer Protokollierungspflicht auf genügend rasche und detaillierte Weise nach (E. 3.2). Der Personal- und Fahrzeugaufwand von 37 bzw. 6 Stunden, den die Verkehrsgruppe der Feuerwehr verrechnete, erscheint verhältnismässig: Es ist nachvollziehbar, dass 9 Feuerwehrleute die Strasse während rund 4 Stunden sperren bzw. den Verkehr leiten mussten, um die Unfallstelle zu sichern, den Unfallhergang zu ermitteln und den 10 km langen ölverschmutzten Strassenabschnitt zu reinigen (E. 3.3 und 3.4). Der erforderliche Aufwand wurde auf verordnungskonforme Weise verrechnet, so dass die erhobenen Kosten von Fr. 4'744.- nicht zu beanstanden sind (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
FEUERWEHR
GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÜHREN
ÖLUNFALL
PROTOKOLLIERUNG
STRASSENSPERRUNG
VERKEHRSHINDERNIS
Rechtsnormen:
§ 28 Abs. I FFG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00085

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. April 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Kostenverteilung,

hat sich ergeben:

I.  

Am Sonntagabend, 29. Mai 2011, fuhr C mit dem Porsche seines Vaters, A, über Land, nachdem er Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert hatte. In einer Linkskurve auf der D-Strasse in E, kurz nach der Bushaltestelle F, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Porsche kam von der Strasse ab und gelangte auf ein Wiesenbord, von wo aus C ihn zurück auf die Strasse lenkte. Nach einer kurzen Pause setzte er seine Fahrt mit dem stark beschädigten Porsche auf der D-Strasse in nördlicher Richtung fort, bis er nach ungefähr 10 km in G (Gemeinde H) von der Polizei angehalten wurde. Zur Sicherung der Unfallstelle sowie zur Säuberung von Wiese und Fahrbahn alarmierte die Polizei die Feuerwehren I, J und K. 

Am 7. März 2012 auferlegte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich A Kosten von Fr. 4'744.- für die Strassensperrung und Verkehrs­umleitung, die die Feuerwehr I wegen dem Unfall vom 29. Mai 2011 vorgenommen hatte. Am 20. Juli 2012 stellte die Gebäudeversicherung fer­ner einen Betrag von Fr. 10'521.10 in Rechnung für den am Unfalltag erfolgten Ölwehreinsatz der Feuerwehren I, J und K sowie für die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung durch die Baudirektion des Kantons Zürich und für die Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs im Bereich der ölverschmutzten Wiese durch die L AG.

Gegen die Kostenverfügung vom 7. März 2012 erhob A Einsprache, die die Ge­bäudeversicherung am 7. August 2012 abwies. Die Rechnung vom 20. Juli 2012 focht er ebenfalls auf dem Rechtsweg an; das diesbezügliche Verfahren ist zurzeit vor dem Baurekursgericht hängig.

II.  

Am 7. September 2012 erhob A beim Baurekursgerichts des Kantons Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung vom 7. August 2012. Am 20. Dezember 2012 wies der Einzelrichter des Baurekursgerichts den Rekurs ab und auferlegte A Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-.

III.  

Am 1. Februar 2013 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und der erstinstanzlich angeordnete Rechnungsbetrag (Fr. 4'744.-) sei wesentlich nach unten zu korrigieren – auf maximal Fr. 600.- bis 800.-. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den erstinstanzlich angeordneten Rechnungsbetrag wesentlich nach unten korrigiere; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gebäudeversicherung.

Sowohl das Baurekursgericht (am 21. Februar 2013) als auch die Gebäudeversicherung (am 27. Februar 2013 und 7. März 2013) beantragten die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit der Replik vom 12. März 2013 an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Ele­mentarereignissen und Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze [unter anderem] nach § 28 FFG. Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luft­verkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatz­vorbereitung (§ 28 Abs. 1 FFG). Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkasso­stelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz (§ 28 Abs. 3 FFG). Die Gebäudeversicherungsanstalt erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten (§ 28 Abs. 4 FFG).

2.2 Im vorliegenden Fall gelangt die bis Ende 2012 geltende Tarifordnung vom 8. Mai 2009 für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden (im Folgenden: Tarifordnung) zur Anwendung (OS 64, 255; am 1. Januar 2013 abgelöst durch die Tarifordnung vom 16. November 2012 [LS 861.32]). Für den Einsatz von Personal werden gemäss § 3 Abs. 1 Satz 1 der Tarifordnung die Personalkosten gemäss der Entschädigungsverordnung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr angehört, verrechnet, zuzüglich Fr. 60.- pro Einsatzstunde und Angehörige oder Angehörigen der Feuerwehr für die Vorhaltekosten (Einsatzvorbereitung). Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung). Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden für Fahrzeuge bis 7,5 t Kosten von Fr. 100.- pro Einsatzstunde verrechnet (§ 4 Abs. 1 lit. e Tarifordnung). Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet (§ 4 Abs. 2 Tarifordnung).

2.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen beachtet werden, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3; BGE 102 Ib 203 E. 6; Hans Rudolf Trüeb, Kommentar zum USG, 2. A. Zürich 2004, Art. 59 Rz. 43).

3.  

3.1 Was den Sachverhalt betrifft, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass das Unfallfahrzeug am 29. Mai 2011 an jenen beiden Orten, an denen es während längerer Zeit still stand (am Unfallort in E sowie am Anhalteort in H), Öl- und Kühlflüssigkeit verloren hat. Er macht indessen geltend, dass zwischen E und H keine Ölspur gelegen habe, die eine Säuberung bzw. einen Einsatz der Verkehrsgruppe der Feuerwehr erforderlich gemacht habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Akten keine Hinweise enthalten, wie viel Flüssigkeit das Unfallfahrzeug am Unfall- und Anhalteort sowie auf der dazwischenliegenden Strecke verloren hat. Aus der Fotodokumentation der Polizei geht aber immerhin hervor, dass der Flüssigkeitsverlust am Anhalteort in H nicht als bloss geringfügig bezeichnet werden kann. Ferner geht nicht nur die Feuerwehr davon aus, dass sich auf der 10 km langen Strecke zwischen Unfall- und Anhalteort eine praktisch durchgehende Ölspur befand, sondern auch die Polizei. Sodann spricht auch die für die Fahrbahnreinigung verwendete Ölbindermenge dafür, dass das Unfallauto einen relativ grossen Flüssigkeitsverlust erlitt: Die Feuerwehr I benötigte 7 und die Feuerwehr J 8 Säcke Ölbinder (à 20 kg); 160 kg Ölbinder mussten entsorgt werden, und die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung des Ölbindemittels durch die Baudirektion Zürich kostete Fr. 1'121.-. Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, das Unfallauto habe auf der 10 km langen Strecke höchstens tropfenweise Öl verloren, unglaubhaft, zumal er damit impliziert, dass die Feuerwehr – im Widerspruch zu ihren Protokollangaben – keine Reinigung des betreffenden Strassenabschnitts vorgenommen hat oder aber dass sie trotz fehlender Fahrbahnverschmutzung stundenlang Strassenabschnitte gesperrt und Ölbinder verwendet hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fassungsvermögen der Ölwanne im Motor seines Porsches sei zu gering, um auf einer 10 km langen Strecke eine solche Ölspur zu hinterlassen, ist nicht belegt und erscheint angesichts der übereinstimmenden gegenteiligen Angaben von Polizei und Feuerwehr nicht plausibel. Aus dem Umstand, dass die Feuerwehr K in ihrem Protokoll festhielt, sie habe "keine bemerkenswerte Spur" gefunden, kann ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal im betreffenden Protokoll keinerlei Ortsangaben oder sonstige Ausführungen zum Sachverhalt enthalten sind. Schliesslich lässt auch die polizeiliche Feststellung, wonach am Unfallort die Ölspuren in Richtung J "noch erkennbar" gewesen seien, nicht den Schluss zu, dass der Ölmengenverlust zu gering war, um eine Strassenreinigung mittels Ölbinder zu rechtfertigen. Insgesamt ist somit hinreichend dargetan, dass das Unfallauto auf der 10 km langen Strecke zwischen E und H eine Ölspur hinterlassen hat, deren Umfang eine Ölbinderreinigung erforderlich machte.

3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Feuerwehr und die Beschwerdegegnerin seien ihrer Protokollführungspflicht unzureichend nachgekommen, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 4'744.- den effektiv erbrachten Leistungen entspreche. Das Protokoll der Feuerwehr I hält fest, welche 17 Feuerwehrleute am 29. Mai 2011 zwischen 20 und 23.30 Uhr während jeweils wie vielen Stunden eingesetzt wurden, um die Strasse zu sperren und zu reinigen, welche Fahrzeuge und Materialien verwendet wurden und wie viele der insgesamt 57 Einsatzstunden dem ABC-Einsatz (20 Stunden) bzw. dem Verkehrsgruppeneinsatz (37 Stunden) anzurechnen seien. Die genaue Bemessung der Personal- und Fahrzeugkosten sind in den Verrechnungsrapporten der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2011 zum ABC-Einsatz  und vom 23 Juni 2011 zum Verkehrsgruppeneinsatz enthalten. Aus dem Verrechnungsrapport vom 23. Juni 2011 geht hervor, dass am 29. Mai 2011 für die Verkehrsgruppe 9 Feuerwehrangehörige während 4 Stunden, ein Feuerwehrangehöriger während 1 Stunde, 1 Verkehrsgruppenfahrzeug während 4 Stunden und 1 Personentransporter während 2 Stunden im Einsatz waren, um die Strasse nach dem Unfall zu sperren und den Verkehr umzuleiten. Aus diesen Protokollausführungen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, welche Leistungen die Verkehrsgruppe der Feuerwehr I am 29. Mai 2011 erbracht hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Feuerwehr nicht dazu verpflichtet, im Protokoll genau festzuhalten, welcher Feuerwehrangehörige zu welchem Zeitpunkt welche Handlungen ausübte. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 12. Dezember 2006 (I/2-2006/18, E. 4c/aa): Anders als in jenem Verfahren, dem ein unklarer und widersprüchlicher Sachverhalt zugrunde lag, deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feuerwehr es unterliess, das Protokoll unmittelbar nach dem Unfallereignis zu erstellen. Die Rüge der mangelhaften Protokollierung erweist sich somit als unbegründet. 

3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Personal- und Fahrzeugaufwand sei unverhältnismässig. Es steht allerdings fest, dass die Verkehrsgruppe der Feuerwehr I die Unfallstelle sichern musste, um den Unfallhergang zu ermitteln und die ölverschmutzte Strasse und Wiese zu reinigen, und dass sie die 10 km lange Fahrbahn von E bis H auf verschiedenen Abschnitten einseitig sperren bzw. wechselseitig führen musste, damit die Strasse mittels Ölbinder gereinigt werden konnte (vgl. E. 3.1). Angesichts dieser Umstände erscheint nachvollziehbar, dass die Absperrung der Strasse und Leitung des Verkehrs den Einsatz von 37 Personen- und 6 Fahrzeugstunden erforderte, nämlich einen 4-stündigen Einsatz von neun vor Ort tätigen Feuerwehrangehörigen, einen 1-stündigen Einsatz eines im Depot tätigen Feuerwehrangehörigen zur Koordination der verschiedenen Einsatzkräfte, einen 4-stündigen Einsatz eines Verkehrsgruppenfahrzeugs zur Mitführung des nötigen Absperr- und Umleitungsmaterials sowie einen 2-stündigen Einsatz eines Personentransporters. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wie die Unfallstelle und das 10 km lange Strassenstück ohne Verkehrssperrungen bzw. mit weniger Personal- und Fahrzeugaufwand auf sichere Weise hätten gesäubert werden können; die blosse Anbringung von Verkehrspylonen am Unfallort – unter Ausnützung der Lage der Bushaltestelle – genügte dazu klarerweise nicht. Der von der Verkehrsgruppe der Feuerwehr I verrechnete Personal- und Fahrzeugaufwand kann demnach weder als unnötig noch als leichtfertig gemacht bezeichnet werden, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (vgl. E. 2.3).

3.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass nur 3,5 (statt 4) Einsatzstunden hätten verrechnet werden dürfen. Gemäss der einschlägigen Tarifordnung ist der Personalaufwand der Feuerwehr von der Alarmierung bis zur Retablierung viertelstundengenau zu verrechnen; Gleiches gilt für den Fahrzeugaufwand von der Ausfahrt bis zur Rückkehr (vgl. E. 2.2). Im vorliegenden Fall dauerte der Einsatz der Verkehrsgruppe der Feuerwehr I vom 29. Mai 2011 laut Protokoll 4 Stunden, wobei als Einsatzbeginn 20 Uhr und als Einsatz­ende 23.30 Uhr angegeben ist. Gemäss der Alarmdepesche der Feuerwehr I begann der Feuerwehreinsatz allerdings bereits um 19.38 Uhr, sodass sich eine verrechenbare Einsatzdauer von 3 Stunden 52 Minutenergibt. Da davon auszugehen ist, dass das Feuerwehrprotokoll auch den Retablierungszeitpunkt nicht minutengenau widergibt, kann der Beschwerdegegnerin kein Ermessensfehler vorgeworfen werden, wenn sie die verrechenbare Einsatzdauer auf 4 Stunden aufrundete.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder der von der Feuerwehr I für den Verkehrsleitungseinsatz vom 29. Mai 2011 geltend gemachte 37-stündige Personalaufwand noch der 6-stündige Fahrzeugaufwand als unverhältnismässig erweisen. Dass dieser Aufwand auf eine Weise verrechnet wurde, die §§ 3 f. Tarifordnung entspricht, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Kosten von Fr. 4'744.-, die die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7 März 2011 in Rechnung stellte, sind somit nicht zu beanstanden.

4.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…