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VB.2013.00086
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
RA lic. iur. A, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung im Anwaltsregister, hat sich ergeben: I. A führt als selbständiger Anwalt eine Kanzlei in B. Das Amtsnotariat C meldete der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Schreiben vom 27. September 2012, dass es gegenüber Rechtsanwalt A eine Pfändungsurkunde ausgestellt habe, die als provisorischer Verlustschein gelte. Nachdem die Aufsichtskommission A Gelegenheit gegeben hatte, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, beschloss sie am 6. Dezember 2012, den Eintrag von Rechtsanwalt A im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. II. Dagegen erhob A am 1. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er am 3. Februar 2013 bei der Aufsichtskommission ein Wiederwägungsgesuch mit der Begründung, die Verlustscheine seien abbezahlt. Mit Eingabe vom 11. März 2013 verzichtete die Aufsichtskommission auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und teilte mit, dass sie mit Beschluss vom 7. März 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch von A nicht eingetreten sei. Die Kammer erwägt: 1. Gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) ergangenen Anordnungen kann nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Betreibungsamt D hat am 24. August 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Pfändungsurkunde ausgestellt. Diese gilt als provisorischer Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hat daher die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 BGFA beschlossen. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass dem Wert des Verlustscheins Guthaben aus zahlreichen unentgeltlichen Rechtsvertretungsmandaten gegenüber stünden; er diese Mandanten jedoch nicht zur Zahlung des Honorars nötigen könne. Obwohl bisher keines dieser unentgeltlichen Mandate ausbezahlt worden sei, hätten inzwischen alle Verlustscheine gelöscht werden können. Da daher keine Verlustscheine mehr bestünden, sei dem angefochtenen Entscheid die Grundlage entzogen. 3. 3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um einen definitiven Verlustschein handelt (BGr, 2. März 2006, 2A.619/2005, E. 3.1). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht. 3.2 Die Streichung im Anwaltsregister wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde vorgenommen. Ist in diesem Zeitpunkt die fragliche Voraussetzung wieder erfüllt, wird das Streichungsverfahren gegenstandslos (Staehelin/Oetiker, Art. 9 N. 14, auch zum Folgenden). Schliesslich wäre es nicht zweckdienlich, eine Löschung vorzunehmen, um im nächsten Moment wieder die Eintragung zu verfügen. 4. 4.1 Im Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. Dezember 2012 bestand noch ein Verlustschein gegen den Beschwerdeführer. Inzwischen hat er die Forderung allerdings abbezahlt, so dass keine Verlustscheine mehr in seinem Betreibungsregisterauszug eingetragen sind. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. 4.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet vorliegend als erste richterliche Instanz. Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen in diesem Verfahren zulässig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 11). Zudem schreibt Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt gemäss der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – erste gerichtliche Instanz vor dem Bundesgericht, muss es das Vorbringen neuer Tatsachen auch von Bundesrechts wegen zulassen. Zur Vermeidung einer unnötigen Löschung und Wiedereintragung im Anwaltsregister ist sodann aus prozessökonomischen Gründen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17). 4.3 Da im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids keine Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer bestehen, ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA erfüllt. Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister nicht zu streichen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demgemäss insofern gutzuheissen und Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2012 ist aufzuheben. Nicht abzuändern ist hingegen die Kostenauferlegung im Entscheid der Aufsichtskommission, da diese unter der damals massgeblichen Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat. Denn Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA verbietet ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine als auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und der Behörde damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall (VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00460, E. 3.2). Insgesamt ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen. 5. 5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip über die im Gesetz aufgezählten Tatbestände hinaus auf vergleichbare Situationen angewandt (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00573, E. 5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 mit Hinweisen). Für die Kostenauflage vor Verwaltungsgericht massgebend ist, wer das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb es nicht ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Verfügung der Beschwerdegegnerin veranlasst hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer neben der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch ein Wiedererwägungsgesuch an die Aufsichtskommission gestellt, auf das diese trotz laufendem Rechtsmittelverfahren hätte eintreten können (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 26). Dadurch wäre das vorliegende Verfahren allerdings nicht hinfällig geworden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist, mangels das übliche Mass übersteigender Umtriebe, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 13). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ½ auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |