{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.05.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00087_08-05-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212855&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d3361804d4957bb2d31e364daed0eca4"}, "Num": [" VB.2013.00087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.08.0  VB.2013.00087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.08.0  VB.2013.00087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.08.0  VB.2013.00087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit | Fehlende Vertrauensw\u00fcrdigkeit einer \u00c4rztin. Die Gesundheitsbeh\u00f6rde entzog einer Psychiaterin, die auf besonders skrupellose Weise ein Kind entf\u00fchrt hatte, zu Recht die Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, um die (fehlende) Vertrauensw\u00fcrdigkeit der \u00c4rztin zu beurteilen (E. 5.2). Eine besonders schwere Tat einer Arztperson kann das Vertrauen in die sorgf\u00e4ltige Berufsaus\u00fcbung auch dann ersch\u00fcttern, wenn sie im privaten Bereich - ohne konkreten Bezug zur \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit - erfolgt (E. 5.3). Angesichts des Verhaltens der beschwerdef\u00fchrenden Psychiaterin im Zusammenhang mit der Kindesentf\u00fchrung und dem darauffolgenden Straf- und Bewilligungsentzugsverfahren besteht keine gen\u00fcgende Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass sie sich im Rahmen ihrer \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit nicht \u00e4hnlich egoistisch und verantwortungslos verhalten wird (E. 5.4) bzw. dass sie die Beh\u00f6rden nicht erneut im Dienste einer eigenen h\u00f6heren Moral t\u00e4uschen wird (E. 5.5). Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, der mit dem Entzug der Bewilligung verbunden ist, erweist sich als geeignet und erforderlich, um eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung zu gew\u00e4hrleisten (E. 6).   Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:07", "Checksum": "8e12e0f12ee27859dbc8b0142d691516"}