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Geschäftsnummer: VB.2013.00092  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130016


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn.

Der Beschwerdeführer wusste bereits aufgrund des Verlängerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahmeprotokolle von den von der Beschwerdegegnerin und seiner Stieftochter geäusserten Vorwürfen, er habe damit gedroht, seinen Sohn umzubringen. Im Rahmen seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt konnte er auch die Einvernahme seiner Stieftochter lesen. Aus dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz geht sodann hervor, dass einerseits die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser geltend gemachten Drohung keine darüber hinausgehenden Angaben machte und andererseits dem Beschwerdeführer die Ausführungen seiner Stieftochter bei der Polizei nochmals ausdrücklich vorgehalten wurden. Der Haftrichter nahm zudem Bezug zu weiteren, von der Beschwerdegegnerin in der Anhörung gemachten Vorbringen. Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis von den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch ohne die Vorlage des Anhörungsprotokolls oder die Möglichkeit, der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen zu stellen, gewahrt (E. 2.3). Die Schilderungen der Stieftochter anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei, wonach ihr der Beschwerdeführer mehrfach gedroht habe, er werde sich und seinen Sohn umbringen, sollte sie die sexuellen Übergriffe ihr gegenüber verraten, lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Drohungen als glaubhaft einstufte. Weiter erscheint auch die Annahme der Fortdauer der Gefährdung als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens und des hängigen Eheschutzverfahrens in einer emotional belastenden Situation. Dass die Vorinstanz deshalb eine unüberlegte Handlung seinerseits nicht als völlig abwegig erachtete, ist daher nicht zu beanstanden. Die Umstände lassen überdies denSchluss zu, dass der Beschwerdeführer allfällige Treffen mit seinem Sohn auch zu einem untersagten Annäherungsversuch zur Beschwerdegegnerin missbrauchen könnte (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
DROHUNG
ERMESSEN
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
GRUNDRECHTSEINGRIFF
KONTAKTVERBOT
MINDERJÄHRIGE KINDER
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 3 Abs. I GSG
Art. 3 Abs. II lit. b GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 7 Abs. II GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00092

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 11. März 2013

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

 

 

B, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

 

 

Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS130016,

hat sich ergeben:

I.  

B und A sind seit Mai 2007 verheiratet. Sie sind Eltern des im Jahre 2012 geborenen Sohns E. B ist überdies Mutter von F (geboren 1995), die aus einer früheren Beziehung stammt.

Am 21. Januar 2013 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in Zürich, ein Rayonverbot betreffend diese Wohnung und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot gegenüber B, E und F an.

II.  

Mit Eingabe vom 29. Januar 2013 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der angeordneten Massnahmen um maximal drei Monate. Nachdem die Parteien am 4. Februar 2013 getrennt angehört worden waren, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am selben Tag die Wegweisung, das Rayon- und das Kontaktverbot gegenüber B, E und F bis zum 5. Mai 2013 (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten auferlegte es A und verpflichtete diesen, B eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3 und 4).

III.  

Dagegen erhob A am 11. Februar 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Februar 2013 sei in Bezug auf den Sohn E aufzuheben und es seien die diesen betreffenden Gewaltschutzmassnahmen nicht zu verlängern. Zudem seien auch Disp.-Ziff. 3 und 4 aufzuheben.

Am 15. Februar 2013 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2013 liess B die Abweisung der Beschwerde beantragen. A liess sich hierzu am 4. März 2013 vernehmen und ergänzte diese Stellungnahme am 7. März 2013.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da er keine Gelegenheit erhalten habe, der Beschwerdegegnerin nach deren in seiner Abwesenheit durchgeführten Anhörung Ergänzungsfragen zu stellen, und ihm die Aussagen und Argumente der Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnis gebracht und nicht vorgelegt worden seien.

2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Er umfasst sowohl das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, als auch das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 ff.). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 32 BV fliessenden spezifischen Garantien im Strafverfahren beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Gewaltschutzmassnahmen sind bezüglich ihrer Zielsetzung und Konsequenzen nicht mit strafrechtlichen Sanktionen vergleichbar. Die entsprechenden Garantien können daher nicht angerufen werden (vgl. BGE 134 I 140 E. 4.3).

Die Anhörung der Beschwerdegegnerin durch den Haftrichter am 4. Februar 2013 fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Dies ist in Gewaltschutzfällen durchaus üblich und von Gesetzes wegen auch vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 3 GSG). In Bezug auf die vorliegend allein Streitgegenstand bildende Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend E (vgl. E. 5.1) wusste der Beschwerdeführer bereits aufgrund des Verlängerungsgesuchs vom 29. Januar 2013 und der polizeilichen Einvernahmeprotokolle von den von der Beschwerdegegnerin und F geäusserten Vorwürfen, er habe damit gedroht, E umzubringen. Dass er die Protokolle der Polizei nicht gekannt hätte, machte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend. So konnte er denn auch im Rahmen seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt die Einvernahme von F lesen. Aus dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz geht sodann hervor, dass einerseits die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser geltend gemachten Drohung keine darüber hinausgehenden Angaben machte und andererseits dem Beschwerdeführer die Ausführungen von F bei der Polizei nochmals ausdrücklich vorgehalten wurden. Der Haftrichter nahm zudem Bezug zu weiteren von der Beschwerdegegnerin in der Anhörung gemachten Vorbringen und befragte den Beschwerdeführer insbesondere auch hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin geäusserten Angst, er könne E ins Land G mitnehmen. Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis von den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch ohne die Vorlage des Anhörungsprotokolls oder die Möglichkeit, der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen zu stellen, gewahrt. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ferner geltend macht, dieser sei "vor Vorinstanz" nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe daher nicht gegen die – behauptete – Verletzung des rechtlichen Gehörs interveniert, so beruhte dies auf einem Entscheid dieser beiden Personen, der dem Haftrichter nicht entgegengehalten werden kann.

Angesichts seiner Anträge vor Verwaltungsgericht geht der Beschwerdeführer darüber hinaus offenbar davon aus, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den Haftrichter zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben kann, will er doch möglichst bald Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz wäre demnach ohnehin selbst bei einer – hier allerdings nicht gegebenen – Gehörsverletzung abzusehen.

3.  

Hintergrund der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Streit zwischen den Parteien am 9. Januar 2013. In dessen Verlauf soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin sowie deren Mutter in Anwesenheit derselben und von F mit dem Tod bedroht haben. Auslöser der Auseinandersetzung war der von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte Vorwurf, er habe F in den letzten Jahren wiederholt sexuell missbraucht. Letztere führte in ihrer Einvernahme durch die Polizei aus, der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, er werde sich und E umbringen, falls sie die Übergriffe verraten sollte.

4.  

4.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

4.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

5.  

5.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet angesichts der Anträge des Beschwerdeführers (vorn E. III.) einzig die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen bezüglich E.

5.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, F habe gegenüber der Polizei angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr in den Jahren 2010/2011 regelmässig gedroht, er werde sich und E umbringen, sollte sie ihn bezüglich der sexuellen Übergriffe verraten. Unter Berücksichtigung des enormen Drucks, der auf dem Beschwerdeführer laste, und der Tatsache, dass dieser neben seiner Familie auch seine derzeitige Arbeit und berufliche Zukunft und damit sehr viel zu verlieren habe, erscheine es nicht "komplett abwegig", dass es zu einer Kurzschlusshandlung seinerseits kommen könnte. Sodann werde das Besuchsrecht im bevorstehenden Eheschutzverfahren geregelt. Unter den gegebenen Umständen sei es zumutbar und gerechtfertigt, das Kontaktverbot auch gegenüber E zu verlängern. Die Beruhigung der Situation liege auch im Interesse der Kinder. Die Schutzmassnahmen seien zum Schutz der physischen und psychischen Integrität von E notwendig und geeignet.

5.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2013 vor, die Aussagen von F würden unter dem Blickwinkel, dass sie daran interessiert sei, vor ihrer Mutter als Opfer dazustehen, keine Gefährdung von E glaubhaft machen. Zudem hätte sich die Beschwerdegegnerin nach dem Streit vom 9. Januar 2013 nicht freiwillig an den nächsten Tagen mit ihm getroffen, wenn sie um die Sicherheit ihres Kindes gefürchtet hätte. Generell gebe es keine Hinweise auf ein gewalttätiges Verhalten seinerseits. Da er E angesichts des nicht angefochtenen Rayonverbots (gegenüber der Beschwerdeführerin) erst nach einigen Tagen bzw. anlässlich des nächsten Besuchs sehen könnte, sei eine Kurzschlusshandlung nicht zu erwarten, habe er sich doch dann längst wieder beruhigt. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er die Hauptbezugsperson für E darstelle und die Bindung überaus stark sei. Schliesslich habe das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 28. Januar 2013 betreffend Anordnung von Ersatzmassnahmen kein Kontaktverbot betreffend E ausgesprochen und damit ebenfalls keine potenzielle Gefährdung gesehen.

5.4 Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, der Fortbestand der Gefährdung hinsichtlich E würde aufgrund der von F behaupteten Drohungen glaubhaft erscheinen und sei von der Vorinstanz zu Recht bejaht worden. Dielaufenden Strafverfahren, das Eheschutzverfahren und das vorliegende Verfahren seien (auch) für den Beschwerdeführer eine grosse Belastung. Dieser habe sodann ihrer Rechtsvertreterin eine Brief zur Weiterleitung an sie zukommen lassen, was eine Verletzung des Kontaktverbots darstelle und seine Geringachtung desselben zeige. Zudem sei nun das Auto, aus der Garage der ehelichen Wohnung entfernt worden und mittlerweile in seinem Besitz. Es sei diesbezüglich nicht klar, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug selber weggefahren oder ob dies ein Kollege getan habe. Der Vorfall zeige aber, dass es zu Kurzschluss- bzw. unüberlegten Handlungen des Beschwerdeführers kommen könne.

6.  

6.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 4.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).

Wie dies die Vorinstanz richtig festhielt, stellt ein Kontaktverbot gegenüber einem minderjährigen Kind einen schweren Grundrechtseingriff dar und steht nicht im Interesse desselben an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5).

6.2 Die Schilderungen von F anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei, wonach ihr der Beschwerdeführer in den Jahren 2010/2011 mehrfach gedroht habe, er werde sich und E im Fall eines Verrats der sexuellen Übergriffe umbringen, lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Drohungen als glaubhaft erachtete, auch wenn der Beschwerdeführer diesen Vorwurf stets abstritt. Dagegen spricht auch nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin noch nach dem 9. Januar 2013 zusammen mit E mit dem Beschwerdeführer traf. Die polizeiliche Einvernahme von F stand zu diesem Zeitpunkt noch bevor, sodass die Beschwerdegegnerin von den Vorwürfen noch nicht wissen musste. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht sich Antwort 20 der Beschwerdegegnerin in ihrer Einvernahme sodann auf die sexuellen Übergriffe und nicht die E betreffende Drohung. Dass sich die Parteien offenbar in einem öffentlichen Lokal trafen, deutet jedenfalls immerhin auf gewisse Bedenken seitens der Beschwerdegegnerin hin.

Weiter erscheint vorliegend auch die Annahme der Fortdauer der Gefährdung als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer befindet sich momentan in einer emotional belastenden Situation. Einerseits wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Andererseits steht er der Beschwerdegegnerin auch in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das für ihn, da er die Beschwerdegegnerin noch eigenen Angaben immer noch liebt und wieder mit ihr zusammenkommen möchte, nicht einfach zu verarbeiten sein dürfte. Dass die Vorinstanz deshalb eine unüberlegte Handlung des Beschwerdeführers nicht als völlig abwegig erachtete, ist daher nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wenn auch über die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin – versuchte, an die Beschwerdegegnerin zu gelangen, obwohl das Verbot auch eine Kontaktaufnahme über Drittpersonen umfasste, lässt überdies den Schluss zu, dass er allfällige Treffen mit E auch zu einem untersagten Annäherungsversuch zur Beschwerdegegnerin missbrauchen könnte (vgl. VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 6.2; 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2). Schliesslich vermag auch der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2013, das kein Kontaktverbot gegenüber E anordnete, an der begründeten Annahme der Gefährdung von E nichts zu ändern. Schutzmassnahmen werden von der Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht beeinflusst (vgl. § 7 Abs. 2 GSG). Zudem behandelte dieser Entscheid die anstelle der Untersuchungshaft zu ergreifenden Ersatzmassnahmen und setzte sich mit der Frage der Kollusionsgefahr betreffend die Beschwerdegegnerin und F auseinander. Der hier massgeblichen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber E bzw. die der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen zugrundeliegenden Umstände waren dagegen kein Thema. Der Beschwerdeführer kann damit aus dem Verzicht auf ein Kontaktverbot gegenüber E im Entscheid vom 28. Januar 2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.3 Nach dem Gesagten hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber E bis zum 5. Mai 2013 einer Rechtskontrolle stand. Sie erweist sich überdies – im Hinblick auf eine Beruhigung der momentan stark angespannten Situation sowie § 7 GSG bzw. das bereits hängige Eheschutzverfahren – auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig und bewegt sich im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine solche für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Hierbei erweisen sich Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 1'190.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.    Mitteilung an…