{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00092_2013-03-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212679&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f8730f4b2b5ba07bccfb94320a2d2096"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.03.2013  VB.2013.00092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.03.2013  VB.2013.00092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.03.2013  VB.2013.00092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS130016 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber dem Sohn. Der Beschwerdef\u00fchrer wusste bereits aufgrund des Verl\u00e4ngerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahmeprotokolle von den von der Beschwerdegegnerin und seiner Stieftochter ge\u00e4usserten Vorw\u00fcrfen, er habe damit gedroht, seinen Sohn umzubringen. Im Rahmen seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt konnte er auch die Einvernahme seiner Stieftochter lesen. Aus dem Anh\u00f6rungsprotokoll der Vorinstanz geht sodann hervor, dass einerseits die Beschwerdegegnerin bez\u00fcglich dieser geltend gemachten Drohung keine dar\u00fcber hinausgehenden Angaben machte und andererseits dem Beschwerdef\u00fchrer die Ausf\u00fchrungen seiner Stieftochter bei der Polizei nochmals ausdr\u00fccklich vorgehalten wurden. Der Haftrichter nahm zudem Bezug zu weiteren, von der Beschwerdegegnerin in der Anh\u00f6rung gemachten Vorbringen. Damit hatte der Beschwerdef\u00fchrer ausreichend Kenntnis von den Ausf\u00fchrungen der Beschwerdegegnerin und wurde sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r auch ohne die Vorlage des Anh\u00f6rungsprotokolls oder die M\u00f6glichkeit, der Beschwerdegegnerin Erg\u00e4nzungsfragen zu stellen, gewahrt (E. 2.3). Die Schilderungen der Stieftochter anl\u00e4sslich ihrer Einvernahme durch die Polizei, wonach ihr der Beschwerdef\u00fchrer mehrfach gedroht habe, er werde sich und seinen Sohn umbringen, sollte sie die sexuellen \u00dcbergriffe ihr gegen\u00fcber verraten, lassen keine Widerspr\u00fcche oder Hinweise auf \u00dcbertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Drohungen als glaubhaft einstufte. Weiter erscheint auch die Annahme der Fortdauer der Gef\u00e4hrdung als gerechtfertigt. Der Beschwerdef\u00fchrer befindet sich aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens und des h\u00e4ngigen Eheschutzverfahrens in einer emotional belastenden Situation. Dass die Vorinstanz deshalb eine un\u00fcberlegte Handlung seinerseits nicht als v\u00f6llig abwegig erachtete, ist daher nicht zu beanstanden. Die Umst\u00e4nde lassen \u00fcberdies denSchluss zu, dass der Beschwerdef\u00fchrer allf\u00e4llige Treffen mit seinem Sohn auch zu einem untersagten Ann\u00e4herungsversuch zur Beschwerdegegnerin missbrauchen k\u00f6nnte (E. 6.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:18:31", "Checksum": "b599f1071496429ade6787074aaf1336"}