|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2013.00095
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Volksschulamt des Kantons Zürich, 2. Gemeinde X
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kündigung, hat sich ergeben: I. A war ab Beginn des Schuljahrs 2002/2003 als Lehrer für die Gemeinde X tätig. In einer ersten Mitarbeiterbeurteilung vom 6. Februar 2003 wurde er mit der Gesamtwürdigung II (übertrifft die Anforderungen) beurteilt. In der nächsten Mitarbeiterbeurteilung vom 15. Dezember 2006 wurde die Leistung von A insgesamt nur noch als "genügend" beurteilt. A war mit der Beurteilung sowie den Zielvorgaben für die nächste Beurteilungsperiode nicht einverstanden und verlangte, ein zweites Beurteilungsteam mit weiteren Abklärungen zu beauftragen. Diesen Antrag wies die Schulpflege X am 25. Januar 2007 ab und genehmigte zugleich die Mitarbeiterbeurteilung. In einer im Dezember 2008 durchgeführten Mitarbeiterbeurteilung wurde A in der Gesamtwürdigung wiederum mit der Beurteilungsstufe III (genügend) beurteilt; er zeigte sich mit dieser Beurteilung erneut nicht einverstanden. Nachdem A seine Mitarbeiterbeurteilung unter anderem im Lehrerkollegium thematisiert hatte, mahnte ihn der Präsident der Schulpflege am 12. März 2009 ab und forderte ihn auf, sich zukünftig gegenüber Schulpflege und -leitung loyal zu verhalten. In der Folge wurde A auf dessen Antrag hin eine Intensivberatung bewilligt. Weil A seine Mitarbeiterbeurteilung und die Konflikte mit der Schulpflege an einem Elternabend thematisiert hatte, erteilte ihm die Schulpflege einen Verweis (der später durch die Bildungsdirektion aufgehoben wurde), wies ihn an, kritische Äusserungen bezüglich Mitarbeiterbeurteilung, Abmahnung und Verweis gegenüber Eltern, Schülern, Teamkollegen sowie Dritten bzw. der Öffentlichkeit zu unterlassen, und drohte ihm bei Widerhandlung gegen diese Weisung die fristlose Kündigung an. Zudem wurde die Durchführung einer ausserordentlichen Mitarbeiterbeurteilung angeordnet. In der Folge musste die Intensivberatung unterbrochen werden, weil diese nicht gleichzeitig mit einer Mitarbeiterbeurteilung stattfinden konnte. Im November und Dezember 2009 wurde die vorgezogene Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. Anlässlich eines Gesprächs wurde A am 11. Dezember 2009 eröffnet, dass er mit der Gesamtwürdigung III (genügend) beurteilt und der Schulpflege der Antrag gestellt werde, das Arbeitsverhältnis per Ende des Schuljahrs 2009/2010 aufzulösen. Am 16. Dezember 2009 beschloss die Schulpflege X, A in der Mitarbeiterbeurteilung mit der Gesamtwürdigung III einzustufen, auf eine Bewährungsfrist zu verzichten und das Arbeitsverhältnis per 15. August 2010 aufzulösen sowie dem Volksschulamt Antrag zu stellen, A keine Abfindung auszurichten. II. A liess am 18. Januar 2010 rekurrieren und zur Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 15. August 2010 aufzuheben und seine Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung zu verfügen; eventualiter sei ihm eine Abfindung und Entschädigung im Umfang von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 teilweise gut und sprach A eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu; im Übrigen wies sie den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 7./8. Februar 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm zusätzlich zur Entschädigung eine Abfindung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 6./7. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20./21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei "die Abfindung auf der Basis eines Jahres-Bruttolohns von Fr. 9'301.85 durch das Volksschulamt festzulegen". Die Gemeinde X liess mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, eventualiter die Zusprechung einer Abfindung unter Beachtung der ab dem 16. August 2011 2010 erfolgten Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers beantragen
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend die Ausrichtung einer Abfindung nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und §§ 19 Abs. 1 und 3, 19a Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Abfindung von sechs Monatslöhnen. Sein letzter Jahreslohn betrug Fr. 106'971.35. Damit beträgt der Streitwert der Beschwerde Fr. 53'485.68 und fällt deren Behandlung kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer. 2. 2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 LPG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. b der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) unterstehen dem Lehrpersonalgesetz unter anderen Lehrpersonen, die – wie der Beschwerdeführer – mindestens zehn Lektionen auf der Primar- oder Sekundarstufe unterrichten. Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG). Nach § 26 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) haben Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind. Gemäss § 8 Abs. 5 LPG entfällt der Abfindungsanspruch für Lehrpersonen, die unter gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt werden. Für die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung von deren Höhe ist das Volksschulamt zuständig (§ 3 Abs. 2 lit. b LPVO). 2.2 Die Ausgangsverfügung befasste sich mit der Frage der Abfindung nur insofern, als festgehalten wurde, es werde dem Volksschulamt der Antrag gestellt, keine Abfindung an den Beschwerdeführer auszurichten. Entsprechend hätte über den Abfindungsanspruch – in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 lit. b LPVO – erstinstanzlich das Volksschulamt befinden müssen. Dessen ungeachtet beantragte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Zusprechung einer Abfindung. Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag ein und wies ihn mit der Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf eine Abfindung. Im Folgenden ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz auf diesen Rekursantrag eintreten durfte. 2.3 Vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung sind grundsätzlich im Verfahren betreffend die Anfechtung der Kündigung zu beurteilen; es bedarf dafür keiner zusätzlichen Verfügung über die geltend gemachten Forderungen. Der Betroffene muss vielmehr rechtzeitig das entsprechende Rechtsmittel gegen die Kündigungsverfügung erheben und darin seine vermögensrechtlichen Forderungen geltend machen (VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2 Abs. 1, sowie 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 3 Abs. 3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 2). Davon abweichend steht es dem Angestellten – soweit darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt wurde – frei, ob er die Abfindungsforderung bereits im Anfechtungsverfahren betreffend Kündigung oder erst in einem späteren Verfahren geltend machen will. Jedenfalls kann die Abfindungsforderung im Anfechtungsverfahren aber auch dann geltend gemacht werden, wenn darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt wurde (vgl. VGr, 19. September 2007, PB.2007.00016, E. 1.3, sowie VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061 E. 2.2 Abs. 2). Im vorliegenden Zusammenhang gilt es zu beachten, dass zwar die Kündigungsverfügung erstinstanzlich durch die Beschwerdegegnerin erlassen wurde, der Entscheid über eine Abfindung und deren Höhe indes in die Zuständigkeit des Volksschulamts fällt. Entsprechend kann nicht – wie dies der vorgenannten Rechtsprechung zugrunde liegt – von einer impliziten Verneinung eines Abfindungsanspruchs ausgegangen werden, weil der zuständigen Behörde diese Frage überhaupt noch nicht vorgelegt wurde. 2.4 Weil die Bildungsdirektion über den Abfindungsanspruch vorliegend entschied, ohne vorgängig das Volksschulamt aufzufordern, über den Anspruch zu verfügen, wäre der Rekursentscheid grundsätzlich aufzuheben und die Bildungsdirektion anzuweisen, dies nachzuholen. Davon lässt sich vorliegend indes absehen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das Volksschulamt als Verfahrenspartei rubriziert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, was es im Hauptantrag mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde auch tat. Mit Blick auf den Abweisungsantrag ist davon auszugehen, dass das Volksschulamt bei einer Rückweisung der Angelegenheit in dem Sinn verfügen würde, dass dem Beschwerdeführer kein Abfindungsanspruch zustehe. Die Vorinstanz hat die Abfindungsfrage materiell behandelt und ebenfalls entschieden, dem Beschwerdeführer stehe keine Abfindung zu. Eine Rückweisung führte deshalb zu einem prozessualen Leerlauf, was es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zu verhindern gilt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abfindung hat. 3. 3.1 Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dann unverschuldet, wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht vom Angestellten zu vertreten sind (vgl. dazu RB 2001 Nr. 114; VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, ZBl 102/2001, S. 581, E. 7d, auch zum Folgenden). Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen kann. Hingegen führt die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen Gründen oder wegen des Verhaltens in aller Regel nicht zu einer Abfindung (Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können, etwa durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war (vgl. VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.4.1, und 9. März 2005, PB.2004.000075, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sich spätestens ab März 2009 bereit erklärt, auf die Kritik an seinem Unterricht einzugehen, und er habe mit dem Intensivberater uneingeschränkt zusammengearbeitet. Dass die Beschwerdegegnerin keine Bewährungsfrist angesetzt habe, dürfe sich für ihn nicht nachteilig auswirken. Es könne keineswegs mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach einer korrekt angesetzten Bewährungsfrist noch ein sachlicher Grund für eine Kündigung bestanden hätte. Ihm könne deshalb nicht vorgeworfen werden, die Kündigung verschuldet zu haben. Die Vorinstanz hält die Kündigung "in materieller Hinsicht [für] ungerechtfertigt", weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Leistungen des Beschwerdeführers auch nach einer Bewährungsfrist weiterhin derart mangelhaft gewesen wären, dass sie einen zureichenden Grund für eine Kündigung dargestellt hätten; von der Zusprechung einer Abfindung sah sie dennoch ab. Der Umstand, dass eine Kündigung formell mangelhaft erfolgte – namentlich weil zu Unrecht keine Bewährungsfrist angesetzt wurde –, führt zwar in analoger Anwendung von § 18 Abs. 2 PG zu einem Entschädigungsanspruch des Angestellten. Daraus lässt sich indes nicht schliessen, die Kündigung müsse auch materiell mangelhaft sein, weil dem Angestellten damit verwehrt wurde, seine Leistung bzw. sein Verhalten zu verbessern, und nicht ausgeschlossen werden könne, dass deshalb nach der Bewährungsfrist kein sachlich zureichender Grund mehr vorhanden gewesen wäre. Die Frage, ob ein sachlich zureichender Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG für eine Kündigung vorlag, ist in diesen Fällen mit Blick auf den Zeitpunkt der Kündigung zu beantworten. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob dem Angestellten ohne dessen Verschulden gekündigt worden sei und ihm deshalb eine Abfindung zustehe. Immerhin gilt es zu prüfen, ob ein Angestellter sich zum Zeitpunkt der Kündigung bemühte, seine Leistung bzw. sein Verhalten zu verbessern und sich bereits Anzeichen für eine Verbesserung ergaben. 3.3 Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Qualität des Unterrichts des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht Mängel aufwies, auf welche er bereits anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung im Dezember 2006 und erneut im Dezember 2008 hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verhielt sich gegenüber dieser Kritik lange Zeit uneinsichtig, berief sich auf seine Methodenfreiheit und war nicht bereit, Änderungen an seinem Unterricht vorzunehmen; den ihn beurteilenden Personen warf er vor, sie erfassten seinen Unterricht nicht richtig. Im März 2009 hielt er zwar an seiner Kritik an der Mitarbeiterbeurteilung fest, erklärte sich aber bereit, an der Entwicklung seines Unterrichts zu arbeiten, und ersuchte darum, ihm einen bestimmten externen Berater zur Seite zu stellen. Dieses Gesuch lehnte die Schulpflege am 12. März 2009 mit der Begründung ab, die Person des Beraters sei nicht vorgängig mit der Schulleiterin besprochen worden; zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer eine schriftliche Abmahnung, wobei ihm vorgeworfen wurde, seine Loyalitätspflichten verletzt zu haben, weil er mit anderen Personen (namentlich anderen Lehrern) über seine Beurteilung gesprochen hatte. Im Juli 2009 wurde für den Beschwerdeführer eine Intensivberatung durch einen anderen externen Berater bewilligt und vereinbart, der Beschwerdeführer informiere die Schüler und deren Eltern, dass er durch eine Fachperson beraten werde. Anlässlich eines Elternabends informierte der Beschwerdeführer die Eltern, dass er nur eine genügende Mitarbeiterbeurteilung erhalten habe, weshalb er bis zu seiner Pensionierung einen Verlust von Fr. 100'000.- erleiden werde. Er habe der Schulpflege dargelegt, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei; ein Gespräch mit dem Schulpräsidenten habe keine Änderung bewirken können. In der Folge habe er sich überlegt, die Schule X per Ende des Schuljahrs zu verlassen; da das Verhältnis mit den Schülern und den Eltern gut sei, habe er sich aber entschieden, zu bleiben. Um seinen Unterricht im Sinn der Schulpflege zu verbessern, werde er durch einen externen Berater unterstützt, der auch den Unterricht besuchen werde. Als Folge dieser Äusserungen des Beschwerdeführers erteilte ihm die Schulpflege einen Verweis; gleichzeitig legte sie in einem Schreiben an die Eltern ihre eigene Sichtweise dar. Weil nach einem Verweis zwingend eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen ist (vgl. § 30 Abs. 3 PG) und sich dies nicht mit der Intensivberatung verträgt, musste die Intensivberatung in der Folge abgebrochen werden. Im November und Dezember 2009 fand die Mitarbeiterbeurteilung statt, in welcher der Beschwerdeführer erneut mit der Beurteilungsstufe III (genügend) beurteilt und Antrag an die Schulpflege gestellt wurde, dem Beschwerdeführer ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist zu kündigen. 3.4 Dass die Unterrichtsgestaltung des Beschwerdeführers modernen Ansprüchen nicht mehr vollumfänglich entspricht, legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar. Ob diese Mängel für sich genügend waren, um dem Beschwerdeführer zu kündigen, kann im Folgenden indes offenbleiben. Die Schulpflege warf dem Beschwerdeführer mehrfach auch illoyales Verhalten vor und begründete damit auch den Verweis, welcher zum Abbruch der Intensivberatung führte. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein illoyales Verhalten vorzuwerfen war, welches – im Bewusstsein, dass dies zu einer Mitarbeiterbeurteilung führt – einen Verweis rechtfertigte. Der Beschwerdeführer war bereits im Frühjahr 2009 abgemahnt worden, weil er mit Lehrerkollegen über seine Mitarbeiterbeurteilung gesprochen hatte. Diese Abmahnung ist indes nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat kein berechtigtes Interesse daran, dass ein Mitarbeiter die Ergebnisse seiner Mitarbeiterbeurteilung geheim hält; ebenso wenig besteht eine diesbezügliche Pflicht des Mitarbeiters. Dass der Beschwerdeführer seine Mitarbeiterbeurteilung – deren Inhalt er teilweise nicht nachvollziehen konnte – mit seinen Kollegen besprach, ist denn auch verständlich. Diese hätten ihm zur Verbesserung seines Unterrichts eine Hilfestellung geben bzw. beurteilen können, ob die Kritik an den Unterrichtsmethoden des Beschwerdeführers berechtigt war. Ein illoyales Verhalten war darin jedenfalls nicht zu erblicken. Eine etwas andere Sachlage ergibt sich hinsichtlich der Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich des Elternabends. Der Beschwerdeführer hatte zwar den Auftrag, die Eltern über die Besuche des externen Beraters zu informieren. Dafür war indes nicht notwendig, seine Mitarbeiterbeurteilungen zu thematisieren. Es hätte genügt, zu erklären, dass der externe Berater an einer Verbesserung des Unterrichts mitwirken werde. Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe sich illoyal verhalten. Zwar erklärte er, mit dem Inhalt der Mitarbeiterbeurteilungen nicht einverstanden zu sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er auch noch an die Schulpflege gerichtete Vorwürfe erhob. Auch sein Hinweis, er verliere aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung bis zur Pensionierung Fr. 100'000.-, lässt sich nicht so auffassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigte deshalb keinen Verweis. Entsprechend hob die Vorinstanz den Verweis in einem Rekursverfahren denn auch auf. Der Verweis erwies sich auch deshalb als unverhältnismässig, weil er zwingend die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung zur Folge hatte, was wiederum zum Abbruch der Intensivberatung nach nur einem Monat führte. In einem Zwischenbericht zu dieser Intensivberatung führt der Berater aus, seine Vorschläge, Ideen und Beobachtungshinweise seien beim Beschwerdeführer angekommen, und er erwarte, dass es bei einer Fortsetzung der Intensivberatung gelungen wäre, wichtige Anliegen der Vereinbarung umzusetzen. Ihm seien im Unterricht die positive, unterstützende und engagierte Grundhaltung der Lehrperson und ihr Anliegen aufgefallen, den Schülerinnen und Schülern wichtiges Wissen zu vermitteln. Demnach zeigte der Beschwerdeführer einen klaren Willen, den Unterricht im geforderten Sinn zu verbessern. Dass ihm dies nicht mehr möglich war, lag wesentlich am unberechtigten Verweis der Schulpflege und der darauf folgenden Mitarbeiterbeurteilung. Entsprechend muss die Schulpflege sich vorwerfen lassen, den Abschluss der Intensivberatung und damit eine in Aussicht stehende Verbesserung des Unterrichts treuwidrig verhindert zu haben. Was die anschliessende Mitarbeiterbeurteilung betrifft, erklärte die Schulleiterin in einem Gespräch vom 24. September 2009 mit dem externen Berater und dem Beschwerdeführer, die Schulpflege wolle die Mitarbeiterbeurteilung durchführen, um dem Beschwerdeführer anschliessend zu kündigen; man strebe eine einvernehmliche Verabschiedung des Beschwerdeführers an. Dies lässt zunächst vermuten, dass der Verweis vornehmlich ausgesprochen wurde, um damit einen früheren Zeitpunkt der Mitarbeiterbeurteilung zu erzwingen. Aus der Aussage der Schulleiterin ergeben sich sodann erhebliche Zweifel an der Objektivität der Mitarbeiterbeurteilung. Diese dürfte einzig noch dazu gedient haben, die Entlassung des Beschwerdeführers und den Verzicht auf eine Bewährungsfrist zu rechtfertigen. Die protokollierten Beobachtungen und die Bewertung stehen denn auch teilweise in einem gewissen Widerspruch zueinander (so auch die Vorinstanz) und die Beobachtungsnotizen hinterlassen den Eindruck, es sei in erster Linie nach Mängeln gesucht worden. Dass die Beurteilenden offenbar Verbesserungen festgestellt hatten, floss nicht in die Mitarbeiterbeurteilung ein. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer am neuen Arbeitsort im März 2011 mit der Beurteilungsstufe I (sehr gut) beurteilt wurde, was – mit Blick auf die erhebliche Diskrepanz zur Bewertung der Beschwerdegegnerin – darauf hindeutet, dass die schlechten Beurteilungen auch auf einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Schulpflege bzw. der Schulleiterin zurückzuführen ist. Diesen Konflikt hat die Schulpflege durch ihr Vorgehen (Abmahnung, Verweis, Schreiben an Eltern) massgeblich mit zu verantworten. Gesamthaft muss der Beschwerdeführer sich zwar vorwerfen lassen, nach der Mitarbeiterbeurteilung im Jahr 2006 keine Bemühungen unternommen zu haben, den kritisierten Unterrichtsstil zu ändern. Hingegen sind nach der Mitarbeiterbeurteilung 2008 Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Leistung und sein Verhalten zu ändern, klar erkennbar und waren erste Erfolge auch schon eingetreten. Dass der Beschwerdeführer sich nicht nachhaltig verbessern konnte, ist massgeblich auf das treuwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, die bereits im September 2009 entschied, den Kündigungsweg zu beschreiten, und spätestens ab diesem Zeitpunkt (wenn nicht schon seit der Abmahnung im Frühjahr 2009) überhaupt nicht mehr daran interessiert war, dem Beschwerdeführer eine realistische Verbesserungsmöglichkeit zu bieten (vgl. die Aussage der Schulleiterin, dass ein Zwischenbericht des externen Beraters keinen Einfluss habe und nicht von Bedeutung sei). Damit kann dem Beschwerdeführer die Kündigung vom Dezember 2009 nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entsprechend hat er einen Anspruch auf eine Abfindung. 3.5 Das Volksschulamt beantragt für den Fall, dass dem Beschwerdeführer eine Abfindung zugesprochen werde, die Sache zur Festlegung von deren Höhe ihm zu überweisen. Diesem Antrag lässt sich nicht folgen. Zwar wäre es grundsätzlich Sache des Volksschulamts, die Höhe der Abfindung festzulegen (§ 3 Abs. 2 lit. b LPVO). Hier ist indes davon auszugehen, dass das Volksschulamt – hätte es eine Verfügung erlassen – dem Beschwerdeführer keine Abfindung zugesprochen hätte (vgl. hierzu vorne 2.4). In diesem Fall würde das Verwaltungsgericht – soweit die Aktenlage wie hier klar ist – die Angelegenheit zur Festlegung der Abfindungshöhe ebenfalls nicht zurückweisen, sondern die Abfindung selber festlegen (vgl. VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075, E. 6 – 5. November 2003, PB.2003.00013, E. 5e – 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 4). Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als das Verfahren bereits über drei Jahre dauert. 3.6 Der Beschwerdeführer ist 1957 geboren und war acht Jahre für die Beschwerdegegnerin tätig. Nach § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters grundsätzlich einen Abfindungsanspruch von sechs bis zehn Monatslöhnen. Innerhalb dieses Rahmens ist die Abfindung anhand der persönlichen Verhältnisse festzusetzen, wobei die Unterstützungspflichten des Angestellten, seine Arbeitsmarktchancen, seine finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts zu berücksichtigen sind (§ 16g Abs. 3 VVPG). Der Beschwerdeführer beantragt eine Abfindung von sechs Monatslöhnen. Da er damit die ihm zustehende Mindestabfindung verlangt, erübrigen sich Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Demnach hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung von sechs Monatslöhnen. 3.7 Gemäss § 8 Abs. 5 LPG entfällt der Abfindungsanspruch einer Lehrperson, wenn sie unter den gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird. Die Abfindung soll demnach in erster Linie dann geschuldet sein, wenn die Lehrperson einen tatsächlichen finanziellen Verlust erleidet, weil sie keine bzw. erst nach einem zeitlichen Unterbruch eine neue Anstellung findet. Wird die Lehrperson zwar ohne zeitlichen Unterbruch, aber zu schlechteren Bedingungen wieder angestellt, beschränkt sich der Abfindungsanspruch nach der ratio legis von § 8 Abs. 5 LPG auf den durch die schlechteren Bedingungen entstandenen finanziellen Verlust. Der Beschwerdeführer wurde ohne zeitliche Unterbrechung wieder als kantonal besoldete Lehrperson angestellt und ist nun in einer anderen Gemeinde tätig. Sein Pensum beträgt zwei Wochenlektionen weniger als bei der Beschwerdegegnerin, was einer jährlichen Lohndifferenz von Fr. 9'301.85 entspricht. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Abfindung von Fr. 4'650.95 (zwei Wochenlektionen während sechs Monaten) zuzusprechen. Nach Art. 7 lit. q der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind auf der Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. auch Art. 8bis und 8ter AHVV). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 21. Dezember 2012 im Sinn der Erwägungen eine Abfindung von Fr. 4'650.95 zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Nach § 65a Abs. 3 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 53'485.68 (vgl. hierzu vorne 1.2), weshalb Gebühren aufzuerlegen sind. Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Da die Beschwerde nur im Umfang von Fr. 4'650.95 durchzudringen vermag, rechtfertigt sich vorliegend, die Kosten dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin zu 1/10 aufzuerlegen. 5.2 Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin beantragen eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden. Der hier gesamthaft als unterliegend erscheinende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f.). Die Beschwerdegegnerin liess sich erst im Beschwerdeverfahren vertreten. Eine Notwendigkeit für den Beizug einer Rechtsvertreterin ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdegegnerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Da die Beschwerde einen jedenfalls Fr. 15'000.- überschreitenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 21. Dezember 2012 wird dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Abfindung von Fr. 4'650.95 (zwei Wochenlektionen während sechs Monaten) zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin zu 1/10 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |