{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00095_2013-06-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212933&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dda40fa8ad8a23dcada5f571ce846282"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.06.2013  VB.2013.00095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.06.2013  VB.2013.00095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.06.2013  VB.2013.00095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | Eine Abfindung kann - soweit dar\u00fcber im K\u00fcndigungsentscheid nicht verf\u00fcgt wurde - sowohl im Anfechtungsverfahren betreffend K\u00fcndigung als auch in einem sp\u00e4teren Verfahren geltend gemacht werden. Der Entscheid \u00fcber eine Abfindung und deren H\u00f6he f\u00e4llt bei kantonal besoldeten Lehrpersonen in die Zust\u00e4ndigkeit des Volksschulamts  (E. 2.3). Die Bildungsdirektion behandelte den Abfindungsantrag des Beschwerdef\u00fchrers, obwohl das Volksschulamt dar\u00fcber zuerst h\u00e4tte verf\u00fcgen m\u00fcssen. Insofern w\u00e4re der Rekursentscheid aufzuheben. Da das Volksschulamt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \u00e4ussern konnte und eine Abweisung der Beschwerde beantragt, rechtfertigt sich indes, zur Verhinderung eines prozessualen Leerlaufs materiell \u00fcber den Abfindungsanspruch zu befinden (E. 2.4). Die Aufl\u00f6sung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist dann unverschuldet, wenn sie auf Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die der Angestellte nicht zu vertreten hat (E. 3.1). Unabh\u00e4ngig davon, ob das K\u00fcndigungsverfahren formell mangelhaft war, ist der Zeitpunkt der K\u00fcndigung massgebend f\u00fcr die Frage, ob die Entlassung durch den Angestellten zu vertreten war (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend treuwidrig verhindert, dass eine Massnahme, welche bereits eine Verbesserung der Leistung und des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers bewirkt hatte, zu Ende gef\u00fchrt werden konnte. Entsprechend hat der Beschwerdef\u00fchrer die K\u00fcndigung nicht zu vertreten (E. 3.4). Das Verwaltungsgericht legt in F\u00e4llen wie dem vorliegenden die H\u00f6he der Abfindung selber fest (E. 3.5 f.). Wird eine kantonal besoldete Lehrperson ohne Unterbruch in einer anderen Gemeinde mit einem tieferen Pensum weiterbesch\u00e4ftigt, ist nur eine Abfindung basierend auf der Lohndifferenz geschuldet. Auf der Abfindung sind Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zu entrichten (E. 3.7). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:20:16", "Checksum": "82bd48f891d8fb599d5437a377022872"}