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Geschäftsnummer: VB.2013.00096  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.11.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK)

Es bedarf einer perfekten Integration bzw. einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse, um sich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen zu können (E. 2.1).
Der Bf ist nicht in die hiesige Arbeitswelt integriert. Soziale Kontakte, die über seinen familiären Kreis hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Von 2001 bis 2012 ist er regelmässig straffällig geworden. Zudem ist die Dauer seines Aufenthalts erheblich zu relativieren, weil über ein Drittel auf die aufschiebende Wirkung der von ihm egriffenen Rechtsmittel zurückzuführen ist. Damit liegt offensichtlich keine Integration bzw. Verwurzelung vor (E. 2.2).
Selbst wenn sich der Bf auf Art. 13 BV/Art. 8 EMRK berufen könnte, würde sich die Wegweisung angesichts seiner jahrelangen Straffälligkeit als verhältnismässig erweisen. Zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten, er hat mehrfach Gewalttaten gegen Menschen und Betäubungsmitteldelikte verübt und ist selbst während des Rekursverfahrens mehrmals straffällig geworden (E. 3).

Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
INTEGRATION
PRIVATLEBEN
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 Abs. III BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00096

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1984 geborene A reiste am 16. August 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern, die zuletzt bis 2006 jährlich verlängert wurde. Während seines Aufenthalts wurde A mehrfach straffällig:

-         Am 24. Oktober 2002 wurde er wegen Raubes, Angriffs, Hehlerei, Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und mehrfacher Übertretung des Betäubungs­mittelgesetzes zu sechs Monaten Einschliessung verurteilt.

-         Mit Strafbefehl vom 26. November 2003 wurde er wegen mehrfacher Vergehen und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

-         Am 22. November 2005 wurde er wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.

-         Am 31. Mai 2006 wurde er wegen Angriffs und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu 75 Tagen Gefängnis verurteilt.

B. Als Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit ist A am 4. Februar 2004 ein erstes Mal fremdenpolizeilich verwarnt worden. Eine zweite Verwarnung erfolgte am 11. Januar 2006. Nachdem er dennoch erneut straffällig geworden war, wies das Migrationsamt sein Verlängerungsgesuch am 12. März 2007 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 19. Dezember 2012 ab. Während des über fünfeinhalbjährigen Rekursverfahrens wurde A erneut zwei Mal straffällig und mit Strafbefehl vom 1. September 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft sowie mit Strafbefehl vom 4. Februar 2013 wegen mehrfacher Vergehen und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Februar 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.

Die Staatskanzlei schloss namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nationalen Gesetzesrecht abzuleiten vermag. Er beruft sich denn auch ausschliesslich auf den Anspruch auf Achtung seines Privatlebens.

2.1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Die Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen, kann diesen Anspruch beeinträchtigen. Deshalb kann sich unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben. Dabei ist aber zu beachten, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK das Recht eines Ausländers auf Einreise oder Aufenthalt vorsehen. Gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen entscheidet jeder Staat selber, unter welchen Voraussetzungen er einem Ausländer den Aufenthalt gestatten will. Der Schweizer Gesetzgeber hat diese Voraussetzungen im nationalen Gesetzesrecht festgeschrieben. Fehlen sie, kann ein Rückgriff auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens deshalb nur ausnahmsweise erfolgen, weil sonst die Ausländergesetzgebung ohne Weiteres umgangen werden könnte. Nur beim Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich kann sich ein Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c/aa; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1). Es bedarf einer perfekten Integration bzw. einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass ein Leben im Ausland praktisch unmöglich erscheint (BGr, 13. November 2007, 2C_425/2007, E. 2.1.2; VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 3.1).

2.2 Der Beschwerdeführer ist mit 13 Jahren in die Schweiz gelangt und hält sich seit über 16 Jahren im Land auf. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass davon sechseinhalb Jahre auf die aufschiebende Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel zurückzuführen sind (davon alleine fünfeinhalb Jahre auf das überlange Rekursverfahren) und dem Aufenthalt während des laufenden Rechtsmittelverfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung von vornherein nur eine beschränkte Integrationswirkung zukommen kann (vgl. BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b/cc; BGr, 8. September 2004, 2A.311/2004, E. 4.1; VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat zwar faktisch den grössten Teil seines Lebens und den Lebensabschnitt des Erwachsenwerdens in der Schweiz verbracht, aber die wichtigen Kindheitsjahre, die mit dem Erwerb der Sprachkenntnisse und dem Besuch der Grundschule verbunden sind, im Herkunftsstaat verlebt.

Persönliche Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sind – mit Ausnahme des Erlernens der Sprache – nicht ersichtlich. Wie sich aus dem Urteil des Jugendgerichts vom 24. Oktober 2002 ergibt, hat sich der Beschwerdeführer in der Schule in keiner Weise zu integrieren vermocht. Nachdem er zuerst eine Kleinklasse für Fremdsprachige besucht hat, wurde er in die 1. Realklasse versetzt und bereits nach vier Monaten wegen eines massiven Angriffs auf Mitschüler vom Unterricht dispensiert. Weitere Versuche, den Beschwerdeführer in schulischer Hinsicht zu integrieren, sind weitgehend gescheitert. Immerhin hat der Beschwerdeführer die 3. Oberschule abgeschlossen, in der Folge aber keine Lehrstelle gefunden. Ein danach durchgeführtes Integrationsprogramm ist wegen der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers abgebrochen worden. Auch in der Folge hat keine vertiefte Integration in die Arbeitswelt stattgefunden, wie in der Beschwerde selber festgehalten und unkritisch dem langen Rekursverfahren zugeschrieben wird. Der Beschwerdeführer räumt auch ein, dass er nur deshalb nicht von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden sei, weil ihn seine Familie unterstützt habe. Erst vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach er seit dem 2. April 2013 zu 60 % erwerbstätig ist.

Soziale Kontakte des Beschwerdeführers, die über seinen familiären Kreis hinausgehen, werden von ihm nicht behauptet. Weder ist ein ausserfamiliärer Freundeskreis ersichtlich noch nimmt der Beschwerdeführer – etwa in einem Verein – am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teil. Weiter ist der Beschwerdeführer von 2001 bis 2012 regelmässig und teils massiv straffällig geworden, was ebenfalls gegen eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse spricht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass er perfekt in die hiesigen Verhältnisse integriert ist und eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Damit ist die Rekursabteilung zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Dem steht auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil nicht entgegen (EGMR, 12. Januar 2010, 47486/06, Khan gegen das Vereinigte Königreich), weil der Betroffene bereits mit drei Jahren nach Grossbritannien gekommen ist, dort die prägende Kindheitsphase verbracht hat, fast 30 Jahre lang dort gelebt und eine eigene Familie aufgebaut hat, was beim Beschwerdeführer alles nicht zutrifft.

3.  

Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könnte, würde sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts seiner Straffälligkeit als verhältnismässig erweisen, nachdem der Anspruch auf Achtung des Privatlebens unter dieser Voraussetzung eingeschränkt werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist er keineswegs nur im Bagatellbereich straffällig geworden. Er ist am 24. Oktober 2002 unter anderem wegen Raubes und Angriffs verurteilt worden, am 26. November 2003 und am 22. November 2005 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und am 31. Mai 2006 erneut wegen Angriffs. Damit hat der Beschwerdeführer mehrfach Gewalt gegen Menschen ausgeübt und mehrfach gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen – beides Deliktskategorien, bei denen die Rechtsprechung eine strenge Praxis verfolgt (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa). Weiter ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer als äussert uneinsichtig und unbelehrbar erwiesen hat. Der mehrfache Widerruf bedingt ausgesprochener Strafen und zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Selbst nachdem ihn das Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit erstinstanzlich weggewiesen hat, ist er noch während des laufenden Rekursverfahrens bereits wieder mehrfach straffällig geworden. Angesichts seiner fortgesetzten Straffälligkeit, seinen Gewaltstraftaten und seiner Betäubungsmittelkriminalität müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Mit Blick auf seine mangelhafte Integration in die hiesigen Verhältnisse (vgl. E. 2.2) sind solche indessen nicht ersichtlich.

4.  

Weitere Anspruchsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Da er sich auch nicht gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Verweigerung einer Ermessensbewilligung wendet, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung besteht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 124 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)

 

 

Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde beantragt, aus folgenden Gründen:

 

1.        

1.1 Die Europäische Kommission sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatten sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung von ausländischen Straftätern zu befassen, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind. Die beiden Instanzen beurteilten die ihnen unterbreiteten Fälle auf die Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welchen sie nicht nur bei jugendlichen, sondern ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, als betroffen ansehen (EGMR, 26. März 1992, Beldjoudi c. Frankreich = EuGRZ 1993, S. 556; EGMR, 13. Juni 1995, Nasri c. Frankreich). In neueren Entscheiden betont der EGMR, dass nicht alle Einwanderer – unabhängig von der Aufenthaltsdauer in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen – zwangsläufig über ein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK verfügen, diese Bestimmung jedoch auch das Recht schützt, Beziehungen zu anderen Menschen und der Aussenwelt herzustellen bzw. zu pflegen, und generell auch Aspekte der sozialen Identität eines Menschen umfasst. Es müsse deshalb akzeptiert werden, dass alle sozialen Beziehungen zwischen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie ihr Leben und ihren Platz gefunden hätten, Bestandteil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK bildeten (EGMR, 15. November 2011, Shala c. Schweiz, Nr. 52879 = Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 436 ff.; 24. November 2009, Omojudi c. Grossbritannien, Nr. 1820/08; 12. Januar 2010, Khan c. Grossbritannien, Nr. 47486/06; 9. Dezember 2010, Gezginci c. Schweiz, Nr. 16327/05). Unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn vorliege, müsse die Ausweisung bzw. aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen Platz in der Gemeinschaft gefunden habe, wobei der Grad der gesellschaftlichen Integration angesprochen ist, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gelten (EGMR, 14. Juni 2011, Osman c. Dänemark, Nr. 38058/09; EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko v. Lettland, Nr. 48321/99 = EuGRZ 2006, 560). Der EGMR bestimmt jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall, ob er diesen eher unter dem Aspekt des "Familienlebens" oder des "Privatlebens" bzw. eines kombinierten Schutzbereiches von beiden prüft (EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi c. Deutschland, Nr. 41548/06 = EuGRZ 2012, 11; EGMR, 23. Juni 2008, Maslov c. Österreich, Nr. 1638/03; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner c. Niederlande, Nr. 46410/99). Es unterstehen demnach nur die Beziehungen zwischen den (Ehe-)Partnern und jene zu deren minderjährigen Kindern dem Schutz des Familienlebens (Sonderfälle eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten vorbehalten); die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen eines Menschen betreffen dagegen den Schutz des Privatlebens (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 5).

Der EGMR erachtete damit nach der Kasuistik der zitierten Fälle den Schutzbereich des Privatlebens von Art. 8 EMRK in ständiger Rechtsprechung in folgenden Konstellationen als betroffen:

- Das Urteil Shala betraf einen kosovarischen Staatsangehörigen, welcher als 7-Jähriger im Familiennachzug in die Schweiz kam und insgesamt 18 Jahre hier gelebt hatte sowie über kein relevantes Familienleben verfügte. Er wurde wiederholt wegen SVG-Delikten sowie wegen gegen Raufhandel, Erpressung und Drohung zu insgesamt 5.5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Gerichtshof erachtete die Ausweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens und erlaubte dem Beschwerdeführer eine Berufung auf Art. 8 EMRK. Wegen der engen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland stufte der Gerichtshof den Eingriff in sein Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK jedoch als gerechtfertigt ein.

- Der Beschwerdeführer im Urteil Omojudi war als 22-Jähriger im Jahr 1982 aus Nigeria als Student nach Grossbritannien gekommen und wurde 2008, nachdem er wegen sexueller Nötigung zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nach Nigeria ausgeschafft. Der Gerichtshof erachtete diese Wegweisung als unverhältnismässig und stellte eine Verletzung des Rechts auf Privatleben fest.

- Im Urteil Khan hat der Gerichtshof die Unverhältnismässigkeit der Ausschaffung eines im Alter von drei Jahren nach Grossbritannien gekommenen Pakistanis, welcher u. a. wegen Drogenhandels zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, mit einer Verletzung des Privatlebens begründet.

- Im Urteil Gezginci ging es um einen 56-jährigen Türken, welcher seit 30 Jahren in der Schweiz lebte und sich zuletzt längere Zeit illegal im Land aufgehalten hatte. Der Gerichtshof sah in der Härtefallbewilligungsverweigerung einen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens. Es erachtete diesen jedoch als im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, da Gezginci über vertiefte Beziehungen zur Türkei verfügte und sich in der Schweiz nicht integriert hatte.

1.2 Vorliegend emigrierte der 1984 geborene Beschwerdeführer im Alter von 13 Jahren in die Schweiz und erhielt 1997 eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis im Jahre 2006 jährlich verlängert wurde. Heute lebt der Beschwerdeführer seit 16 Jahren in der Schweiz, hat den Oberstufenschulabschluss in der Schweiz gemacht und ist derzeit erwerbstätig. Er verfügt über enge soziale und familiäre Kontakte, insbesondere zu seinen Geschwistern und Eltern, in der Schweiz. Angesichts der vorstehend zitierten Rechtsprechung des EGMR, wonach sich ebenfalls straffällige Ausländer nach langjährigem Aufenthalt im Gaststaat auf den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen können, ist dies auch dem Beschwerdeführer nicht zu verwehren.

Ferner tangiert die Wegweisung des Beschwerdeführers nach 16-jährigem Aufenthalt in der Schweiz den Schutzbereich des Privatlebens von Art. 8 EMRK in Konsequenz auch deshalb, weil eine Niederlassungsbewilligung in der Regel nach 10-jährigem Aufenthalt erteilt wird, ein Gesuch um Einbürgerung grundsätzlich nach zwölf Jahren möglich ist (vgl. dazu BGE 130 II 281, E. 3.2.1 mit Hinweis auf Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, in: ZBl 104/2003, S. 225 ff.) und ab einer Anwesenheit von 10 Jahren bereits deshalb ein Härtefall angenommen werden muss, weil die Beziehungen zur Schweiz nach 10 Jahren Landesaufenthalt derart eng sind, dass die Härte darin liegt, dass diese nicht mehr gelebt werden könnten (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf sein Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK.

2.

2.1 Liegt eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als konventionskonform, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verfolgt und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint.

Die Notwendigkeit des Eingriffs betrifft die Frage, ob dieser durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht. Demnach muss das öffentliche Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinn überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in Betracht (BGr, 2C_126/2012 vom 23. August 2012, E. 3.1; 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012, E. 3.2; 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012, E. 3; 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012, E. 4.5).

Der EGMR hat im Fall Emre c. Schweiz (22. Mai 2008, Nr. 42034/04, "Emre Nr. 1") Kriterien für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs bei jungen Erwachsenen aufgestellt, welche noch keine eigene Familie gegründet haben. Danach sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 8 mit Hinweisen):

-         Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat;

-         ob es sich um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht;

-         die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat;

-         die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser;

-         die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Einreise als Kind/Jugendlicher bzw. Geburt im Aufenthaltsstaat oder erst als junger Erwachsener);

-         der Gesundheitszustand des Betroffenen;

-         die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung.

Die Berücksichtigung dieser Aspekte führten im Fall des mit 6 Jahren in die Schweiz gekommenen Türken Emre zu einer Verurteilung der Schweiz wegen Verletzung von Art. 8 EMRK. Emre war in der Schweiz mehrfach strafrechtlich zu insgesamt 18.5 Monaten Freiheitsentzug (Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahl) verurteilt worden und verfügte nur über schwache Beziehungen zur Türkei. Der EGMR stufte die Straftaten als Jugenddelinquenz ein und mass ihnen deshalb nur eine begrenzte Schwere zu. Im Fall Shala kam es demgegenüber in einem ähnlichen Fall zu keiner Verurteilung (vgl. E. 1.1). Ausschlaggebend war, dass Shala eine tiefe Beziehung zu seiner Heimat aufrecht erhalten hatte und zwischenzeitlich im Kosovo verheiratet war (vgl. dazu auch Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 9). Das Kriterium der vertieften Beziehungen zum Heimatland führte ebenso im Fall Gezginci zu keiner Verurteilung der Schweiz.

2.2 Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer durch die erwirkten Verurteilungen den Tatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, wonach der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme.

Als bei der Tat 17-Jähriger wurde der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2002 wegen Mitwirkung an tätlichen Auseinandersetzungen mit andern Jugendlichen (Opfer erlitt Rissquetschwunde), des Raubes eines Mobiltelefons, weil er sich ein gestohlenes Natel schenken liess, Marihuana konsumierte hatte und bei einem Ladendiebstahl 5 DVDs stahl, zu sechs Monaten Einschliessung bedingt verurteilt. Die in den Jahren 2003, 2005 und 2013 erwirkten Strafbefehle beruhten im Wesentlichen auf Drogenkonsumdelikten: Im 2003 wurde der Beschwerdeführer mit 9 Ecstasy-Pillen angehalten, welche für seinen Eigenkonsum und für die Weitergabe an Kollegen bestimmt waren. Zudem verkaufte er 2 Gramm Speed und stellte einen Kontakt zwischen einem Ecstasy-Konsumenten und einem -Verkäufer her sowie rauchte zwei- bis dreimal täglich einen Joint. Dem Strafbefehl vom 22. November 2005 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Konsum und Abgabe bzw. Verkauf von kleinen Mengen von Marihuana sowie Mitführen eines Dolches im Auto. Der Strafbefehl vom 31. Mai 2006 beruhte auf folgendem Tatgeschehen: Am 16. Mai 2006 ging der Beschwerdeführer als Mittäter auf eine Person los, wobei der Geschädigte infolge eines Faustschlages des Mittäters des Beschwerdeführers einen Bluterguss über dem rechten Auge erlitt. Am 3. Januar 2006 weigerte sich der Beschwerdeführer bei der angekündigten Pfändung mitzuwirken. Im 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Konsums, Besitzes und Verkaufs von Marihuana zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt. Zusammengerechnet erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 75 Tagen.

Es fällt auf, dass die Delikte des Beschwerdeführers nur eine relative Schwere gehabt haben. Es handelt sich vorliegend nicht um besonders schwere Gewalt-, Sexual- und Drogendelikte – wie dies die Mehrheit der Kammer erwägt. Die schwerwiegendsten Taten (Mobiltelefon-Raub, Beteiligung am Zufügen einer Rissquetschwunde) beging der Beschwerdeführer zudem vor 13 Jahren als Jugendlicher. Seither hat sich seine Delinquenz an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt und hat nicht an Schwere zugenommen. Eingestellte Strafverfahren und ehemalige Schulprobleme können dem Beschwerdeführer im vorliegenden Wegweisungsverfahren nicht vorgeworfen werden. Auch wenn dem Beschwerdeführer vorgehalten werden muss, dass er immer wieder wegen Marihuana-Konsums und Kleinhandels von Marihuana belangt werden musste, liegt eine eigentliche kriminelle Karriere mit einer sich zusehends verschlechternden Situation, indem der Ausländer – statt sich zu bessern – mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 24. Februar 2009, 2C_745/2008, E. 4.2; 14. August 2006, 2A.297/2006, E. 2; 17. Oktober 2005, 2A.274/2005, E. 2.2.2; 16. März 2001, 2A.468/2000, E. 3b) nicht vor. Der Beschwerdeführer stellt keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers kann deshalb nicht als gross eingestuft werden.

Demgegenüber sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gewichtig. Der Beschwerdeführer hat seine Adoleszenz und einen Teil seiner Schulzeit in der Schweiz verbracht und lebt seit nunmehr 16 Jahren hier. Eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR entscheidwesentliche vertiefte Beziehung zum Heimatland liegt nicht vor. Er verfügt nur über schwache Beziehungen zu seinem Ursprungsland, indem er dieses unbestritten seit mehr als 13 Jahren nicht mehr besucht hat. Demgegenüber verfügt er in der Schweiz über intakte soziale und familiäre Beziehungen. Er wird von seinem älteren Bruder und seinen Eltern unterstützt, bei welchen er auch wohnt. Er ist sprachlich perfekt integriert, indem er Dialekt spricht. Zwar hat sich der Beschwerdeführer bislang beruflich nicht nachhaltig zu integrieren vermocht, da er jedoch nie Sozialhilfe in Anspruch genommen und derzeit erwerbstätig ist, besteht deswegen kein hinreichendes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Im Ergebnis wiegt deshalb das private Interesse gemessen am öffentlichen Interesse an der Fernhaltung schwerer. Die Wegweisung erweist sich als unverhältnismässig. Angesichts dieser Interessenlage erweist sich der Eingriff in das Privatleben unter den vorliegenden Umständen als nicht gerechtfertigt im Sinn der Praxis des EGMR.