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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2013.00096
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Der
1984 geborene A reiste am 16. August 1997 im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seinen Eltern, die zuletzt bis 2006 jährlich verlängert wurde.
Während seines Aufenthalts wurde A mehrfach straffällig:
-
Am 24. Oktober 2002 wurde er wegen Raubes,
Angriffs, Hehlerei, Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu sechs Monaten
Einschliessung verurteilt.
-
Mit Strafbefehl vom 26. November 2003 wurde er
wegen mehrfacher Vergehen und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu
drei Monaten Gefängnis verurteilt.
-
Am 22. November 2005 wurde er wegen mehrfacher
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz
zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
-
Am 31. Mai 2006 wurde er wegen Angriffs und
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu 75 Tagen
Gefängnis verurteilt.
B. Als
Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit ist A am 4. Februar 2004 ein
erstes Mal fremdenpolizeilich verwarnt worden. Eine zweite Verwarnung erfolgte
am 11. Januar 2006. Nachdem er dennoch erneut straffällig geworden war,
wies das Migrationsamt sein Verlängerungsgesuch am 12. März 2007 ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 19. Dezember
2012 ab. Während des über fünfeinhalbjährigen Rekursverfahrens wurde A erneut zwei Mal straffällig und mit Strafbefehl vom 1. September
2011 wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je
Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft sowie mit Strafbefehl
vom 4. Februar 2013 wegen mehrfacher Vergehen und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2013 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten. Zudem
verlangte er eine Parteientschädigung.
Die Staatskanzlei schloss namens des Regierungsrats auf
Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass er keinen
Aufenthaltsanspruch aus dem nationalen Gesetzesrecht abzuleiten vermag. Er
beruft sich denn auch ausschliesslich auf den Anspruch auf Achtung seines
Privatlebens.
2.1 Jede
Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV] bzw. Art. 8 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK]). Die Verpflichtung, die
Schweiz verlassen zu müssen, kann diesen Anspruch beeinträchtigen. Deshalb kann
sich unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des
Privatlebens ergeben. Dabei ist aber zu beachten, dass weder die
Bundesverfassung noch die EMRK das Recht eines Ausländers auf Einreise oder
Aufenthalt vorsehen. Gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen entscheidet jeder Staat
selber, unter welchen Voraussetzungen er einem Ausländer den Aufenthalt
gestatten will. Der Schweizer Gesetzgeber hat diese Voraussetzungen im nationalen Gesetzesrecht festgeschrieben. Fehlen sie, kann ein Rückgriff auf den
Anspruch auf Achtung des Privatlebens deshalb nur ausnahmsweise erfolgen, weil
sonst die Ausländergesetzgebung ohne Weiteres umgangen werden könnte. Nur beim
Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich
kann sich ein Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens
ergeben (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c/aa; VGr, 8. Juli
2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1). Es bedarf einer perfekten Integration bzw.
einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass ein Leben im
Ausland praktisch unmöglich erscheint (BGr, 13. November 2007, 2C_425/2007, E. 2.1.2; VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 3.1).
2.2
Der Beschwerdeführer ist mit 13 Jahren in die Schweiz gelangt und hält sich seit über 16 Jahren im
Land auf. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass davon sechseinhalb Jahre auf
die aufschiebende Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel zurückzuführen
sind (davon alleine fünfeinhalb Jahre auf das
überlange Rekursverfahren) und dem Aufenthalt während des laufenden
Rechtsmittelverfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung von vornherein nur eine
beschränkte Integrationswirkung zukommen kann (vgl. BGr, 29. Januar 2002,
2A.471/2001, E. 2b/cc; BGr, 8. September 2004, 2A.311/2004, E. 4.1;
VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 3.3).
Der Beschwerdeführer hat zwar faktisch den grössten Teil
seines Lebens und den Lebensabschnitt des
Erwachsenwerdens in der Schweiz verbracht, aber die wichtigen Kindheitsjahre, die mit dem Erwerb der Sprachkenntnisse und dem Besuch der Grundschule verbunden sind, im
Herkunftsstaat verlebt.
Persönliche Integrationsleistungen des Beschwerdeführers
sind – mit Ausnahme des Erlernens der Sprache – nicht ersichtlich. Wie sich aus
dem Urteil des Jugendgerichts vom 24. Oktober 2002 ergibt, hat sich der
Beschwerdeführer in der Schule in keiner Weise zu integrieren vermocht. Nachdem
er zuerst eine Kleinklasse für Fremdsprachige besucht hat, wurde er in die 1. Realklasse
versetzt und bereits nach vier Monaten wegen eines massiven Angriffs auf
Mitschüler vom Unterricht dispensiert. Weitere Versuche, den Beschwerdeführer
in schulischer Hinsicht zu integrieren, sind weitgehend gescheitert. Immerhin
hat der Beschwerdeführer die 3. Oberschule abgeschlossen, in der Folge
aber keine Lehrstelle gefunden. Ein danach durchgeführtes Integrationsprogramm
ist wegen der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers abgebrochen worden.
Auch in der Folge hat keine vertiefte Integration in die Arbeitswelt
stattgefunden, wie in der Beschwerde selber festgehalten und unkritisch dem
langen Rekursverfahren zugeschrieben wird. Der Beschwerdeführer räumt auch ein,
dass er nur deshalb nicht von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden sei,
weil ihn seine Familie unterstützt habe. Erst vor Verwaltungsgericht hat der
Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach er seit dem 2. April
2013 zu 60 % erwerbstätig ist.
Soziale Kontakte des Beschwerdeführers, die über seinen
familiären Kreis hinausgehen, werden von ihm nicht behauptet. Weder ist ein
ausserfamiliärer Freundeskreis ersichtlich noch nimmt der Beschwerdeführer –
etwa in einem Verein – am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teil. Weiter
ist der Beschwerdeführer von 2001 bis 2012 regelmässig und teils massiv
straffällig geworden, was ebenfalls gegen eine vertiefte Integration in die hiesigen
Verhältnisse spricht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann
offensichtlich keine Rede davon sein, dass er perfekt in die hiesigen
Verhältnisse integriert ist und eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz
stattgefunden hat. Damit ist die Rekursabteilung zu Recht davon ausgegangen,
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen kann. Dem steht auch das vom Beschwerdeführer zitierte
Urteil nicht entgegen (EGMR, 12. Januar 2010, 47486/06,
Khan gegen das Vereinigte Königreich), weil der Betroffene bereits mit drei
Jahren nach Grossbritannien gekommen ist, dort die prägende Kindheitsphase
verbracht hat, fast 30 Jahre lang dort gelebt und eine eigene Familie
aufgebaut hat, was beim Beschwerdeführer alles nicht zutrifft.
3.
Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 13
Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könnte, würde sich
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts seiner
Straffälligkeit als verhältnismässig erweisen, nachdem der Anspruch auf
Achtung des Privatlebens unter dieser Voraussetzung eingeschränkt werden kann (Art. 36
Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist er
keineswegs nur im Bagatellbereich straffällig geworden. Er ist am 24. Oktober
2002 unter anderem wegen Raubes und Angriffs verurteilt worden, am 26. November
2003 und am 22. November 2005 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und am 31. Mai 2006 erneut wegen Angriffs. Damit hat der Beschwerdeführer
mehrfach Gewalt gegen Menschen ausgeübt und mehrfach gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen – beides Deliktskategorien, bei denen
die Rechtsprechung eine strenge Praxis verfolgt (vgl. BGE 125
II 521 E. 4a/aa). Weiter ist zu beachten, dass sich der
Beschwerdeführer als äussert uneinsichtig und unbelehrbar erwiesen hat. Der
mehrfache Widerruf bedingt ausgesprochener Strafen und zwei fremdenpolizeiliche
Verwarnungen haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Selbst nachdem
ihn das Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit erstinstanzlich weggewiesen
hat, ist er noch während des laufenden Rekursverfahrens bereits wieder mehrfach
straffällig geworden. Angesichts seiner fortgesetzten Straffälligkeit, seinen
Gewaltstraftaten und seiner Betäubungsmittelkriminalität müssten
ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen
Gunsten ausfallen würde. Mit Blick auf seine mangelhafte Integration in die
hiesigen Verhältnisse (vgl. E. 2.2) sind solche indessen nicht ersichtlich.
4.
Weitere Anspruchsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht. Da er sich auch nicht gegen die vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend Verweigerung einer Ermessensbewilligung wendet, ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung besteht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 124
des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)
Eine Minderheit der Kammer hat unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde
beantragt, aus folgenden Gründen:
1.
1.1 Die
Europäische Kommission sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
hatten sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage der
Zulässigkeit der Ausweisung von ausländischen Straftätern zu befassen, die im
Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind. Die beiden Instanzen beurteilten die ihnen
unterbreiteten Fälle auf die Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 EMRK
verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welchen sie
nicht nur bei jugendlichen, sondern ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die
im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, als betroffen ansehen (EGMR, 26. März
1992, Beldjoudi c. Frankreich = EuGRZ 1993, S. 556; EGMR, 13. Juni
1995, Nasri c. Frankreich). In neueren Entscheiden betont der EGMR, dass nicht
alle Einwanderer – unabhängig von der Aufenthaltsdauer in dem Land, aus dem sie
ausgewiesen werden sollen – zwangsläufig über ein Familienleben im Sinn von Art. 8
EMRK verfügen, diese Bestimmung jedoch auch das Recht schützt, Beziehungen zu
anderen Menschen und der Aussenwelt herzustellen bzw. zu pflegen, und generell
auch Aspekte der sozialen Identität eines Menschen umfasst. Es müsse deshalb
akzeptiert werden, dass alle sozialen Beziehungen zwischen Einwanderern und der
Gemeinschaft, in der sie ihr Leben und ihren Platz gefunden hätten, Bestandteil
des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK bildeten (EGMR, 15. November
2011, Shala c. Schweiz, Nr. 52879 = Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013,
S. 436 ff.; 24. November 2009, Omojudi c. Grossbritannien,
Nr. 1820/08; 12. Januar 2010, Khan c. Grossbritannien, Nr. 47486/06;
9. Dezember 2010, Gezginci c. Schweiz, Nr. 16327/05). Unabhängig
davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn vorliege, müsse die Ausweisung bzw.
aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen Platz in der
Gemeinschaft gefunden habe, wobei der Grad der gesellschaftlichen Integration
angesprochen ist, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gelten
(EGMR, 14. Juni 2011, Osman c. Dänemark, Nr. 38058/09; EGMR, 9. Oktober
2003, Slivenko v. Lettland, Nr. 48321/99 = EuGRZ 2006, 560). Der EGMR
bestimmt jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall, ob er diesen eher unter
dem Aspekt des "Familienlebens" oder des "Privatlebens" bzw. eines kombinierten Schutzbereiches von beiden prüft (EGMR,
13. Oktober 2011, Trabelsi c. Deutschland, Nr. 41548/06 = EuGRZ 2012,
11; EGMR, 23. Juni 2008, Maslov c. Österreich, Nr. 1638/03; EGMR, 18. Oktober
2006, Üner c. Niederlande, Nr. 46410/99). Es unterstehen demnach nur die
Beziehungen zwischen den (Ehe-)Partnern und jene zu deren minderjährigen
Kindern dem Schutz des Familienlebens (Sonderfälle eines ausgeprägten
Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten vorbehalten); die
Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und
beruflichen Beziehungen eines Menschen betreffen dagegen den Schutz des
Privatlebens (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende
Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des
Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 5).
Der EGMR erachtete damit nach der
Kasuistik der zitierten Fälle den Schutzbereich des Privatlebens von Art. 8
EMRK in ständiger Rechtsprechung in folgenden Konstellationen als betroffen:
- Das Urteil Shala betraf einen
kosovarischen Staatsangehörigen, welcher als 7-Jähriger im Familiennachzug in
die Schweiz kam und insgesamt 18 Jahre hier gelebt hatte sowie über kein
relevantes Familienleben verfügte. Er wurde wiederholt wegen SVG-Delikten sowie
wegen gegen Raufhandel, Erpressung und Drohung zu insgesamt 5.5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Gerichtshof erachtete die
Ausweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als Eingriff in
den Schutzbereich des Privatlebens und erlaubte dem Beschwerdeführer eine
Berufung auf Art. 8 EMRK. Wegen der engen Beziehungen des
Beschwerdeführers zu seinem Heimatland stufte der Gerichtshof den Eingriff in
sein Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK jedoch als
gerechtfertigt ein.
- Der Beschwerdeführer im Urteil Omojudi
war als 22-Jähriger im Jahr 1982 aus Nigeria als Student nach Grossbritannien
gekommen und wurde 2008, nachdem er wegen sexueller Nötigung zu einer
15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nach Nigeria ausgeschafft.
Der Gerichtshof erachtete diese Wegweisung als unverhältnismässig und stellte
eine Verletzung des Rechts auf Privatleben fest.
- Im Urteil Khan hat der Gerichtshof die
Unverhältnismässigkeit der Ausschaffung eines im Alter von drei Jahren nach
Grossbritannien gekommenen Pakistanis, welcher u. a. wegen Drogenhandels
zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, mit
einer Verletzung des Privatlebens begründet.
- Im Urteil Gezginci ging es um einen
56-jährigen Türken, welcher seit 30 Jahren in der
Schweiz lebte und sich zuletzt längere Zeit illegal im Land aufgehalten hatte.
Der Gerichtshof sah in der Härtefallbewilligungsverweigerung einen Eingriff in
das Recht auf Schutz des Privatlebens. Es erachtete diesen jedoch als im Sinn
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, da Gezginci über vertiefte
Beziehungen zur Türkei verfügte und sich in der Schweiz nicht integriert hatte.
1.2 Vorliegend
emigrierte der 1984 geborene Beschwerdeführer im Alter von 13 Jahren in die Schweiz und erhielt 1997 eine Aufenthaltsbewilligung,
welche bis im Jahre 2006 jährlich verlängert wurde. Heute lebt der
Beschwerdeführer seit 16 Jahren in der Schweiz,
hat den Oberstufenschulabschluss in der Schweiz gemacht und ist derzeit
erwerbstätig. Er verfügt über enge soziale und familiäre Kontakte, insbesondere
zu seinen Geschwistern und Eltern, in der Schweiz. Angesichts der vorstehend
zitierten Rechtsprechung des EGMR, wonach sich ebenfalls straffällige Ausländer
nach langjährigem Aufenthalt im Gaststaat auf den Schutzbereich des
Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen können, ist dies auch dem
Beschwerdeführer nicht zu verwehren.
Ferner tangiert die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach 16-jährigem Aufenthalt in der Schweiz den Schutzbereich
des Privatlebens von Art. 8 EMRK in Konsequenz auch deshalb, weil eine
Niederlassungsbewilligung in der Regel nach 10-jährigem Aufenthalt erteilt
wird, ein Gesuch um Einbürgerung grundsätzlich nach zwölf Jahren möglich ist
(vgl. dazu BGE 130 II 281, E. 3.2.1 mit Hinweis auf Martin Bertschi/Thomas
Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und
Familienlebens, in: ZBl 104/2003, S. 225 ff.) und ab einer
Anwesenheit von 10 Jahren bereits deshalb ein Härtefall angenommen werden muss,
weil die Beziehungen zur Schweiz nach 10 Jahren
Landesaufenthalt derart eng sind, dass die Härte darin liegt, dass diese nicht
mehr gelebt werden könnten (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Der
Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf
sein Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK.
2.
2.1 Liegt
eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8
EMRK, erweist sich diese als konventionskonform, falls sie gesetzlich
vorgesehen ist, ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
verfolgt und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig erscheint.
Die Notwendigkeit des Eingriffs betrifft
die Frage, ob dieser durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt
und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.
einer fairen Interessenabwägung entspricht. Demnach muss das öffentliche
Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private
Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinn überwiegen, dass
sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE
137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153
E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges
öffentliches Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in
Betracht (BGr, 2C_126/2012 vom 23. August 2012, E. 3.1; 2C_932/2011
vom 7. Juni 2012, E. 3.2; 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012, E. 3;
2C_778/2011 vom 24. Februar 2012, E. 4.5).
Der EGMR hat im Fall Emre c. Schweiz
(22. Mai 2008, Nr. 42034/04, "Emre
Nr. 1") Kriterien für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit des Eingriffs bei jungen Erwachsenen aufgestellt, welche
noch keine eigene Familie gegründet haben. Danach sind bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende
Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 8 mit
Hinweisen):
-
Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als
Erwachsener begangen hat;
-
ob es sich um Gewaltdelikte gehandelt hat oder
nicht;
-
die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat;
-
die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und
das Verhalten während dieser;
-
die sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Einreise als
Kind/Jugendlicher bzw. Geburt im Aufenthaltsstaat oder erst als junger
Erwachsener);
-
der Gesundheitszustand des Betroffenen;
-
die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
verbundene Dauer der Fernhaltung.
Die Berücksichtigung dieser Aspekte
führten im Fall des mit 6 Jahren in die Schweiz
gekommenen Türken Emre zu einer Verurteilung der Schweiz wegen Verletzung von Art. 8
EMRK. Emre war in der Schweiz mehrfach strafrechtlich zu insgesamt 18.5 Monaten Freiheitsentzug (Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten,
Diebstahl) verurteilt worden und verfügte nur über schwache Beziehungen zur
Türkei. Der EGMR stufte die Straftaten als Jugenddelinquenz ein und mass ihnen
deshalb nur eine begrenzte Schwere zu. Im Fall Shala kam es demgegenüber in
einem ähnlichen Fall zu keiner Verurteilung (vgl. E. 1.1). Ausschlaggebend
war, dass Shala eine tiefe Beziehung zu seiner Heimat aufrecht erhalten hatte
und zwischenzeitlich im Kosovo verheiratet war (vgl. dazu auch Zünd/Hugi Yar,
a.a.O., S. 9). Das Kriterium der vertieften Beziehungen zum Heimatland
führte ebenso im Fall Gezginci zu keiner Verurteilung der Schweiz.
2.2 Vorliegend
erfüllt der Beschwerdeführer durch die erwirkten Verurteilungen den Tatbestand
von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, wonach der Ausländer aus der
Schweiz ausgewiesen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit
dieser Massnahme.
Als bei der Tat 17-Jähriger wurde der
Beschwerdeführer am 24. Oktober 2002 wegen Mitwirkung an tätlichen
Auseinandersetzungen mit andern Jugendlichen (Opfer erlitt Rissquetschwunde),
des Raubes eines Mobiltelefons, weil er sich ein gestohlenes Natel schenken
liess, Marihuana konsumierte hatte und bei einem Ladendiebstahl 5 DVDs stahl,
zu sechs Monaten Einschliessung bedingt verurteilt. Die in den Jahren 2003,
2005 und 2013 erwirkten Strafbefehle beruhten im Wesentlichen auf
Drogenkonsumdelikten: Im 2003 wurde der Beschwerdeführer mit 9 Ecstasy-Pillen angehalten, welche für seinen Eigenkonsum und für
die Weitergabe an Kollegen bestimmt waren. Zudem verkaufte er 2 Gramm Speed und stellte einen Kontakt zwischen einem
Ecstasy-Konsumenten und einem -Verkäufer her sowie rauchte zwei- bis dreimal täglich einen Joint. Dem
Strafbefehl vom 22. November 2005 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Konsum und Abgabe bzw. Verkauf von kleinen Mengen von Marihuana sowie Mitführen
eines Dolches im Auto. Der Strafbefehl vom 31. Mai 2006 beruhte auf
folgendem Tatgeschehen: Am 16. Mai 2006 ging der Beschwerdeführer als
Mittäter auf eine Person los, wobei der Geschädigte infolge eines Faustschlages
des Mittäters des Beschwerdeführers einen Bluterguss über dem rechten Auge
erlitt. Am 3. Januar 2006 weigerte sich der Beschwerdeführer bei der
angekündigten Pfändung mitzuwirken. Im 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen
Konsums, Besitzes und Verkaufs von Marihuana zu einer Geldstrafe und Busse
verurteilt. Zusammengerechnet erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt eine
Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 75 Tagen.
Es fällt auf, dass die Delikte des
Beschwerdeführers nur eine relative Schwere gehabt haben. Es handelt sich
vorliegend nicht um besonders schwere Gewalt-, Sexual- und Drogendelikte – wie
dies die Mehrheit der Kammer erwägt. Die schwerwiegendsten Taten
(Mobiltelefon-Raub, Beteiligung am Zufügen einer Rissquetschwunde) beging der
Beschwerdeführer zudem vor 13 Jahren als
Jugendlicher. Seither hat sich seine Delinquenz an der Grenze zum
Bagatellbereich bewegt und hat nicht an Schwere zugenommen. Eingestellte
Strafverfahren und ehemalige Schulprobleme können dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Wegweisungsverfahren nicht vorgeworfen werden. Auch wenn dem
Beschwerdeführer vorgehalten werden muss, dass er immer wieder wegen
Marihuana-Konsums und Kleinhandels von Marihuana belangt werden musste, liegt
eine eigentliche kriminelle Karriere mit einer sich zusehends verschlechternden
Situation, indem der Ausländer – statt sich zu bessern – mit der deliktischen
Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden
kommen lässt (BGr, 24. Februar 2009, 2C_745/2008, E. 4.2; 14. August
2006, 2A.297/2006, E. 2; 17. Oktober 2005, 2A.274/2005, E. 2.2.2;
16. März 2001, 2A.468/2000, E. 3b) nicht vor. Der Beschwerdeführer
stellt keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers kann
deshalb nicht als gross eingestuft werden.
Demgegenüber sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gewichtig.
Der Beschwerdeführer hat seine Adoleszenz und einen Teil seiner Schulzeit in
der Schweiz verbracht und lebt seit nunmehr 16 Jahren
hier. Eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR entscheidwesentliche vertiefte
Beziehung zum Heimatland liegt nicht vor. Er verfügt nur über schwache
Beziehungen zu seinem Ursprungsland, indem er dieses unbestritten seit mehr als
13 Jahren nicht mehr besucht hat. Demgegenüber
verfügt er in der Schweiz über intakte soziale und familiäre Beziehungen. Er
wird von seinem älteren Bruder und seinen Eltern unterstützt, bei welchen er
auch wohnt. Er ist sprachlich perfekt integriert, indem er Dialekt spricht.
Zwar hat sich der Beschwerdeführer bislang beruflich nicht nachhaltig zu
integrieren vermocht, da er jedoch nie Sozialhilfe in Anspruch genommen und
derzeit erwerbstätig ist, besteht deswegen kein hinreichendes öffentliches
Interesse an seiner Wegweisung. Im Ergebnis wiegt deshalb das private Interesse
gemessen am öffentlichen Interesse an der Fernhaltung schwerer. Die Wegweisung
erweist sich als unverhältnismässig. Angesichts dieser Interessenlage erweist
sich der Eingriff in das Privatleben unter den vorliegenden Umständen als nicht
gerechtfertigt im Sinn der Praxis des EGMR.