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Geschäftsnummer: VB.2013.00115  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten, den der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers eingereicht hatte. Denn Wortlaut und Inhalt des Rekurses belegen, dass der Arzt die Interessen seines Patienten wahrnehmen wollte und den Rekurs im Namen des Beschwerdeführers erhoben hat. Dafür hätte es grs. einer Vollmacht bedurft, weshalb die Vorinstanz eine Nachfrist hätte ansetzten müssen. Sie ist hingegen mangels Legitimation des Arztes direkt nicht auf den Rekurs eingetreten, was überspitzt formalistisch erscheint (E. 2.3).

Rückweisung an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
LEGITIMATION
REKURS
SOZIALHILFE
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
VERTRETUNG
VERTRETUNGSBEFUGNIS
VOLLMACHT
VOLLMACHTLOS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 20a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00115

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 6. Mai 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

B, Klinik F,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit Februar 2011 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen. Die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D verfügte am 11. September 2012, der Mietzins von monatlich Fr. 1'785.- werde längstens bis zum 31. März 2013 berücksichtigt. A wurde aufgefordert, bis dahin in Zusammenarbeit mit der Wohnungsvermittlung E eine günstigere Wohnung zu suchen. Habe er bis dann keine der Auflage entsprechende Wohnung gefunden, müsse er mit einer Kürzung des im Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses rechnen.

II.  

Mit Einsprache vom 3. Oktober 2012 gelangte A an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Sinngemäss beantragte er unter Hinweis auf seine gesundheitliche Situation den weiteren Verbleib in der aktuellen Wohnung. Die Einsprache wurde am 6. Dezember 2012 abgewiesen.

III.  

Am 9. Januar 2013 erhob der A behandelnde Arzt, Dr. med. B, Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2012, welchen er an die Geschäftsstelle der Sozialbehörde richtete. Diese leitete den Rekurs am folgenden Tag an den Bezirksrat Zürich weiter. Der Bezirksrat trat am 24. Januar 2013 auf den Rekurs nicht ein, da B nicht rekurslegitimiert sei.

IV.  

A gelangte mit Beschwerde vom 21. Februar 2013 (Poststempel vom 23. Februar 2013) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss erneut, dass er in der aktuellen Wohnung bleiben könne bzw. dass der Bezirksrat auf den Rekurs hätte eintreten sollen. Dabei legte er auch einen Bericht des behandelnden Arztes B vom 21. Februar 2013 ins Recht. Bezüglich des von B am 9. Januar 2013 erhobenen Rekurses hielt der Beschwerdeführer fest, jener habe das Rechtsmittel unter seiner Anleitung erhoben. Die Sozialbehörde beantragte am 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, wie schon der Bezirksrat am 28. Februar 2013. Am 26. März 2013 gingen beim Gericht weitere ärztliche Unterlagen seitens des Arztes B ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Streitgegenstand bildet die Auflage an den Beschwerdeführer, eine um mindestens Fr. 685.- pro Monat günstigere Wohnung zu finden. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, entspricht der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Es ist daher von einem unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Arztes des Beschwerdeführers mangels dessen Legitimation nicht eingetreten ist oder ob sie – wie in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht wird – davon hätte ausgehen müssen, dass der Arzt im Namen des Beschwerdeführers Rekurs erhoben hatte. Unbestritten ist, dass der Arzt selber in seinen eigenen Interessen nicht weiter berührt ist.

2.2 Der behandelnde Arzt B reichte den "Rekurs betreffend Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 06. Dezember 2012 betreffend A, A, geb. 1966" am 10. Januar 2013 geschrieben auf seinem Geschäftspapier, ein. Zur Begründung führte er an, er "beantrage einen Rekurs", da nach der ICF-Klassifikation der WHO der Patient deutliche Einschränkungen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten zeige. Ein Wohnungswechsel würde eine übermässige Beanspruchung des ohnehin durch seine Krankheiten eingeschränkten Patienten führen.

Der Bezirksrat hielt daraufhin fest, Rekurrent und Adressat der angefochtenen Verfügung seien nicht identisch. Der behandelnde Arzt mache weder geltend, er handle als Vertreter des Adressaten, noch lege er eine entsprechende Vollmacht ins Recht. Aus der Eingabe gehe in keiner Weise hervor, dass der Adressat selber überhaupt Rekurs erheben wolle. Der Rekurrent (das heisst der behandelnde Arzt) habe daher als Dritter zu gelten, welcher den Rekurs in eigenem Namen erhebe. Inwieweit er in seinen eigenen Interessen berührt sei, sei aber nicht ersichtlich, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

2.3 Wortlaut und Inhalt des vom behandelnden Arzt erhobenen Rekurses belegen indessen unmissverständlich, dass der Arzt die Interessen seines Patienten bzw. des Beschwerdeführers wahrnehmen wollte. Eine andere Interpretation entbehrt jeglichen Sinns; der Bezirksrat führt denn auch selber aus, es sei nicht erkennbar, inwieweit der Arzt in seinen eigenen Interessen berührt sein soll. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Arzt den Rekurs nicht für sich, sondern für den Beschwerdeführer eingereicht hat. Dafür hätte es grundsätzlich einer schriftlichen, vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht bedurft. Die Bevollmächtigung kann sich aber auch stillschweigend aus den Umständen ergeben, wie auch das Bundesgericht festgehalten hat (BGr, 7. März 2007, 1A.114/2006, E. 5.3; 17. September 2004, 2A.420/2004, E. 1, 2). Zwecks Erfüllung des Erfordernisses der schriftlichen Vollmacht hätte die Vorinstanz so oder so zuerst eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen müssen, mit der Androhung des Nichteintretens bei Säumnis (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 16 f.). Dies hat die Rekursinstanz jedoch unterlassen und ist sogleich auf den Rekurs nicht eingetreten. Dies erscheint jedoch, auch angesichts des Umstands, dass sowohl der Arzt als auch der Beschwerdeführer nicht rechtskundig sind, als überspitzt formalistisch (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 3), weshalb die Sache zu neuem Entscheid (unter Aufführung des Beschwerdeführers als Partei) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten hat, der Arzt habe den Rekurs unter seiner Anleitung gemacht, kann nun auf eine Nachfrist für die Nachreichung einer Vollmacht verzichtet werden. Da gemäss § 20a Abs. 2 VRG neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig sind, werden bei der Entscheidfindung grundsätzlich auch der Arztbericht vom 21. Februar 2013 sowie die weiteren ärztlichen Unterlagen, die an den Bezirksrat weiterzuleiten sind, zu berücksichtigen sein (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47 f.).

3.  

3.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit wie erwähnt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).

3.2 Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137, E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…