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Geschäftsnummer: VB.2013.00119  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.04.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Zuständigkeit für Erlassgesuch. Das Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld gegenüber der Sozialbehörde ist bei der verfügenden Behörde zu stellen. Das Verwaltungsgericht tritt mangels Zuständigkeit nicht auf das Erlassgesuch ein, überweist dieses aber aus prozessökonomischen Gründen an die zuständige Sozialbehörde (1.2). Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ERBANFALL
ERLASSGESUCH
HÄRTEFALL
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 27 lit. b SHG
§ 5II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00119

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. April 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde von November 1999 bis Juni 2001 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 8. Juli 2011 wurde sie von der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Rückerstattung von Fr. 5'000.- verpflichtet.

Mit Schreiben vom 2. August 2011 wandte sich A an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) und bat um Erlass der Rückerstattungsfor­derung von Fr. 5'000.- oder einen Vorschlag, wie sie den Betrag unter den gegebenen Um­ständen zurückzahlen solle. Die SEK trat mit Entscheid vom 26. Januar 2012 auf die Ein­sprache nicht ein.

II.  

Dagegen gelangte A am 1. März 2012 an den Bezirksrat Zürich und bean­tragte wiederum den Erlass der Rückerstattungsverpflichtung. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 24. Januar 2013 nicht ein.

III.  

Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 wandte sich A an das Verwaltungsgericht und machte geltend, die Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 5'000.- bedeute für sie ei­nen grossen finanziellen Härtefall. Die Sozialbehörde beantragte am 7. März 2013 die Ab­weisung der Beschwerde, während der Bezirksrat gleichentags auf eine Vernehmlassung – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids – verzichtete.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht beinhaltet sinngemäss ein Gesuch um Erlass- bzw. Stundung der Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde.

1.2.1 Ein förmliches Gesuch auf Erlass einer Rückerstattungsschuld ist bei der verfügenden Behörde zu stellen, das heisst vorliegend bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Ein solcher Erlass setzt den Bestand einer rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung voraus (VGr, 31. Oktober 2012, SB.2012.00118, E. 1.1; 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 3.4; 8. Dezember 2011, VB.2011.00335, E. 4.2). Der ursprünglich verfügenden Behörde kommt beim Entscheid über den Erlass einer Rückerstattungsforderung ein grosser Beur­teilungsspielraum zu (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 7.3; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 Rz. 14). Da vorliegend die Sozialbehörde noch gar nicht über den Erlass ihrer Forderung entschieden hatte, kann die Frage auch nicht im Rechtsmittelverfahren behandelt werden (VGr, 25. Oktober 2012, VB.2012.00429, E. 1.2).

Auf das Erlass- bzw. Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin ist folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

1.2.2 Eingaben an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wie sich jedoch aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG ergibt, dient diese Überweisungspflicht insbesondere der Fristwahrung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32). Ein Erlassgesuch ist an keine Frist gebunden, weshalb eine Überweisung in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist. Aus prozessökonomi­schen Gründen erweist es sich vorliegend jedoch gerechtfertigt, die Eingabe der Beschwer­deführerin der zuständigen Sozialbehörde weiterzuleiten. Diese hat das Erlassgesuch – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils – zu behandeln.

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zudem, ihr sei der Rückerstat­tungsbetrag von Fr. 5'000.- zu erklären, ohne sich weiter mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Da die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, strebt sie mit ihrer Beschwerde wohl eine materielle (Erst-)Beurtei­lung ihrer Anliegen an und folglich die Aufhebung des Nichteintretensentscheids (vgl. VGr, 22. September 2010, VB.2010.00395, E. 1.2). Letzteres bringt die Be­schwerdeführerin zwar nicht explizit vor. Weil es sich bei ihr aber um einen juristischen Laien handelt, rechtfertigt es sich, geringere Anforderungen an die Beschwerde zu stellen, als wenn diese durch einen Rechtskundigen verfasst worden wäre (VGr, 4. April 2013, VB.2013.00004, E. 1.3; 9. Juli 2003, VB.2002.00397, E. 3). Ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist, wird daher trotz fehlender expliziter Rüge anhand der Akten geprüft. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diesen Teil der Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Sozialbehörde stützte die Rückerstattungsverpflichtung auf § 27 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, wonach rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger unter anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Die Beschwerdeführerin habe aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters Fr. 30'000.- erhalten, wovon ein Freibetrag von Fr. 25'000.- abgezogen werde, weshalb sie Fr. 5'000.- zurückzuerstatten habe.

2.2 Die Beschwerdeführerin wandte sich dagegen mit Eingabe vom 2. August 2011 an die SEK, worin sie ausführte, dass sie schwer sehbehindert sei und nur zu 60 % arbeiten könne. Bei diesem geringen Lohn bleibe Ende Monat nichts übrig, weshalb es ihr nicht möglich sei, den Betrag von Fr. 5'000.- zu zahlen. Daher bitte sie um Erlass der Rückerstattungszahlung.

2.3 Die SEK hielt fest, dass die Rückerstattungsforderung von Fr. 5'000.- von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei und damit nicht Gegenstand der Einsprache bilde. Auf das Erlassgesuch trat sie mangels Zuständigkeit nicht ein, da dafür die verfü­gende Behörde zuständig sei; im vorliegenden Fall das Quartierteam B oder die Inkassostelle. Über den Erlass einer Forderung bzw. die Festlegung von allfälligen Ratenzahlungen sei aber erst zu befinden, nachdem die Forderung selbst rechtskräftig geworden ist. Ebenso trat der Bezirksrat infolge Unzuständigkeit nicht auf den Rekurs ein.

3.  

3.1 Die Vorinstanzen haben festgehalten, dass die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung nicht Gegenstand des Verfahrens sei, da die Beschwerdeführerin diese nicht bestritt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei finanziell nicht zur geforderten Rückerstattung in der Lage, bezieht sich nicht auf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Rückerstattungsverfügung (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4a). Ob die Rückerstattung bei der Beschwerdeführerin eine grosse Härte verursacht, hatten die Vorinstanzen somit nicht zu prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Erlassverfahrens. Wie bereits dargelegt ist für die Behandlung des Erlassgesuchs die ursprünglich verfügende Behörde zuständig.

Folglich sind die Vorinstanzen zu Recht mangels Zuständigkeit nicht auf die Einsprache bzw. den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten. Da bei nicht fristgebundenen Eingaben keine Überweisungspflicht besteht (s. oben E. 1.2.2), durften die SEK und der Bezirksrat grundsätzlich auf eine Überweisung der Eingabe an die Sozialbehörde verzichten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen.

Zur Klärung der Sache wäre es jedoch zweckdienlich gewesen, hätte bereits die SEK, spä­testens aber der Bezirksrat, die Sache an die zuständige Behörde zur Behandlung des Erlassgesuchs überwiesen, nachdem klar geworden war, dass die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Rückerstattung als solche nicht anfocht (vorn E. 3.1). Seit der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. August 2011 sind immerhin 1 ¾ Jahre vergangen. Mit einer raschen Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Sozialbehörde hätte diese Verfahrensdauer verhindert werden können.

4.  

4.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird der Beschwerdegegnerin gemäss § 5 Abs. 2 VRG weitergeleitet, zur Behand­lung des Erlassgesuchs bzw. des Gesuchs um Regelung der Zahlungsmodalitäten, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

4.2 Die Gerichtskosten sind im vorliegenden Fall auf die Gerichtskasse zu nehmen, da einerseits Billigkeitsgründe dafür sprechen und andererseits das vorliegende Verfahren hätte vermieden werden können, wenn bereits die SEK die Eingabe der Beschwerdeführerin an die zuständige Behörde weitergeleitet hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…