{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.05.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00120_29-05-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212902&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a0ea1c4b4ff2cda120c4c3033a55be7a"}, "Num": [" VB.2013.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2013.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2013.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2013.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Leistungseinstellung. Akteneinsichtsrecht (E. 2). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt, nachdem ihm zum zweiten Mal eine Stelle in einem Arbeitsprogramm aufgrund Unp\u00fcnktlichkeit bzw. unentschuldigter Absenzen fristlos gek\u00fcndigt worden war (E. 3). Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist vorliegend als zul\u00e4ssig zu erachten, da es sich um eine zumutbare, wenn auch nicht gen\u00fcgend herausfordernde Arbeit handelt und der Beschwerdef\u00fchrer daf\u00fcr entsch\u00e4digt wird und sich seine Lage durch die Teilnahme verbessern kann (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Weisung nicht gen\u00fcgend nachgekommen, weshalb sich der Schluss rechtfertigt, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage ist auch vorausgesetzt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, f\u00fcr sich zu sorgen (E. 5.1-3). Durch die Teilnahme an dem Arbeitsprogramm k\u00f6nnte der Beschwerdef\u00fchrer mindestens teilweise ein Erwerbseinkommen erzielen und damit die Notlage zumindest mildern (E. 5.4). Die Sozialbeh\u00f6rde ist allerdings nur berechtigt, Leistungen im Umfang jenes Einkommens einzustellen, das der Beschwerdef\u00fchrer wegen seines Verhaltens und der daraus resultierenden K\u00fcndigung nicht erzielte. Die g\u00e4nzliche Einstellung von Unterst\u00fctzungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarit\u00e4t zul\u00e4ssig (E. 5.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:15", "Checksum": "6bba4bdc3a25f70659aa579ef6cf79da"}