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VB.2013.00121
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Mai 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialkommission, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und B, geboren 1934 bzw. 1945, werden seit dem 1. Juli 2011 von der Stadt C ergänzend zur AHV mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie bewohnen eine 4 ½-Zimmer-Wohnung zum aktuellen Mietpreis von Fr. 1'865.- pro Monat und suchen intensiv nach einer günstigeren Wohnung. Mit Beschluss vom 27. August 2012 übernahm die Sozialkommission C den zu hohen Mietzins längstens bis Ende September 2013 und wies die Eheleute A und B an, weiter intensiv nach einer günstigeren Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'300.- inkl. Nebenkosten zu suchen. Zudem wurde von ihnen "erwartet", dass sie eine Wohnung in einer der städtischen Alterssiedlungen beziehen, sofern sie ein entsprechendes Angebot erhalten würden. Die Verweigerung der Wohnungssuche oder des Bezugs einer Alterswohnung würde zu einer Leistungskürzung führen. Am 18. September 2012 konnten die Eheleute A und B in der Alterssiedlung E eine 2-Zimmer-Wohnung besichtigen, deren Bezug sie in der Folge ablehnten. Androhungsgemäss kürzte die Sozialkommission C mit Beschluss vom 26. November 2012 den Grundbedarf der Eheleute A und B um 15 % (Fr. 224.25) per 1. Dezember 2012 bis längstens 30. September 2013. Sollten sie bis dahin keine günstigere Wohnung gefunden haben, würden in der Bedarfsberechnung lediglich noch Fr. 1'300.- für Mietkosten berücksichtigt. II. Dagegen legten die Eheleute A und B am 12. Dezember 2012 Rekurs beim Bezirksrat D ein und verlangten die Aufhebung der verhängten Leistungskürzung. Die Sozialkommission C beantragte am 19. Januar 2013 die Abweisung des Rekurses. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit Beschluss vom 1. Februar 2013 ab. III. Dagegen erhoben die Eheleute A und B am 27. Februar 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangten, von einer Leistungskürzung sei abzusehen. In der Beschwerdeantwort beantragte die Sozialkommission C die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat D hatte dasselbe beantragt und auf eine einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. In ihrer Stellungnahme dazu betonten die Beschwerdeführenden, dass sie keine Weisungen missachtet hätten. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Die Rekursinstanz hielt ebenso wie die Beschwerdegegnerin fest, dass die mit Beschluss vom 27. August 2012 erteilten Weisungen an die Beschwerdeführenden, sich weiterhin um eine günstige Wohngelegenheit zu bemühen und – falls vorhanden – das Angebot einer Wohnung in einer Alterssiedlung anzunehmen, nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden seien. Das trifft indessen nicht zu. Vielmehr stellen solche Anordnungen nach einem kürzlich ergangenen Bundesgerichtsurteil (selbständig eröffnete) Zwischenentscheide dar. Zwischenentscheide sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und dabei ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Sozialhilfe beziehende Person ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, die auferlegte Verhaltenspflicht umgehend anfechten zu können, ohne die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen. Anderseits soll eine unterst ¿zte Person nicht dazu verhalten werden, eine Weisung als solche zum Vornherein, gleichsam auf Vorrat, anfechten zu müssen. Vielmehr soll der Schwerpunkt ihrer Bemühungen auf dem Bestreben liegen, die Weisung erfüllen zu können (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3). 1.3 Den Beschwerdeführenden wurden vorliegend zwei Weisungen auferlegt, nämlich einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Erfolglosigkeit ab 1. Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.- angerechnet würde, und anderseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer Leistungskürzung führen würde. Beide Weisungen hätten die rechtliche Situation der Beschwerdeführenden beeinflusst und wären als Zwischenentscheid je umgehend anfechtbar gewesen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch einzig gegen die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung der zweiten an die Beschwerdeführenden gerichteten Weisung, indem sie die ihnen angebotene Wohnung in der Alterssiedlung E nicht bezogen. Diese Weisung wird nach dem Ausgeführten (vorn E. 1.2) als solche vorab zu überprüfen sein. Hingegen haben die Beschwerdeführenden die Weisung, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen und ihre Anstrengungen nachzuweisen, nicht angefochten, sondern ihren Willen bekräftigt, dieser Weisung weiterhin nachzukommen. 2. 2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst unter anderem ein Recht auf Stellungnahme. Das Replikrecht gewährleistet, dass Betroffene sich gegenüber dem Gericht zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiterer Stellen äussern können. Mit Schreiben vom 21. Januar 2012 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Rekursantwort der Stadt C vom 19. Januar 2013 zukommen, teilte ihnen jedoch gleichzeitig mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit geschlossen sei, sie vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen und den Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen werde. Für die nicht über die entsprechenden juristischen Kenntnisse verfügenden Empfänger war damit nicht ersichtlich, dass eine Stellungnahme zu der Rekursantwort möglich war (vgl. EGMR, 28. Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., S. 174 ff.). Die Vorinstanz entschied bereits am 1. Februar 2013 über den Rekurs. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Replikrecht der Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 3.1). 2.2 Eine Verletzung des Replikrechts ist als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Diese zieht grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Sie kann aber im vorliegenden Verfahren geheilt werden, da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatten, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegeben Umständen aller Voraussicht nach zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49), ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen(vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 14 und 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich seit dem 1. April 2013 nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe einschliesslich der ab 1. Januar 2013 geltenden Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 SHV; OS 68, 96). 3.2 Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Das formelle Verfahren beim Anordnen von Auflagen und Sanktionen richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8). Nach § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 23 SHV). Die Suche nach einer günstigeren Wohnung gehört zu den zulässigen Weisungen und steht im Einklang mit der Pflicht unterstützter Personen, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008 [nachfolgend: Sozialhilferecht], S. 179, 187). 3.3 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (§ 24 Abs. 1 lit. a SHG) und vorgängig oder nachfolgend schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen wird. Die Leistungen können soweit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt kann um maximal 15 % für die Dauer von maximal 12 Monaten gekürzt werden (SKOS-Richtlinien Kap. A.8). Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann, die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. 8.2). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin bezahlte seit Beginn der Unterstützung der Beschwerdeführenden am 1. Juli 2011 einen Mietzins von ursprünglich Fr. 1'969.-, aktuell noch Fr. 1'865.- für deren 4 ½-Zimmer-Wohnung. Sie übernahm die überhöhte Miete bis längstens 30. September 2013 (vorn I.) und erteilte den Beschwerdeführenden die Weisung, bei entsprechendem Angebot, eine Wohnung in einer der städtischen Alterssiedlungen zu beziehen. Diese Weisung diente dazu, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu mindern (vorn E. 2.2); zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen. Die Weisung ist nicht zu beanstanden. 4.2 Misslingt die Suche nach einer günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen, so sind auch überhöhte Wohnungskosten ohne zeitliche Befristung zu übernehmen, mindestens aber für so lange, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Dabei sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158 E. 3.4; 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2; 30. Dezember 2008, VB.2008.00499 E. 4.1; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). 4.3 Die Beschwerdeführenden lehnten es ab, die von ihnen am 18. September 2012 besichtigte 2-Zimmer-Wohnung in der Alterssiedlung E zu beziehen, weil sie sich für eine 2 ½- bis 3-Zimmer-Wohnung beworben hatten. Die Kosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in der Alterssiedlung E betragen zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 1'250.- und lagen damit im vorgegebenen Rahmen (bis Fr. 1'300.-) für die Beschwerdeführenden. Für eine 2 ½-Zimmer-Wohnung wären dagegen bereits Fr. 1'350.- bis Fr. 1'450.- an Miete zu bezahlen. Die Alterssiedlung E besteht aus zwei Hochbauten mit insgesamt 103 Wohnungen und wurde 1975 nach den damaligen Vorstellungen von Komfort gebaut. Sie verfügt über eine grosse Dachterrasse, einen Mehrzweckraum, eine Werkstatt und eine gepflegte Gartenanlage mit Weiher. Die Beschwerdeführenden erachteten den Komfort gegenüber heute üblichen Verhältnissen als ungenügend (kleine Küche, kein Geschirrspüler, kleiner Kühlschrank, ungenügende Einbauschränke, kein Internetanschluss, Zimmer zu klein). Ferner hätten sie 2–3 Mal pro Woche die Enkelkinder zu betreuen, was in dieser kleinen Wohnung nicht möglich wäre. 4.4 Die Beschwerdeführenden wohnen aktuell in C. Die Alterssiedlung E in C würde ihnen ermöglichen, wenn auch nicht im selben Quartier, so doch in ihrer bisherigen Umgebung zu verbleiben. Zudem ist die Siedlung wie erwähnt auf ältere Personen ausgerichtet und können etwa Mahlzeiten im nahe gelegenen Alters- und Pflegeheim eingenommen werden. Gewiss wäre ein Umzug von der bisherigen 4 ½-Zimmer-Wohnung in eine 2-Zimmer-Wohnung E mit erheblichen Einschränkungen für die Beschwerdeführenden verbunden. Anderseits erscheinen die kleinräumigeren Verhältnisse einer 2-Zimmer-Wohnung in der Alterssiedlung und deren Komfortstand nicht als geradezu unzumutbar oder derart ungenügend, dass sie von den Beschwerdeführenden nur temporär bezogen werden könnte, um weiterhin nach einer anderen günstigen Wohnmöglichkeit zu suchen. Zu bedenken bleibt dabei, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer intensiven Wohnungssuche auch im weiteren Umkreis von C seit bald zwei Jahren keine günstigere Wohnung haben finden können, was nicht nur am bescheidenen Höchstmietzins von Fr. 1'300.-, sondern auch an ihrem hohen Alter liegen dürfte. Inwieweit es den Beschwerdeführenden nicht mehr möglich wäre, ihre Enkelkinder zu betreuen, legen sie nicht substanziiert dar. Angesichts der vorhandenen Mehrzweckräume und der Grünanlage erscheint es aber durchaus möglich, die Enkelkinder tagsüber auch in einer kleineren Wohnung der Alterssiedlung zu betreuen. Insgesamt kann die Missachtung der Weisung durch die Beschwerdeführenden nicht damit gerechtfertigt werden, es sei ihnen eine ungenügende oder unzumutbare Unterkunft angeboten worden. 5. 5.1 Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten ist erst dann – und zwar mit separater Verfügung – anzuordnen, wenn feststeht, dass sich ein Sozialhilfeempfänger weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine solche umzuziehen, obwohl ihm dies zumutbar wäre (RB 2000 Nr. 84; § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG; VGr, 30. Dezember 2008, VB.2008.00499 E. 4.1; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Sozialhilferecht, S. 123). 5.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme des Mietzinses in Höhe von Fr. 1'865.- bis zum 30. September 2013 verfügt und inzwischen, soweit erkennbar, keine Änderung vorgenommen. Wie erwähnt, haben die Beschwerdeführenden den Bezug einer günstigeren Wohnung zu Unrecht verweigert (vorn E. 4.4). Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar, zur Sanktionierung der Nichtbefolgung der Weisung, eine Alterswohnung zu beziehen, den Grundbedarf der Sozialhilfebezüger zu kürzen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor intensiv nach einer günstigeren Wohngelegenheit suchen und regelmässig die erforderlichen Nachweise erbringen. Ferner wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden die nunmehr vorgenommene Kürzung der Leistungen korrekt im Voraus angedroht. 5.3 Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden die Alterswohnung besichtigten, deren überhöhte Miete bereits während fast eineinhalb Jahren übernommen hatte und sich bereit erklärte, diese bis längstens September 2013 weiter zu tragen, ihnen anderseits aber eine zumutbare Lösung für den Bezug einer günstigeren Wohnung präsentierte, erscheint die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von 10 Monaten nicht als unverhältnismässig. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beschwerdeführenden bereits eine günstigere Wohnung bezogen haben könnten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Kürzung wohl wieder aufgehoben würde, sollten sie bis September 2013 eine günstigere Wohnung gefunden haben (vorn E. 5.1). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu und haben sie auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |