{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00122_2013-06-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213018&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e5b1c68df844572c5d2281c4ee45190"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.06.2013  VB.2013.00122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.06.2013  VB.2013.00122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.06.2013  VB.2013.00122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung von Sozialhilfeleistungen. [Ein Ehepaar bezog w\u00e4hrend mehreren Jahren Sozialhilfeleistungen in der H\u00f6he von insgesamt Fr. 160'000.-. Kurz nach dem Ende der F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit wurde die Ehe geschieden. Sp\u00e4ter fand die Sozialbeh\u00f6rde heraus, dass der Ehemann w\u00e4hrend der Zeit der F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit ein nicht deklariertes Einkommen von Fr. 270'000.- erzielt hatte. Daraufhin verlangte die Beh\u00f6rde von beiden Ex-Ehegatten R\u00fcckerstattung in der H\u00f6he von je Fr. 160'000.-.] Die strafprozessuale Feststellung, wonach die Ex-Ehefrau vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nichts gewusst hatte, ist f\u00fcr das Verwaltungsgericht verbindlich (E. 4.2). Im Sozialhilferecht kommt die zivilrechtliche Bestimmung, die eine Solidarhaftung der Ehegatten statuiert, nicht zur Anwendung (E. 4.3). Der Umstand, dass Ehegatten w\u00e4hrend des F\u00fcrsorgebezugs eine Unterst\u00fctzungseinheit bilden (E. 4.4), hat zur Folge, dass ihr Verhalten nicht separat (verschuldensabh\u00e4ngig), sondern gesamthaft beurteilt wird. Deshalb sind grunds\u00e4tzlich beide Ehegatten r\u00fcckerstattungspflichtig, wenn ein Ehegatte (ohne Wissen des anderen) durch unrechtm\u00e4ssiges Verhalten Sozialhilfeleistungen f\u00fcr das Ehepaar erwirkt. Dies gilt auch dann, wenn die R\u00fcckerstattungsforderung - wie hier - nach Aufl\u00f6sung der Unsterst\u00fctzungseinheit (Ehescheidung) erfolgt (E. 4.5).  Es w\u00e4re im vorliegenden Fall allerdings unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, von der Ex-Ehegattin den gesamten Betrag zur\u00fcckzufordern, den das Ehepaar w\u00e4hrend der F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit gemeinsam bezogen hatte. Vielmehr rechtfertigt sich eine Reduktion auf die H\u00e4lfte (Fr. 80'000.-), da die Ex-Ehegattin vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nachweislich nichts wusste, weil ihr die deutsche Sprache und schweizerische Kultur bei Ehebeginn unbekannt waren und weil sie heute lediglich \u00fcber ein geringes Einkommen verf\u00fcgt (E. 5.2).  Die Einsprache- und die Rekursinstanz gew\u00e4hrten der Beschwerdef\u00fchrerin zu Unrecht keine unentgeltliche Rechtsvertretung (E.6.3).\rGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (E. 7).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:20:55", "Checksum": "5da6064d05393274a89797f3c0ea51f3"}