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Geschäftsnummer: VB.2013.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.06.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

Unter den gegebenen Umständen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers abzusehen (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich insbesondere mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und erachtete die weitere Strafverbüssung gegenüber der bedingten Entlassung als vorteilhaft (E. 5.3). Bis anhin konnte noch keine vertiefte Tataufarbeitung erfolgen. Dass der Beschwerdeführer die Therapie im Oktober 2012 wieder aufnahm und ein Lernprogramm absolvierte, ist zwar lobenswert, erscheint jedoch nicht ausreichend, um von einer entscheidend verbesserten Legalprognose ausgehen zu können. Gerade bei Rückfälligen sind an eine günstige Prognose höhere Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus zeigen auch die Umstände, die zur Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug führten, dass noch keine Stabilisierung bzw. Verminderung des Rückfallrisikos stattfinden konnte. Die Fortführung der Therapie im Rahmen des Strafvollzugs bietet jedoch die Möglichkeit hierzu. Die weitere Strafverbüssung dürfte daher auf die diesbezügliche Entwicklung des Beschwerdeführers einen positiven Einfluss ausüben. Dementsprechend ist momentan auch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen als bei Vollverbüssung der Strafe (E. 5.3.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
LEGALPROGNOSE
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
RÜCKFALLGEFAHR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 63 StGB
Art. 86 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00127

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Gefängnis B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 4. Mai 2011 des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Pornografie, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Edelmetallgesetz und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 20. April 2004 ausgefällte bedingte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe wurde widerrufen und A in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 10. September 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts C vom 20. April 2004 widerrufen worden war, rückversetzt. A wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren als Gesamtstrafe, wobei 377 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben.

Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A auch des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren als Gesamtstrafe, wovon 377 Tage durch Untersuchungshaft sowie 493 Tage durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, sowie einer Busse von Fr. 300.-. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben.

Zurzeit befindet sich A im Gefängnis B. Das effektive Strafende fällt auf den 25. September 2014, zwei Drittel des Vollzugs waren am 24. Dezember 2012 verbüsst.

B. Am 1. November 2012 ersuchte A um bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin hin. Nach erfolgter Anhörung lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit Verfügung vom 29. November 2012 ab.

 

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. Dezember 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2012 sowie die Gewährung der bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin hin. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A erhob daraufhin am 27. Februar 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2012 sowie die Gewährung der bedingten Entlassung.

Am 5. März 2013 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. April 2013 erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei es auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen verwies. A nahm zu diesen Eingaben nicht mehr Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 10. Januar 2013 zwar zukommen, teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig mit, dass die Sachverhaltsermittlungen damit abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist für den Rekursentscheid zu laufen beginne. Da der Beschwerdeführer somit zur Rekursantwort nicht Stellung nehmen konnte, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.3 Eine Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es jenem deshalb grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die infrage stehende Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Der Beschwerdeführer hätte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung der Sache wegen der Verletzung des Replikrechts an die Vorinstanz abzusehen.

3.  

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz begründeten die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung bzw. des Rekurses vornehmlich mit der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers. Dieser ist demgegenüber der Ansicht, alle Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien erfüllt. Es könne erwartet werden, dass er sich nach seiner Entlassung straffrei verhalten werde.

4.  

4.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3; Andrea Baechtold, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 StGB N. 1 ff.). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.2).

4.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Baechtold, Art. 86 StGB N. 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht auch sein Vollzugsverhalten trotz der vereinzelten Disziplinierungen einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 gestellt werden kann.

5.2 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 29. Januar 2013, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei – nach wie vor – belastet, weshalb es angebracht erscheine, diesen vor der Entlassung schrittweise mit zunächst weniger weitgehenden Vollzugslockerungen an das Leben in Freiheit heranzuführen. Umso mehr gelte dies, als so die begonnene Therapie zur Aufarbeitung der Delikte fortgeführt und sich der Beschwerdeführer über weitere Betätigungsfelder zunehmend stabilisieren könne. Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Einschätzung einerseits auf die Urteile des Bezirksgerichts C vom 4. Mai 2011 und des Obergerichts vom 24. November 2011, worin der Beschwerdeführer als "hartgesottener Rechtsbrecher" bezeichnet und ihm eine schlechte Legalprognose attestiert wurde. Andererseits berief sie sich auf die Angaben im Therapiebericht vom 8. Juni 2012, wonach sich der Beschwerdeführer nur vordergründig auf den Therapieprozess eingelassen habe und das Risiko für erneute Eigentumsdelikte unverändert deutlich bis sehr hoch ausgeprägt sei. Die im April 2012 abgebrochene Therapie sei zwar im Oktober 2012 wieder aufgenommen worden. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung hätten allerdings erst sieben Einzeltherapiesitzungen stattgefunden. Aufgrund der kurzen Therapiedauer von nur rund vier Monaten könne noch nicht von einer entscheidenden Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund der im psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 2010 gestellten Prognose, zur Beseitigung der schlechten Prognose sei ein erfolgreicher Abschluss der Therapie nötig, und des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit während mehrerer Jahre nicht von Strafen und Freiheitsentzügen von erneuter Delinquenz habe abhalten lassen. An der belasteten Legalprognose würden auch das mehrheitliche Wohlverhalten im Strafvollzug und die gewährten Urlaube nichts ändern. Schliesslich sei der künftige soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers nicht gesichert. Er habe auch noch keine konkreten Pläne hinsichtlich einer Arbeit in Freiheit.

5.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich insbesondere mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und erachtete die weitere Strafverbüssung gegenüber der bedingten Entlassung als vorteilhaft. Der Beschwerdeführer seinerseits brachte nichts dagegen vor, was diese Erwägungen infrage stellen könnte.

5.3.1 Zunächst machte der Beschwerdeführer geltend, die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei auf seinen Wunsch hin durchgeführt worden. Die Massnahme wurde allerdings mit Urteil des Bezirksgerichts vom 4. Mai 2011 angeordnet (vorn E. I.A.). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der Staatsanwältin bestätigt lediglich, dass die Durchführung eines Gutachtens auf seinen Antrag hin erfolgte. Der Beschwerdeführer kann damit diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3.2 Als protektiven Aspekt im Zusammenhang mit seinen zukünftigen Lebensverhältnissen führte der Beschwerdeführer an, dass er in der Wohnung seiner Eltern werde wohnen können, wobei auch der Mietzins von diesen übernommen werde. Wie jedoch bereits die Vorinstanz erwog, beabsichtigen die Eltern des Beschwerdeführers offenbar noch im Sommer bzw. Herbst 2013 nach E zurückzukehren. Auch steht momentan noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer die Wohnung überhaupt wird übernehmen können. Hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine Angaben mehr. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem nicht ausreichend stabilen und sozial schützenden sowie präventiv wirkenden
Empfangsraum nach einer bedingten Entlassung ausging. Dass sich der Freundeskreis des Beschwerdeführers nach eigenen Aussagen stets wohlverhält und Kenntnis seiner kriminellen Vergangenheit hat, stellt diese Einschätzung nicht infrage.

5.3.3 Sodann sind bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe aus seinen diversen früheren Haftstrafen gelernt, angesichts seiner wiederholten Delinquenz über mehrere Jahre hinweg Zweifel angebracht. Gemäss dem Therapiebericht vom 8. Juni 2012 konnte bis anhin noch keine vertiefte Tataufarbeitung erfolgen. Dass der Beschwerdeführer die Therapie im Oktober 2012 wieder aufnahm und das Lernprogramm Trias I absolvierte, ist zwar lobenswert, erscheint jedoch tatsächlich nicht ausreichend, um von einer entscheidend verbesserten Legalprognose ausgehen zu können. Gerade bei Rückfälligen sind an eine günstige Prognose höhere Anforderungen zu stellen (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 10, mit Hinweisen). Darüber hinaus zeigen auch die Umstände, die zur Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug führten, dass noch keine Stabilisierung bzw. Verminderung des Rückfallrisikos stattfinden konnte. Die Fortführung der Therapie im Rahmen des Strafvollzugs bietet jedoch die Möglichkeit hierzu. Die weitere Strafverbüssung dürfte daher auf die diesbezügliche Entwicklung des Beschwerdeführers einen positiven Einfluss ausüben. Dementsprechend ist momentan auch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen als bei Vollverbüssung der Strafe.

5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann – jedenfalls zurzeit – nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung in Freiheit bewähren werde. Angesichts der diagnostizierten hohen Rückfallgefahr rechtfertigt sich vorliegend die Eingehung eines gewissen Restrisikos nicht, und der spezialpräventive Zweck der bedingten Entlassung vermag die Vorzüge der weiteren Verbüssung der Straf- und die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit nicht zu überwiegen (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3; BGE 133 IV 201 E. 2.3).

5.5 Nach dem Gesagten hält die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an...