{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00127_2013-06-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212923&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ba3924a23d612527b9e38a481e456a98"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.06.2013  VB.2013.00127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.06.2013  VB.2013.00127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.06.2013  VB.2013.00127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist von einer R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts des Beschwerdef\u00fchrers abzusehen (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Frage der R\u00fcckfallgefahr und die diesbez\u00fcglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtw\u00fcrdigung umfassend gepr\u00fcft. Sie setzte sich insbesondere mit dem Vorleben und der T\u00e4terpers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverh\u00e4ltnissen nach einer Entlassung auseinander und erachtete die weitere Strafverb\u00fcssung gegen\u00fcber der bedingten Entlassung als vorteilhaft (E. 5.3). Bis anhin konnte noch keine vertiefte Tataufarbeitung erfolgen. Dass der Beschwerdef\u00fchrer die Therapie im Oktober 2012 wieder aufnahm und ein Lernprogramm absolvierte, ist zwar lobenswert, erscheint jedoch nicht ausreichend, um von einer entscheidend verbesserten Legalprognose ausgehen zu k\u00f6nnen. Gerade bei R\u00fcckf\u00e4lligen sind an eine g\u00fcnstige Prognose h\u00f6here Anforderungen zu stellen. Dar\u00fcber hinaus zeigen auch die Umst\u00e4nde, die zur R\u00fcckversetzung in den geschlossenen Strafvollzug f\u00fchrten, dass noch keine Stabilisierung bzw. Verminderung des R\u00fcckfallrisikos stattfinden konnte. Die Fortf\u00fchrung der Therapie im Rahmen des Strafvollzugs bietet jedoch die M\u00f6glichkeit hierzu. Die weitere Strafverb\u00fcssung d\u00fcrfte daher auf die diesbez\u00fcgliche Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers einen positiven Einfluss aus\u00fcben. Dementsprechend ist momentan auch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung h\u00f6her einzusch\u00e4tzen als bei Vollverb\u00fcssung der Strafe (E. 5.3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:20:13", "Checksum": "aef8c7a8950ce67d91d01cc79f6a1f68"}