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Geschäftsnummer: VB.2013.00133  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Leistungskürzung

Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer zwar nie explizit an, sich bei der Sozialfirma für eine Stelle anzumelden und diese anzunehmen. Aufgrund einer früheren Verfügung, die - soweit bekannt - in Rechtskraft erwuchs, waren dem Beschwerdeführer jedoch seine Pflicht zur Annahme einer zumutbaren Stelle bei der entsprechenden Sozialfirma und die Folgen einer allfälligen Weigerung ohne Weiteres bekannt (E. 4.2.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen den früheren Auflagen immer noch eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann ihn nicht dazu berechtigen, der Weisung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Arbeitsaufnahme in der Sozialfirma nicht nachzukommen (E. 4.2.2). Die angebotene Arbeit hätte sich als zumutbar erwiesen (E. 4.2.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM
AUFLAGE
LEISTUNGSKÜRZUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG
Rechtsnormen:
§ 3 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00133

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Januar 2010 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 20. September 2012 kürzte die Sozialbehörde B dessen Grundbedarf für die Zeit vom 5. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2012 um 15 %, da er den Arbeitsvertrag bei der Sozialfirma "C" nicht unterschrieben und dort die Arbeit nicht aufgenommen hatte. In der gleichen Verfügung wies die Sozialbehörde A darauf hin, dass eine Verweigerung der Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle oder an einem Beschäftigungsprogramm eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge habe, und erteilte ihm die Auflage, sich bis am 4. Oktober 2012 beim "C" zu melden und dort die Arbeit aufzunehmen. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Dagegen legte A am 23. Oktober 2012 Rekurs beim Bezirksrat G ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2012 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte er mehrere weitere Anträge, unter anderem sei die Sozialhilfe "pünktlich und korrekt" auszuzahlen oder die Prüfung der von ihm eingereichten Unterlagen an eine externe Stelle zu vergeben. Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Am 2. März 2013 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Februar 2013. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte A einen (ebenfalls) vom 5. Februar 2013 datierenden, jedoch eine Aufsichtsbeschwerde betreffenden Beschluss des Bezirksrats G ein. Aus der Begründung der Beschwerdeschrift geht freilich unzweifelhaft hervor, dass er den gleichentags ergangenen, jedoch die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe betreffenden Beschluss anfechten wollte. Hiervon gingen offenkundig auch der Bezirksrat und die Sozialbehörde aus, wobei der Bezirksrat am 12. März 2013 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtete, ohne einen formellen Antrag zu stellen, und die Sozialbehörde am 5. April 2013 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde einreichte. Zu diesen beiden Eingaben nahm A am 21. April 2013 Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % betrug dieser gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2012 noch Fr. 830.-. Der Betrag der Kürzung entsprach damit Fr. 147.- pro Monat. Da die Kürzung nur für die Zeit vom 5. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2012 verfügt wurde, liegt der Streitwert des Beschwerdeverfahrens weit unter Fr. 20'000.-. Infolgedessen und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2012 und der Rekursentscheid vom 5. Februar 2013 beurteilten die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Nichtunterzeichnung des Arbeitsvertrags bei der Sozialfirma "C". Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift über diesen Streitgegenstand hinausgehende Ausführungen, beispielweise hinsichtlich seiner Pflicht zur Lieferung von Unterlagen der D GmbH oder zur Gewährung eines Einkommensfreibetrags seitens der Beschwerdegegnerin. Insofern ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten. Denn Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

1.3  Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N 16; vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art bezüglich des Verhaltens bzw. Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz im Allgemeinen äusserte bzw. äussern wollte, ist daher darauf nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.  

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungskürzung damit, dass sich der Beschwerdeführer zwar einverstanden erklärt habe, beim "C" in E mit einem 50 %-Pensum zu arbeiten und eine Anmeldung unterschrieben habe. Auch sei er dort zum Vorstellungstermin am 5. September 2012 erschienen. Jedoch habe er den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und somit auch nicht mit der Arbeit begonnen. Zuvor sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2012 darauf hingewiesen worden, dass eine Verweigerung der Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle oder an einem Beschäftigungsprogramm eine Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge haben könnte. Im Rahmen eines Gesprächs am 14. August 2012 sei er über eine mögliche Kürzung des Grundbedarfs von 15 % für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit beim "C" informiert worden.

3.  

3.1 Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

3.2 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

3.3 Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b SHG). Beispielsweise kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 5. Februar 2013, die Beschwerdegegnerin habe die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich bei der Sozialfirma "C" für eine Stelle anzumelden und diese anzunehmen, zwar nicht explizit und nicht hoheitlich angeordnet. Gleichwohl halte die Leistungskürzung einer rechtlichen Prüfung stand. Seit Eröffnung des Beschlusses vom 12. Juli 2010 kenne der Beschwerdeführer, der die Einzelfirma Einzelfirma F betreibe und einziger stimmberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH sei, die Voraussetzungen, unter welchen die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Sozialhilfeabhängigkeit ausnahmsweise zulässig sei. Die Sachverständigenberichte vom 28. Januar 2011 und 15. August 2011  bestätigten, dass sowohl die Einzelfirma F als auch die D GmbH für den Beschwerdeführer keine Existenzgrundlage bilden würden, und empföhlen, die monatliche Hilfsbuchhaltung für die beiden Firmen einzuverlangen. Die Beschwerdegegnerin habe die Verpflichtung, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in der Folge nie explizit angeordnet. Eine solche Anordnung sei indessen implizit in den wiederholten Weisungen mit enthalten gewesen, monatlich fünf Stellenbewerbungen einzureichen. Aufgrund der gesamten Umstände und gestützt auf die zahlreichen Beschlüsse des Bezirksrats sei für den Beschwerdeführer klar ersichtlich gewesen, dass er gehalten gewesen sei, sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Auch sei er mehrfach auf eine mögliche Kürzung der Sozialhilfe bei Nichteinhaltung der Auflagen und Weisung hingewiesen worden. Am 10. Juli 2012 habe die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Abklärung und Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Sozialfirma "C" erteilt. Gleichzeitig sei dieser auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge geweigert, den Arbeitsvertrag bei der Sozialfirma "C" zu unterzeichnen, obwohl er gewusst habe, dass er hierzu verpflichtet gewesen sei und es sich bei der angebotenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt habe. Damit habe er gegen Auflagen verstossen. Eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe sei deshalb berechtigt gewesen.

4.2 Der Beschwerdeführer seinerseits machte im Wesentlichen geltend, er habe die Stelle beim "C" nicht angenommen, weil es ihm diese verunmöglicht hätte, seine "Aussendienst-Tätigkeit" weiterzuführen und er dadurch seine Arbeitsstelle als selbständig Erwerbender (gemeint wohl bei der D GmbH) verloren hätte. Sodann hätte es sich bei der Arbeit beim "C" um eine stehend zu verrichtende Fliessbandarbeit gehandelt, die er aufgrund seines geschädigten Beins nicht hätte leisten können. Diese Vorbringen vermögen die Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht infrage zu stellen.

4.2.1 Zunächst ist auf das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorliegende Leistungskürzung einzugehen. Jene wies zwar den Beschwerdeführer tatsächlich nie explizit an, sich bei der Sozialfirma "C" für eine Stelle anzumelden und diese anzunehmen. Aufgrund der Verfügung vom 10. Juli 2012, die – soweit bekannt – in Rechtskraft erwuchs, waren dem Beschwerdeführer jedoch seine Pflicht zur Annahme einer zumutbaren Stelle bei der entsprechenden Sozialfirma und die Folgen einer allfälligen Weigerung ohne Weiteres bekannt. In der Beschwerdeschrift machte er im Übrigen auch nichts Gegenteiliges geltend.

4.2.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, musste dem Beschwerdeführer sodann klar sein, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit wird aufgeben und sich um eine unselbständige Arbeit bemühen müssen. So wurde ihm bereits mit Verfügungen vom 10. Mai 2011 und vom 14. Juni 2011 auferlegt, die Einzelfirma Einzelfirma F aufzulösen und die Löschung im Handelsregister vorzuweisen sowie den Austritt oder die Löschung im Handelsregister der D GmbH in die Wege zu leiten. Wenn der Beschwerdegegner nun geltend machte, dass er seit 1. Januar 2012 Teilzeit als selbständig Erwerbender arbeite und diese Arbeit mit derjenigen beim "C" nicht zu vereinbaren sei, hat er dies selbst zu vertreten. Der Umstand, dass er entgegen den früheren Auflagen immer noch eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann ihn jedenfalls nicht dazu berechtigen, der Weisung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Arbeitsaufnahme im "C" nicht nachzukommen.

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbrachte, er wäre zur Verrichtung der vom "C" angebotenen Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Bezirksarzt hielt in seinem Bericht vom 4. Februar 2012 fest, dass aus rein medizinischen Gründen in einer körperlich nicht übermässig anstrengenden körperlichen Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Um dem Beschwerdeführer aber den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern, schlug er eine finanzielle Hilfe unter dem Titel der Teilarbeitsfähigkeit für die Dauer von höchstens drei Monaten vor. Alles darüber Hinausgehende sei nicht mehr begründbar. Die 50 %- Stelle beim "C" wäre damit mit dem ärztlich attestierten Umfang der Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres vereinbar gewesen. Auch wenn über die vom Beschwerdeführer beim "C" zu verrichtende Arbeit keine Details bekannt sind, kann doch davon ausgegangen werden, dass auf dessen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten eingegangen worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte denn auch im Anmeldeformular seinen gewünschten Arbeitsbereich angeben und auf seine Beinbeschwerden bei langem Sitzen oder Stehen hinweisen. Die angebotene Arbeit hätte sich damit auch als zumutbar erwiesen. Dass sich sein Gesundheitszustand nach der bezirksärztlichen Untersuchung und vor dem geplanten Antritt der Arbeit derart verschlechtert hätte, dass diese geradezu unzumutbar gewesen wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

4.2.4 Der Umfang der Kürzung (15 % des Grundbedarfs für den Lebensbedarf für drei Monate) erweist sich gemessen am Verhalten des Beschwerdeführers sodann auch als verhältnismässig.

4.3 Zu Disp.-Ziff. 2–5 der Verfügung vom 20. September 2012 bzw. die diese behandelnde Ziff. 4.1 des Rekursentscheids machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Soweit er den Beschluss der Vorinstanz mit seinen Einwänden auch in dieser Hinsicht anfechten wollte, kann jedenfalls in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf deren Erwägungen verwiesen werden.

4.4 Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende Verfahren erweist sich jedoch unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem sorgfältig begründeten Rekursentscheid auseinandersetzt und weitgehend nicht zum Streitgegenstand gehörende Ausführungen enthält (vgl. vorn E. 1.2 und E. 1.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400;        die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    540.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…