{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00134_24-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213387&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "404bb58e4a5e5cb57222f3b9d38bcf36"}, "Num": [" VB.2013.00134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.24.1  VB.2013.00134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.24.1  VB.2013.00134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.24.1  VB.2013.00134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Inventarentlassung: Schutzw\u00fcrdigkeit, Notwendigkeit von \u00fcber die Kernzonenvorschriften hinausgehenden Schutzmassnahmen. Ein Obergutachten ist nicht bereits dann erforderlich, wenn ein Parteigutachten dem von der Gemeinde eingeholten Gutachten widerspricht, indem es zu einer anderen Einsch\u00e4tzung gelangt. Vielmehr m\u00fcsste sich aus dem Parteigutachten ergeben, dass das offizielle Gutachten nicht auf zutreffender Rechtsgrundlage beruht, nicht vollst\u00e4ndig, klar sowie geh\u00f6rig begr\u00fcndet und widerspruchslos ist, oder dass die sachverst\u00e4ndige Person nicht \u00fcber hinreichende Sachkenntnisse und die n\u00f6tige Unbefangenheit verf\u00fcgt (E. 5.1). Zumindest in Bezug auf die ortsbildpr\u00e4gende Wirkung ist die vom Gutachten der kantonalen Denkmalschutzkommission abweichende Beurteilung der kommunalen Beh\u00f6rde nicht nachvollziehbar (E. 5.2). Mit den bestehenden planungsrechtlichen Massnahmen l\u00e4sst sich der Bedeutung der fraglichen Geb\u00e4ude, abgesehen von zwei Verbindungsbauten, nicht hinreichend Rechnung tragen (E. 6.2). Der von der Gemeinde vorzunehmenden Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung, die unter anderem vom erst festzulegenden Schutzumfang abh\u00e4ngig ist, kann vorliegend nicht vorgegriffen werden. Die Unterschutzstellung erweist sich jedenfalls nicht als von vornherein unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 7.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:04", "Checksum": "6b0243cecd2a977800acdd56db9eac85"}