{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00138_2013-09-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213268&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d820bcc9d462206fef709e735c04b923"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.09.2013  VB.2013.00138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.09.2013  VB.2013.00138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.09.2013  VB.2013.00138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitspl\u00e4tze im UG von Railcity | [Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der st\u00e4ndigen Arbeitspl\u00e4tze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdef\u00fchrerin habe zus\u00e4tzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gew\u00e4hren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden k\u00f6nnen m\u00fcssen.] Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Die Baubeh\u00f6rde der Stadt Z\u00fcrich war kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verkn\u00fcpfen. Sie musste im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten. Ob die hier erfolgte, kann offenbleiben (E. 3.2.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbeh\u00f6rde f\u00fcr arbeitsrechtliche Vorschriften und kann, sofern Vorschriften des Arbeitsgesetzes, einer diesbez\u00fcglichen Verordnung oder einer Verf\u00fcgung nicht befolgt werden, den Fehlbaren darauf aufmerksam machen und die Einhaltung der Vorschrift oder Verf\u00fcgung verlangen (E. 3.2.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik m\u00f6glich und den Verh\u00e4ltnissen des Betriebes angemessen sind (E. 4.1). R\u00e4ume ohne nat\u00fcrliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie d\u00fcrfen nur als (st\u00e4ndige) Arbeitspl\u00e4tze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Gen\u00fcge getan ist (E. 4.2). Bei den vorgesehenen zus\u00e4tzlichen, entgeltlichen Pausen handelt es sich um eine geeignete und verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Massnahme (E. 6.6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:22:16", "Checksum": "abbb8d60a1ba91b6d64b24868a0d1bba"}