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Geschäftsnummer: VB.2013.00143  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Nachweis des (rechtzeitigen) Versands einer Rekursschrift. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin androhungsgemäss nicht ein, nachdem bei ihr innert Rekursfrist keine verbesserte Rekursschrift eingegangen war. Aufgrund der Aussagen einer Auskunftsperson, die vom Verwaltungsgericht schriftlich befragt wurde, erscheint indessen glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin fristgerecht eine verbesserte Rekursschrift (uneingeschrieben) der schweizerischen Post übergeben hat (E. 2.4). Die Gerichtsgebühr ist aus Gründen der Billigkeit (Fehler der Post) auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung sowie auf unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 3.2 und 3.3). Gutheissung / Rückweisung an die Vorinstanz mit der Auflage, materiell über den Rekurs zu entscheiden.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPERSON
BEWEIS
BILLIGKEIT
FRIST/-EN
FRISTWAHRUNG
GERICHTSGEBÜHR
NACHWEIS
NICHTEINTRETEN
POSTAUFGABE
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. II VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 23 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00143

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 22. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Stadt C,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wohnt zusammen mit D in einer 4½-Zimmer-Wohnung in C. Seit April 2012 wird sie von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 12. September 2012 hielt der Sozialvorstand der Stadt C im Rahmen einer Verfügung fest, dass A und D ab dem 19. November 2012 als festes Konkubinat gelten würden, weshalb die Höhe des Sozialhilfeanspruchs im November 2012 neu abgeklärt werden müsse. Am 16. November 2012 verfügte der Sozialvorstand unter anderem, aufgrund des stabilen Zusammenlebens von A mit D werde in ihrem Unterstützungsbudget ab dem 1. Dezember 2012 ein Konkubinatsbeitrag in der Höhe von Fr. 500.- einberechnet. Diese Verfügung retournierte A am 4. Dezember 2012 an den Sozialvorstand, versehen mit folgender – am 3. Dezember 2012 verfasster – handschriftlichen Erklärung: "Gegen diese Verfügung erhebe ich Einspruch." Am 12. Dezember 2012 überwies der Sozialvorstand die mit dem "Einspruch" versehene Verfügung zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat C.

II.  

Am 13. Dezember 2012 wies der Bezirksrat C A darauf hin, dass ihr "Einspruch" vom 3. Dezember 2012 den formellen Rekursanforderungen nicht genüge. Um die Verfügung des Sozialvorstands vom 16. November 2012 anzufechten, müsse sie innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Rekursschrift mit Antrag und Begründung einreichen. Andernfalls würde auf den als "Einspruch" bezeichneten Rekurs voraussichtlich nicht eingetreten. In der Folge ging beim Bezirksrat keine Rekursschrift von A ein. Am 6. Februar 2013 beschloss der Bezirksrat, auf den Rekurs werde (ohne Kostenerhebung) nicht eingetreten.

III.  

A. Am 5. März 2013 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) der Beschluss des Bezirksrats vom 6. Februar 2013 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen mit der Weisung, auf den Rekurs einzutreten; (2.) A sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; (3.) es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen; (4.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe der schweizerischen Post rechtzeitig (am 24. Dezember 2012) und in Anwesenheit einer Zeugin (ihrer Psychiaterin E) eine an den Bezirksrat adressierte Rekursschrift übergeben.

B. Am 11. März 2013 beantragte der Bezirksrat C die Abweisung der Beschwerde, wobei er ausführte, dass die angeblich am 24. Dezember 2012 versendete Rekursschrift von A beim Bezirksrat nie eingegangen sei. Die Stadt C reichte innert der vom Verwaltungsgericht angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. A nahm zur Eingabe der Stadt C am 14. Mai 2013 und zu jener des Bezirksrats am 17. Mai 2013 Stellung.

C. Das Verwaltungsgericht ersuchte A am 19. August 2013, die von ihr als Zeugin angerufene E von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Am 27. August 2013 unterzeichnete A eine entsprechende Erklärung. Mit Brief vom 3. September 2013 ersuchte das Verwaltungsgericht E, in einem Schreiben möglichst genau darzulegen, was sich am 24. Dezember 2012 nach ihrer Wahrnehmung abgespielt habe. Mit Schreiben vom 5. September 2013 – unterzeichnet am 23. September 2013 – äusserte sich E zur Frage, was sich am 24. Dezember 2012 ereignet hatte. Ergänzend hielt sie fest, dass sie nicht Psychiaterin sei, sondern als Pflegefachfrau in der Psychiatrie arbeite und A in dieser Funktion ambulant unterstütze. Am 11. und 25. September 2013 äusserte sich der Bezirksrat C zum Schreiben von E vom 5. September 2013. Die übrigen Verfahrensbeteiligten nahmen zu diesem Schreiben keine Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde  einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist. Kein Verfahrensthema ist hingegen die materiellrechtliche Frage, ob es zulässig war, im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 einen Abzug in Form eines Konkubinatsbeitrags festzusetzen.

2.  

2.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass die Sendung, die die Beschwerdeführerin angeblich am 24. Dezember 2012 mit uneingeschriebener Post verschickt habe, auf der Bezirksratskanzlei nie eingetroffen sei. Da der "Einspruch" vom 3. Dezember 2012 den Rekursantrags- und Begründungsanforderungen gemäss § 23 Abs. 1 VRG nicht genüge und die Beschwerdeführerin innert Rekursfrist keine verbesserte Rekursschrift eingereicht habe, habe der Bezirksrat das Rekursverfahren androhungegemäss – gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG – mit einem Nichteintretensbeschluss erledigen dürfen.

2.2 Wird eine Sendung mit uneingeschriebener Post verschickt, so obliegt es dem Absender, den Beweis zu erbringen, dass und an welchem Tag der Versand erfolgt ist (vgl. BGr, 20. März 2013, 1C_45/2013, E. 2.3). Für die Fristwahrung gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG genügt der rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der schweizerischen Post, sofern im Bestreitungsfall der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (BGE 127 I 133 E. 7b; VGr, 5. Mai 2009, VB.2008.00577, E. 1.2.1).

2.3 Die vom Verwaltungsgericht als Auskunftsperson schriftlich befragte E hielt in ihrer Eingabe vom 5. September 2013 Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe sie darüber informiert, dass der Bezirksrat den "Einspruch" vom 3. Dezember 2012 nicht als Rekurs gegen die Verfügung vom 16. November 2012 akzeptiere. Am 21. Dezember 2012 habe sie in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit F vom Bezirksrat C telefoniert um zu erfahren, wie ein formell korrekter Rekurs ausgestaltet sein müsse und ob die Rekursfrist noch laufe. F habe ihr die Formerfordernisse des Rekurses erklärt und versichert, dass die Frist gewahrt sei, wenn der Rekurs über die Festtage abgeschickt werde. Daraufhin habe sie, E, den Rekurs ausformuliert und am 24. Dezember 2012 der Beschwerdeführerin zur Unterschrift gebracht. Am gleichen Tag habe sie die Beschwerdeführerin zum Bahnhof C begleitet, wo diese den Brief in ihrem Beisein bei der Poststelle eingeworfen habe. Der Einwurf der Sendung müsse am 24. Dezember 2012 zwischen 9.00 und 9.30 Uhr erfolgt sein, denn sie erinnere sich noch daran, dass sie anschliessend zur Arbeit gegangen sei.

2.4 E schildert den Sachverhalt in ihrem Schreiben vom 5. September 2013 auf detaillierte Weise (E. 2.3) und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Darlegungen der Beschwerdeführerin. Das von E erwähnte Telefonat mit F findet in den Akten des Bezirksrats zwar keine Bestätigung. Doch es ist davon auszugehen, dass der Bezirksrat diesen Anruf in seinen Stellungnahmen vom 11. bzw. 25. September 2013 in Abrede gestellt hätte, wenn nicht zutreffen würde, dass sich E am 21. Dezember 2012 bei F telefonisch nach den Form- und Fristerfordernissen des Rekurses erkundigt hat. Da der Bezirksrat keine entsprechenden Einwendungen vorbrachte, erscheint die telefonische Auskunftserteilung glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die weiteren Sachverhaltsdarstellungen als plausibel: Es ist nachvollziehbar, dass E die Rekursschrift im Bestreben, die Rechtsmittelfrist zu wahren, noch vor Beginn der Weihnachtsfeiertage verfasste und dass sie die Beschwerdeführerin am Morgen des 24. Dezembers 2012 zur Post beim Bahnhof C begleitete, wo die Beschwerdeführerin die Sendung im Beisein von E zwischen 9.00 und 9.30 Uhr einwarf. Hinweise, die Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung aufkommen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch werden sie von den übrigen Verfahrensbeteiligten geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist im Rahmen der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, sie habe am 24. Dezember 2012 der Post eine (uneingeschriebene) verbesserte Rekursschrift übergeben, auf hinreichende Weise belegt hat.

2.5 Indem die Beschwerdeführerin die Rekursschrift am 24. Dezember 2012 der schweizerischen Post übergab, wahrte sie die 30-tägige Frist, um gegen die von der Beschwerdegegnerin am 26. November 2012 versendete Verfügung Rekurs zu erheben (§ 22 Abs. 1 und 2 VRG). Die formellen Rekursanforderungen gemäss § 23 Abs. 1 VRG sind ebenfalls erfüllt: Trotz der Kürze des Schreibens vom 24. Dezember 2012 geht daraus mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung von Auflage a/3 der Verfügung vom 16. November 2012 beantragt und zur Begründung anführt, dass sie mit ihrem Mitbewohner keine eheähnliche Beziehung pflege, weshalb sich der Abzug eines Konkubinatsbeitrags in ihrem Unterstützungsbudget nicht rechtfertige. 

2.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz vom 6. Februar 2013 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an den Bezirksrat zurückzuweisen, der auf den Rekurs vom 24. Dezember 2012 einzutreten und materiell darüber zu entscheiden haben wird. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde erübrigt die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin, vor Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 

3.  

3.1 Auslöser des vorliegenden Verfahrens war der Umstand, dass die Rekursschrift, die die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2012 der Post übergab, beim Bezirksrat nicht angekommen ist. Da weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz den Postversand beeinflussen konnten, erschiene es unbillig, ihnen für das vorliegende Verfahren Gerichtsgebühren aufzuerlegen. Von der obsiegenden Beschwerdeführerin können ebenfalls keine Verfahrenskosten verlangt werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühren sind somit aus Gründen der Billigkeit auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 

3.2 Dass die Beschwerdeführerin zur Darlegung des Sachverhalts vor Verwaltungsgericht einen Rechtsvertreter beizog, nachdem die Vorinstanz auf ihren Rekurs nicht eingetreten war, erscheint unter den konkreten Umständen als gerechtfertigt. Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist (E. 3.3), hat die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten.

3.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG): Da sie Sozialhilfe bezieht, ist von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts der Beschwerdegutheissung können ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Aus den Akten geht hervor, dass sie sich in einer schwierigen und instabilen Lebenslage befindet (vgl. den Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik vom 27. März 2013), weshalb anzunehmen ist, dass sie nicht in der Lage war, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Demnach ist Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einzusetzen. Bis zur jüngsten Eingabe vom 31. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin zwar von Rechtsanwalt H vertreten. Dieser hat das Verwaltungsgericht indessen ausdrücklich darum gebeten, Rechtsanwalt B, der die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2013 vertritt, als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Die Parteientschädigung, die die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten hat (E. 3.2), wird an die Entschädigung anzurechnen sein, die dem Vertreter der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zusteht. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Im Verfahren vor Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]);

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 6. Februar 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    240.--     Zustellkosten,
Fr.    740.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen (Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…