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Geschäftsnummer: VB.2013.00145  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130005


Verhältnismässigkeit eines gewaltschutzrechtlichen Rayonverbots. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der beschwerdeführende Ex-Partner seine Ex-Partnerin unter Ausübung häuslicher Gewalt zum Verlassen der Wohnung gezwungen hat: Polizei und Haftrichter, die die Parteien persönlich anhörten, erachteten die Sachverhaltsdarstellung der Ex-Partnerin, die sich beim umstrittenen Vorfall nachweislich am Rücken verletzte, als glaubhafter als jene des Ex-Partners. Angesichts der fehlenden Unrechtseinsicht des Ex-Partners ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von einer fortbestehenden Gefährdung ausging, die eine dreimonatige Verlängerung der drei polizeilich angeordneten Rayonverbote rechtfertigte (E. 3.3). Eines der Rayonverbote erweist sich allerdings in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig: Grundsätzlich durfte der Haftrichter dem Ex-Partner zwar verbieten, an Montagen das Schulhausareal zu betreten, auf dem die Ex-Partnerin an diesem Tag als Krippenleiterin tätig ist. Von dieser Regel hätte er aber eine Ausnahme für die Stunde von 11-12 Uhr machen müssen, da der Ex-Partner jeden zweiten Montag um dieses Zeit im gleichen Schulhaus als Turnlehrer arbeitet (E.4.4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BERUFSAUSÜBUNG
GEWALTSCHUTZ
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00145

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. April 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS130005,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1977 geborene A und die 1976 geborene B waren wäh­rend vier Jahren liiert. Sie wohnten zusammen in D, bis sie sich am 17. Dezember 2012 trennten; seither lebt B bei ihrem Vater in E. Am 3. Januar 2013 kam es am Wohnort von A in D zu einem Streit zwischen den bei­den Ex-Partnern, der dazu führte, dass B am 7. Januar 2013 einen Arzt auf­suchte. Am 5. Februar 2013 erstattete sie bei der Polizei Anzeige gegen A. Nach Anhörung beider Ex-Partner verfügte die Kantonspolizei Zürich am 7. Februar 2013 Gewaltschutzmassnahmen: Sie verbot A bis am 21. Februar 2012, B zu kontaktieren sowie bestimmte, näher bezeichnete Gebiete in der Umgebung ihres Wohnorts (E) und ihrer Arbeitsorte (F und D) zu betreten.

II.  

Am 15. Februar 2013 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts G, die polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate zu verlän­gern. Dieses Gesuch hiess der Haftrichter am 20. Februar 2013 provisorisch gut, wogegen A am 25. Februar 2013 Einsprache erhob. Nach Anhörung beider Ex-Part­ner ordnete der Haftrichter am 1. März 2013 weitgehend die definitive Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis am 21. Mai 2013 an (Disp.-Ziff. 2). In zeitlicher Hinsicht beschränkte er das Rayonverbot, das den Arbeitsort in D betrifft, indessen auf Montage (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegte er A (Disp.-Ziff. 3 und 4).

III.  

Am 6. März 2013 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verlängerung der Rayonverbote sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, den Parteien sei die Möglichkeit zu geben, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, und sämtliche Protokolle, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erstellt worden seien, seien ihm sofort schriftlich zuzustellen.

Das Bezirksgericht G und die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 12. bzw. 13. März 2013 auf Stellungnahme zur Beschwerde. B beantragte mit Be­schwerdeantwort vom 25. März 2013, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Entscheid an die Vorinstanz zurück­zuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A (zu­züglich Mehrwertsteuer von 8 %). Am 2. bzw. 5. April 2013 äusserte sich A zur Beschwerdeantwort sowie zu den Protokollen, in die er Einsicht erhalten hatte. Zur Replik vom 2. April 2013 nahm B am 9. April 2013 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der bis am 21. Mai 2013 verlängerten Rayonverbote in D, E und F. Er wehrt sich in erster Linie gegen das Rayonverbot an seinem Arbeitsort in D, wie aus seinen Begehren und deren Be­gründung hervorgeht. Nicht explizit beantragt hat er die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin. Implizit wehrt er sich indessen auch gegen diese Massnahme, da er geltend macht, dass er am 3. Januar 2013 keine häusliche Gewalt ausge­übt habe. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. 

1.3 Der Beschwerdeführer erhebt sodann "Klage" gegen die Beschwerdegegnerin wegen Ausübung häuslicher Gewalt, Körperverletzung, Sach­be­schädi­gung sowie Irreführung der Rechtspflege bzw. Falschanschuldigung. Zur Beurteilung dieser Begehren sind jedoch die Strafbehörden zuständig und nicht das Verwaltungsgericht, das einzig über öffentlich-recht­li­che Angelegenheiten entscheidet (§ 70 in Verbindung mit § 1 VRG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Übrigen der Vorwurf des Beschwerdefüh­rers, die Be­schwerdegegnerin habe seine neue Lebenspartnerin am 28. März 2013 bedroht und be­schimpft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Einsicht in Protokolle der Polizei bzw. des Haftrichters erhalten und diese nicht unterschrieben, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu erachten: Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 5. April 2013 zum Inhalt dieser Protokolle geäussert.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 

2.3 Dem Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme anordnet, ist ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2013 aus Eifersucht einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt und damit begonnen habe, seinen Hausrat zu zerstören. Daraufhin habe er in Notwehr handeln müssen, um Schlimmeres zu verhindern. Er habe die Beschwerdegegnerin "mit Körpereinsatz" ins Freie gezwungen und dabei "physische Kraft" anwenden müssen. Weil die Beschwerdegegnerin gestolpert sei, seien sie gemeinsam eine Treppe mit vier Stufen heruntergestürzt. Dass von ihm – dem Beschwerdeführer – keine Gefährdung ausgehe, zeige der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst einen Monat nach dem Vorfall vom 3. Januar 2013 zur Poli­zei gegangen sei und dass sie sich zuvor – am 28. Januar 2013 – noch einmal mit ihm zu ei­nem Mittagessen getroffen habe.

3.2 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass sie am 3. Januar 2013 we­der den Beschwerdeführer geschlagen noch seinen Hausrat zerstört habe. Sie habe lediglich laut geredet, worauf der Beschwerdeführer sie unter Schubsen und Stossen aus der Woh­nung gedrängt habe. Dies habe unter anderem zum Treppensturz geführt, bei dem sie sich am Rücken verletzt habe. Aus Angst vor dem Beschwerdeführer habe sie längere Zeit ge­zögert, zur Polizei zu gehen. Beim Mittagessen vom 28. Januar 2013 habe es sich um ein unfreiwilliges Treffen gehandelt, das der Herausgabe von Gegenständen aus dem Hausrat des Beschwerdeführers gedient habe.

3.3 Polizei und Haftrichter, die die Parteien persönlich anhörten, kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdegegnerin glaubwürdiger seien als jene des Beschwerdeführers. Sodann liegt bei den Akten ein Arztzeugnis, das festhält, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Konsultation vom 7. Januar 2013 mehrere Kontusionsmarken aufwies und dass ihre Angaben betreffend Gewaltanwendung vom 3. Januar 2013 glaubhaft gewirkt hätten. Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts (E. 2.3) ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin und nicht auf jene des Beschwerdeführers abstellte, zumal sich die Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 3. Januar 2013 nachweislich verletzt hat. Demnach gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2013 häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG ausübte. Da der Beschwerdefüh­rer seine am 3. Januar 2013 ausgeübten Handlungen auch heute noch als gerechtfertigt er­achtet und insofern wenig einsichtig erscheint, ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Gefährdungsfortbestand ausging und die polizeilich ver­fügten Schutzmassnahmen gestützt auf § 10 Abs. 1 GSG verlängerte.

4.  

4.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, wobei einzig der zeitliche Umfang des Rayonverbots in D umstritten ist. Die Vor­instanz hatte erwogen, das betreffende Rayonverbot sei nur für Montage, nicht aber für die übrigen Wochentage zu verlängern. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer jeden zweiten Montag als Turnlehrer und die Beschwerdegegnerin jeden Montag als Spiel­gruppenleiterin auf dem Areal des Schulhauses "H" in D arbeiteten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das D betreffende Rayonverbot be­schränke ihn in seiner Berufsausübung auf unverhältnismässige Weise: Er erteile im Mehrzweckraum des Schulhauses "H" jeden zweiten Montag von 11.05 bis 11.50 Uhr Sportunterricht. Das Rayonverbot führe dazu, dass er auf die Erteilung der Sportlektionen verzichten müsse, sodass die Massnahme für ihn faktisch ein Berufsverbot darstelle. Ferner zwinge ihn das Betretverbot dazu, die Schulleitung sowie die Schülerinnen und Schüler über die Gründe für seine Abwesenheit zu informieren, was letztlich einem Rufmord gleichkomme.

4.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer keinen Stunden­plan eingereicht habe, der belege, dass er effektiv jeden zweiten Montag im Mehrzweck­raum des Schulhauses "H" unterrichte. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 1. März 2013 bestätigte sie indessen, dass sie im gleichen Schulhaus tätig sei wie der Beschwerdeführer und deshalb mit einem auf Montage beschränkten Rayonverbot einverstanden sei, weshalb von der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwerdeführers auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die Beschwerdegegnerin arbeite am Montag jeweils erst ab ca. 13 Uhr im "H", kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss einer bei den Akten liegenden Bestätigung der Spielgruppe arbeitet die Beschwerdegegnerin jeden Montag von 9 bis 11.30 und von 14 bis 16.30 Uhr als Leiterin der Spielgruppe im "H".

4.4 Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass das auf Montage beschränkte Rayonverbot in D einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers darstellt, da dieser daran gehindert wird, im Mehrzweckraum des Schulhauses "H" jeden zweiten Montag von 11.05 bis 11.50 Uhr eine Sportlektion zu erteilen. Die Zulässigkeit eines solchen Eingriffs setzt voraus, dass es sich beim Rayon­verbot um eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme handelt. Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die – vom Haftrichter nicht näher geprüfte – Frage, ob nicht ein milderer Eingriff genügen würde, um das Ziel, die Beschwerdegegnerin an ihrem Arbeits­ort in D vor häuslicher Gewalt zu schützen, zu erreichen. Dies ist zu bejahen: Er­laubt man dem Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken, das Schulhaus H in D von 11 bis 12 Uhr an jenen Montagen zu betreten, an denen er im dortigen Mehrzweckraum Sport unterrichtet, so bedeutet dies für die Beschwerdegegnerin – vergli­chen mit einem auch von 11 bis 12 Uhr geltenden Rayonverbot – keine oder höchstens eine äusserst geringfügig gesteigerte Gefährdung. Zu Begegnungen zwischen den Ex-Partnern wird es bereits deshalb kaum kommen, weil der Beschwerdeführer im Mehrzweckraum und die Beschwerdegegnerin im Spielgruppenraum arbeiten. Ferner hat die Beschränkung der Betreterlaubnis auf die Stunde von 11 bis 12 Uhr zur Folge, dass der Beschwerdeführer das Schulhausareal, das er nur zu Arbeitszwecken betreten darf, vor und nach dem Unter­richt umgehend und auf direktem Weg verlassen muss. Umgekehrt führt die zeitliche Lo­ckerung des Rayonverbots dazu, dass der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwer­deführers weitgehend ent­fällt. Demnach steht eine Massnahme zur Verfügung, die die Grundrechte des Beschwerde­führers in wesentlich geringerem Umfang beschränkt, ohne dass das Ziel, die Beschwerdegegnerin vor häuslicher Gewalt zu schüt­zen, dadurch beein­trächtigt würde. Das in D an Montagen geltende Ray­onverbot erweist sich somit insofern als unverhältnismässig, als es für die Stunde von 11 bis 12 Uhr keine Ausnahme vorsieht.

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers teilweise als begründet. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung durch folgenden Satz zu ergänzen ist: "Ausgenommen vom Rayonverbot ist die Stunde von 11 bis 12 Uhr an jenen Montagen, an denen der Beschwerdeführer das Gebiet betritt, um im Mehrzweckraum des Schulhauses H Sport zu unterrichten." Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu­treten ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdefüh­rer sowohl im haftrichterlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilweise obsiegte, rechtfertigt sich auch in Bezug auf das vo­rinstanzliche Verfahren eine hälftige Kostenauferlegung. Die Beschwerdegegnerin obsiegte nicht überwiegend, sodass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfü­gung wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ausgenommen vom Rayonverbot ist die Stunde von 11 bis 12 Uhr an jenen Montagen, an denen der Beschwerdeführer das Ge­biet betritt, um im Mehrzweckraum des Schulhauses H Sport zu unterrichten." Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wird insoweit abgeändert, als die vo­r­instanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Im Übri­gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein­zureichen.

6.    Mitteilung an…