{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00148_2013-08-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213181&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "43b5aa301f2f9607bd81ef1a98057e38"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.08.2013  VB.2013.00148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.08.2013  VB.2013.00148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.08.2013  VB.2013.00148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt: Umstrittene Bepflanzung einer Strasse mit B\u00e4umen.  Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die vorliegend infrage stehenden Auflagepl\u00e4ne sind nicht derart mangelhaft, dass das streitbetroffene Strassenprojekt verf\u00e4lscht wiedergegeben w\u00fcrde. Es dr\u00e4ngt sich im vorliegenden Fall somit nicht auf, die f\u00fcr den Entscheid relevanten Auflagepl\u00e4ne von einem unabh\u00e4ngigen Dritten untersuchen und korrigieren zu lassen (E. 2.1.2). Verzicht auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 2.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, die Vorinstanz m\u00fcsse sich ausdr\u00fccklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen. Nicht ersichtlich ist, dass sie den vorliegend infrage stehenden Einzelfall in ungen\u00fcgender Weise behandelt h\u00e4tte (E. 3.3). Verfahren zur Festsetzung von Projekten f\u00fcr Gemeindestrassen (E. 4.1). Projektierungsgrunds\u00e4tze nach \u00a7 14 StrG (E. 4.2). Voraussetzungen f\u00fcr die zul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung der Eigentumsgarantie (E. 5.2). Den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden steht bei der Beurteilung der hier strittigen Baumpflanzung ein erhebliches Ermessen zu, denn das infrage stehende Strassenprojekt betrifft eine Gemeindestrasse (E. 5.3). Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. April 2011 stellt eine pers\u00f6nliche Anzeige im Sinn von \u00a7 17 Abs. 2 Satz 2 StrG an die vom besagten Strassenprojekt betroffenen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer dar (E. 5.4). Mit \u00a7 18 StrG besteht eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr das streitbetroffene N\u00e4herpflanzungsrecht (E. 5.5). Das einschl\u00e4gige Alleen-Konzept gilt nach wie vor als planerische Grundlage und ist vom Gericht unter Verweis auf das der Planungsbeh\u00f6rde zustehende Ermessen nicht zu beanstanden. Es ist ein nach Massgabe von \u00a7 14 StrG ausgewiesenes \u00f6ffentliches Interesse an der strittigen Baumpflanzung festzustellen (E. 5.6). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit von Einschr\u00e4nkungen der Grundrechte gem\u00e4ss Art. 36 Abs. 3 BV (E. 5.7.1). Mit der einhergehenden baulichenVerdichtung im betroffenen Gebiet erscheint eine Baumpflanzung wie die geplante als geeignet und notwendig, um das ausgewiesene \u00f6ffentliche Interesse an der Aufwertung des Quartiers zu verwirklichen und die dortige Lebens- und Aufenthaltsqualit\u00e4t zu verbessern (E. 5.7.2). Die von den Beschwerdef\u00fchrenden aufgef\u00fchrten privaten Interessen verm\u00f6gen nicht, von der umstrittenen Anlegung der Allee abzusehen (E. 5.7.3). Die geplante Pflanzung der B\u00e4ume ist rechtlich nicht zu beanstanden (E. 5.8). Die Bauweise des Trottoirs und der Parkstreifen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die geplante Erstellung eines Unterflurabfallcontainers bildet vorliegend nicht Streitgegenstand (E. 6). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:21:34", "Checksum": "5f76519583a8ef674319611172030604"}