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VB.2013.00148
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt, hat sich ergeben: I. A und B, Eigentümer des Grundstücks an der C-Strasse 01 in D (Kat.-Nr. 02), erhoben am 2. Mai 2011 während der öffentlichen Planauflage beim Tiefbauamt der Stadt Zürich Einsprache gegen das Strassenprojekt "C-Strasse, Abschnitt E- bis F-Strasse, Näherpflanzrecht, Liegenschaft G-Strasse 03 und C-Strasse 04, 01". Sie beantragten, von der geplanten Baumpflanzung Abstand zu nehmen, eventualiter auf die Bäume vor den Liegenschaften 05 und 01 zu verzichten (1.), sowie von der Aufhebung der Blauen Zone Abstand zu nehmen, eventualiter die Parkplätze zumindest so zu gestalten, dass grössere Fahrzeuge ohne Manöver anhalten und kurz parkieren könnten (2.). Das Projekt sei städtebaulich und gartenarchitektonisch zu überprüfen und von unabhängigen Experten überprüfen zu lassen (3.). Der Stadtrat von Zürich wies die Einsprache am 21. September 2011 ab und setzte das besagte Strassenprojekt gemäss den Projektauflageplänen fest. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurs an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) aufgeführt. II. A. Gegen den Entscheid vom 21. September 2011 erhoben A und B am 16. November 2011 Rekurs beim Bezirksrat und stellten folgende Anträge: " Der angefochtene Stadtrats-Beschluss sei aufzuheben und 1. es sei auf die geplante Baumpflanzung auf der südöstlichen Seite der C-Strasse im Abschnitt zwischen H- und G-Strasse zu verzichten; 2. es sei eventualiter auf die Pflanzung von Bäumen vor den Liegenschaften C-Strasse 01 (und 05) zu verzichten; 3. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Antrag auf Aufhebung der Blauen Zone fallengelassen wird; 4. es seien die Parkplätze so zu gestalten, dass grössere Fahrzeuge ohne Manöver kurz parkieren können, insbesondere sei der Strassenraum vor der Liegenschaft C-Strasse 05 für den Umschlag der Abfallcontainer und den Güterumschlag freizuhalten (Gelber Streifen wie jetzt); 5. es seien die Projektgrundlagen von einem unabhängigen Büro zu überprüfen und die Pläne zu korrigieren bzw. Pläne mit den Aussagen im Entscheid 06 in Übereinstimmung zu bringen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt." Der Bezirksrat trat am 1. März 2012 mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein und überwies das Geschäft an das Statthalteramt des Bezirks Zürich (nachfolgend Statthalteramt) zur Behandlung. Die gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom 1. März 2012 eingereichte Beschwerde der Stadt Zürich wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2012 ab. B. Das Statthalteramt wies den ihm weitergeleiteten Rekurs von A und B am 30. Januar 2013 ab. III. Dagegen reichten A und B am 4. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2013. Im Übrigen wiederholten sie – mit Ausnahme von Ziff. 3 – die im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Anträge. Am 16. April 2013 reichte die Stadt Zürich, Tiefbau- und Entsorgungsdepartement, die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerde sei mit Ausnahme der im Streit liegenden Baumpflanzungen sowie der Parkplatzanordnung in der C-Strasse im Abschnitt zwischen der H- und der G-Strasse in einem Zwischenentscheid umgehend die aufschiebende Wirkung zu entziehen; alles unter Kostenfolgen zulasten von A und B. Am 7. Mai 2013 entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Ausnahme der im Streit liegenden Baumpflanzungen sowie der Parkplatzanordnung an der C-Strasse im Abschnitt zwischen der H- und der G-Strasse. Nach gewährter Fristerstreckung und Notfrist erneuerten A und B am 27. Mai 2013 die bereits gestellten Anträge. Am 7. Juni 2013 verzichtete die Stadt Zürich auf eine Stellungnahme unter Verweisung auf die bereits eingereichten Unterlagen. A und B hielten am 22. Juni 2013 an ihren Anträgen fest und verzichteten auf weitere Ausführungen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Eigentümer der Liegenschaft an der C-Strasse 01 sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, die Projektgrundlagen durch ein unabhängiges Büro überprüfen sowie die Pläne korrigieren zu lassen bzw. die Pläne mit den Erwägungen im Entscheid des Beschwerdegegners in Übereinstimmung zu bringen. 2.1.1 Über die Einholung eines Gutachtens, was die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag schliesslich verlangen, ist in der Regel von Fall zu Fall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 24). 2.1.2 Zwar sind bestehende Bäume in einem Auflageplan nach § 1 StrG einzutragen. Auch sind Füllflächen einzuzeichnen (Wegleitung Plandarstellung, genehmigt von der Geschäftsleitung Tiefbauamt der Stadt Zürich und von Entsorgung & Recycling der Stadt Zürich [ERZ], Entwässerung Kanalinformation, September 2006, aktualisiert September 2012, S. 13). Die vorliegend infrage stehenden Auflagepläne sind indessen nicht derart mangelhaft, dass das streitbetroffene Strassenprojekt verfälscht wiedergegeben würde. Vielmehr geht die beabsichtigte Pflanzung einer durchgehenden Baumallee klar daraus hervor, weshalb es nebensächlich erscheint, ob auf der anderen Strassenseite sämtliche Bäume, privaten Vorgärten und weitere von den Beschwerdeführenden aufgeführte Details abgebildet sind. Es drängt sich im vorliegenden Fall somit nicht auf, die für den Entscheid relevanten Auflagepläne von einem unabhängigen Dritten untersuchen und korrigieren zu lassen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 2.2 Soweit die Beschwerdeführenden einen Augenschein beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid darüber im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde steht. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Vorliegend erübrigt sich ein Augenschein, weil der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist. 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft neben unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG) gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, –überschreitung sowie –unterschreitung. Damit ist zugleich gesagt, dass eine bloss unzweckmässige Ermessensausübung nicht gerügt werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass bis jetzt keine seriöse inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geplanten Projekt bzw. ihren dagegen vorgebrachten Einwendungen stattgefunden habe. Es irritiere, dass die "Lebens- und Aufenthaltsqualität" im Quartier angeführt werde, dann von ästhetischen Kriterien die Rede sei und gleichzeitig eine spezielle gartenbauliche Situation wie die zwei grossen bestehenden Bäume an der Seite C-Strasse der Liegenschaft H-Strasse 07 nicht beachtet werde. 3.2 Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Dieser Grundsatz verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 23 ff.). 3.3 Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich sehr allgemein gehalten und pauschal die Position der Stadt wiederholt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 BV nicht verlangt, die Vorinstanz müsse sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen (BGE 126 I 97 E. 2.b; Biaggini, Art. 29 N. 23). Nicht ersichtlich ist, dass sie den vorliegend infrage stehenden Einzelfall in ungenügender Weise behandelt hätte. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Nichtverzeichnung der beiden bestehenden Bäume in den Auflageplänen ungenügend thematisiert, da dieses Vorbringen nicht entscheidrelevant ist (vgl. E. 2.1.2). Schliesslich liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn die Vorinstanz nach rechtlicher Würdigung des Sachverhalts die Vorbringen des Beschwerdegegners bestätigt und in gleicher Weise entscheidet. 4. 4.1 Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeinderat (Exekutive) festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrats, wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StrG). Sie sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist öffentlich bekannt zu machen (§ 16 StrG). Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Gemäss § 17 StrG bestimmt sich die Legitimation nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Abs. 1). Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen (Abs. 2). Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen gegen das Projekt und gegen die Enteignung ausgeschlossen, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen (Abs. 3 lit. a und b). 4.2 § 14 StrG enthält Projektierungsgrundsätze. Danach sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. 5. 5.1 Unbestritten ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt teilweise die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden tangiert. Der Abstand des in diesem Zusammenhang geplanten Baumes vor ihrer Liegenschaft an der C-Strasse 01 beträgt rund 3,6 m. Mit der damit einhergehenden, planungstechnisch unvermeidbaren Unterschreitung des in § 174bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) verlangten Abstands von 5 m liegt eine Enteignung von Nachbarrechten in Form eines Näherpflanzungsrechts vor (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 2087). Die Beschwerdeführenden sind nun der Ansicht, dass für diese Enteignung die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht bestehe. Die Massnahme sei unverhältnismässig, und es gäbe kein genügendes öffentliches Interesse. 5.2 Soweit der Strassenbau – wie vorliegend gegeben – Eigentum Privater beansprucht, muss der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 in Verbindung mit Art. 36 BV; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2096 ff.). 5.3 Nicht zu beanstanden ist der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der hier strittigen Baumpflanzung, die zu einer Strasse gehört (vgl. § 3 lit. h StrG), ein erhebliches Ermessen zusteht, denn das infrage stehende Strassenprojekt betrifft eine Gemeindestrasse (vgl. § 5 StrG). Die damit bestehende Planungsautonomie auferlegt den Rechtsmittelbehörden eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der vorliegenden Angelegenheit, insbesondere weil örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19 und 22, § 50 N. 9, mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren gegen das infrage stehende Strassenprojekt ist daher in erster Linie zu beurteilen, ob sich der Beschwerdegegner an die Grenzen der möglichen Ermessensausübung gehalten hat, was die Vorinstanz bejahte (vgl. auch E. 2.3). 5.4 Das von den Beschwerdeführenden erwähnte Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. April 2011 stellt eine persönliche Anzeige im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 2 StrG an die vom infrage stehenden Strassenprojekt betroffenen Grundstückseigentümer dar (vgl. vorn E. 4.1). Darin wurde ihnen mitgeteilt, inwiefern sie vom besagten Projekt tangiert würden und wie sie sich im Rahmen des gemäss § 16 f. StrG gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Planauflageverfahrens dagegen zur Wehr setzen könnten. Zudem wurde ihnen eröffnet, wann und wo die Projektpläne zur Einsicht aufliegen würden. Folglich klärte das Schreiben die Beschwerdeführenden über hoheitliche Anordnungen im Rahmen des streitbetroffenen Strassenprojekts, das dagegen zu ergreifende Rechtsmittel und die Beschaffung weiterer das Projekt betreffender Informationen auf. Es trifft somit nicht zu, dass der Beschwerdegegner sie darin nur gebeten habe, ein Näherpflanzungsrecht für die vorgesehenen Bäume vor ihrer Liegenschaft einzuräumen. 5.5 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift besteht eine gesetzliche Grundlage für das besagte Näherpflanzungsrecht: Gemäss § 18 StrG ist es dem Beschwerdegegner insbesondere erlaubt, das für den Strassenbau benötigte Land und sonstige Rechte durch Enteignung zu erwerben. Der Entscheid über die Erteilung des Enteignungsrechts durch den Bezirksrat müsste, soweit überhaupt erforderlich (vgl. VGr, 24. Mai 2006, VB.2005.00567, E. 2.2), erst nach Abschluss des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens erfolgen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 StrG). 5.6 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden besteht kein genügendes öffentliches Interesse an der Baumpflanzung auf der C-Strasse. Die Vorinstanzen legen hingegen ausführlich dar, dass die geplante Baumreihe die C-Strasse zusätzlich begrüne und deren Bild ästhetisch aufwerte. Dies entspricht dem Alleenkonzept der Stadt Zürich aus dem Jahr 1991, worauf im erstinstanzlichen Entscheid bereits hingewiesen wurde. Dieses Konzept gilt nach wie vor als planerische Grundlage (siehe http://www.stadt-zuerich.ch/content/ted/de/index/gsz/ planung_u_bau/ konzepte_ und_leitbilder.html, Untertitel "Alleenkonzept") und ist vom Gericht unter Verweis auf das der Planungsbehörde zustehende Ermessen nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.3). Es ist auch nicht zu monieren, dass die Vorinstanz auf die Bindung von Staub und Kohlendioxid durch die zu pflanzenden Bäume hinwies, da davon auszugehen ist, dass eine solche Begrünung der Strassen bereits kleinflächig entsprechende – wenn auch geringe – Auswirkungen zeitigen kann. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift behandelte das Statthalteramt damit nicht die Eindämmung des CO2-Ausstosses. Das Alleenkonzept aus dem Jahr 1991 enthält bereits den Hinweis auf die Bindung von Staub und die Verdunstung von Wasser durch Alleenbäume. Überdies erwähnte der Beschwerdegegner auch im erstinstanzlichen Entscheid vom 21. September 2011 die ökologische Ausgleichsfunktion, welche diese Bäume übernehmen würden, weshalb keine Akzentverschiebung in der Argumentation – wie von den Beschwerdeführenden gerügt – zu beobachten ist. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz ein nach Massgabe von § 14 StrG ausgewiesenes öffentliches Interesse an der strittigen Baumpflanzung festzustellen. Da Erwägung 4.c des angefochtenen Entscheids eine nachvollziehbare Begründung dazu enthält, ist dem Statthalteramt diesbezüglich keine Willkür vorzuwerfen. 5.7 Schliesslich zweifeln die Beschwerdeführenden an der Verhältnismässigkeit der geplanten Baumpflanzung. 5.7.1 Die Einschränkungen der Grundrechte müssen gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig sein. Zum einen muss die staatliche Massnahme geeignet sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Des Weiteren darf der Eingriff in die Grundrechte in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss zwischen dem angestrebten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012, N. 321 ff.). 5.7.2 Mit der einhergehenden baulichen Verdichtung in D erscheint – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – eine Baumpflanzung wie die geplante als geeignet und notwendig, um das ausgewiesene öffentliche Interesse an der Aufwertung des Quartiers zu verwirklichen und die dortige Lebens- und Aufenthaltsqualität zu verbessern. Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach Baumpflanzungen generell zu einer Verschmutzung und damit zur Abwertung des Quartiers führen würden, ist zu relativieren: Mit dem Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass ERZ die Reinigung der Strassen zuverlässig wahrnimmt, womit die Verschmutzung städtischer Grünflächen durch Abfälle und Hundeversäuberung auf ein erträgliches Mass eingedämmt werden kann. 5.7.3 Schliesslich erfolgt die Anlegung einer Allee offenkundig durch Pflanzung von Bäumen der gleichen Sorte mit schlanken Kronen in regelmässigem Abstand. Um von diesem Grundsatz bzw. vom städtischen Alleenkonzept als Planungsgrundlage abzuweichen, bedürfte es eines überwiegenden privaten Interesses. Die von den Beschwerdeführenden aufgeführten privaten Interessen, welche die Vorinstanz bereits im Rahmen des Rekursverfahrens als gegenüber dem ausgewiesenen öffentlichen Interesse nicht überwiegend beurteilt hatte, vermögen indessen nicht, von der umstrittenen Anlegung einer solchen Baumreihe an der C-Strasse abzusehen. So ist nicht festzustellen, dass die Sicht der aus der Hofeinfahrt bei der Liegenschaft C-Strasse 01 ausfahrenden Automobilisten und der stadteinwärts fahrenden Velofahrer durch die Baumpflanzung in unverhältnismässiger und insbesondere die Verkehrssicherheit gefährdender Weise beeinträchtigt würde. Eine durchgängige Baumreihe dürfte sich eher verkehrsberuhigend auswirken, da der motorisierte Verkehr zu langsamerem Fahren gezwungen wird, was sich wiederum positiv auf die Sicherheit der Fussgänger auswirkt. Sodann ist nicht davon auszugehen, durch die natürliche Pollen- und Laubproduktion der streitbetroffenen Bäume würden derart übermässige Immissionen entstehen, dass das festgestellte öffentliche Interesse an der Bepflanzung der C-Strasse nicht mehr überwiegen würde. Gleiches gilt bezüglich des von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Rekursverfahrens beanstandeten Schattenwurfs, der bei heissen Temperaturen im Sommer vielmehr eine äusserst willkommene Abkühlung schafft. In den Wintermonaten besteht des Weiteren kein Laubwerk; damit werden die Liegenschaften an der C-Strasse wie bis anhin besonnt. Der Zusammenwuchs der Baumkronen – falls es angesichts der ausgewählten Baumart überhaupt dazu kommen sollte – ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Dabei würde ein Blätterdach gebildet, das sowohl vor Sonne als auch vor Regen schützt. Weshalb die Baumallee der I-Strasse nicht als Beispiel herangezogen werden kann, zeigen die Beschwerdeführenden nicht genügend auf. Entgegen ihrer Darstellung handelt sich dabei um eine Durchgangsstrasse, die insbesondere für den öffentlichen Busverkehr benutzt wird. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse ist sodann nicht davon auszugehen, dass die geplanten Bäume durch zu wenig Sonne in ihrem Wachstum gehindert würden. Dass die Äste dannzumal die östliche Terrasse ihrer Liegenschaft beeinträchtigen würde, ist angesichts der örtlichen Gegebenheiten hypothetischer Natur und für die vorliegende Prüfung der Angelegenheit damit nicht von Bedeutung. 5.8 Somit kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die geplante Pflanzung der Bäume an der C-Strasse und insbesondere vor den Liegenschaften C-Strasse 05 und 01 rechtlich nicht zu beanstanden sei, was zu Recht zur Abweisung der entsprechenden Anträge führte. 6. Die Beschwerdeführenden wenden sich schliesslich gegen die Gestaltung des Strassenraums vor der Liegenschaft C-Strasse 05. Die von ihnen gerügte Bauweise des Trottoirs und der Parkstreifen ist indessen nicht zu beanstanden, da das Parkieren von Fahrzeugen vor der Einfahrt zum Hof der Liegenschaft 01 ohne entsprechende Bewilligung jedenfalls unzulässig bleibt (Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]; Art. 19 Abs. 2 lit. g der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1992 [VRV]). Bei Widerhandlung könnte das betreffende Fahrzeug abgeschleppt werden. Andererseits ist der Güterumschlag, insbesondere mit Lastwagen, auch nach der Realisierung des streitbetroffenen Strassenprojekts grundsätzlich möglich, wobei Behinderungen anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden sind und die Ladetätigkeit ohne Verzug durchzuführen ist (Art. 37 Abs. 2 SVG; Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 4 VRV). Infolgedessen und aufgrund des allgemein geringen Verkehrsaufkommens an der C-Strasse als Quartierstrasse ist nicht zu befürchten, dass es vor der Liegenschaft der Beschwerdeführenden vermehrt zu Staus und – damit verbunden – zu entsprechenden Lärm- und Gasimmissionen kommen könnte. Mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzuhalten, dass zur Kehrichtentsorgung vor der Liegenschaft C-Strasse 05 kein Platz mehr beansprucht wird, da die Erstellung eines Unterflurabfallcontainers bei der Liegenschaft C-Strasse 08 geplant ist. Soweit sich die Beschwerdeführenden dagegen wenden, ist zu erwähnen, dass vorliegend das Strassenprojekt "C-Strasse, Abschnitt E- bis F-Strasse, Näherpflanzungsrecht, Liegenschaft G-Strasse 03 und C-Strasse 04, 01" und nicht der von ERZ geplante Container Streitgegenstand bildet. Damit ist ihr Antrag betreffend die Gestaltung des Strassenraums vor der Liegenschaft C-Strasse 05 ebenfalls abzuweisen. 7. Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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