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VB.2013.00152
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. Die 1969 geborene A wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit dem 1. Dezember 2009 wirtschaftlich unterstützt. Zu Beginn der Unterstützung nahm sie durch Unterzeichnung eines Merkblatts Kenntnis von der Pflicht, der Sozialbehörde alle Veränderungen in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und unaufgefordert bekanntgeben zu müssen. B. Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 verpflichtete das Zürcher Arbeitsgericht den ehemaligen Arbeitgeber von A dazu, ihr für nicht ausbezahlte Ferienentschädigung, Überzeitentschädigung und Ferienzuschlag auf Überzeitentschädigung Fr. 18'351.35 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. August 2008 zu entrichten sowie eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.- zu bezahlen. Der Vertreter von A, Rechtsanwalt C, wurde für den Zeitraum ab dem 3. November 2009 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Für die Zeit von der Klagehängigkeit (27. August 2008) bis zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (3. November 2009) gewährte das Arbeitsgericht hingegen keine unentgeltliche Rechtsvertretung. C. Am 19. Juli 2010 – nach Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts – ersuchte der Rechtsvertreter von A ihren ehemaligen Arbeitgeber, den ihr vom Arbeitsgericht zugesprochenen Geldbetrag – insgesamt Fr. 23'267.30 – auf das Klientengelderkonto seiner Anwaltskanzlei zu überweisen. Zuvor (im Rahmen der Vertretungsvollmacht vom 29. Oktober 2009) hatte A ihren Anwalt beauftragt, das Inkasso der vom Arbeitsgericht zugesprochenen Streitsumme zu besorgen. D. Anfang August 2010 vereinbarte A mit ihrem Rechtsvertreter telefonisch, dass er ihr – nach Verrechnung von Prozessgewinn und Honorarforderungen – einen Betrag von Fr. 5'000.- bezahle. Die zugesicherte Geldüberweisung erfolgte am 2. August 2010. Als Folge der Zahlung erhöhte sich der Kontostand von A von minus Fr. 3'398.83 auf plus Fr. 1'601.17. E. Am 20. September 2010 reichte A den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zur jährlichen Überprüfung ihrer Unterstützungsberechtigung diverse Dokumente ein, darunter auch einen Bankkontoauszug vom 2. September 2010, auf dem die am 2. August 2010 erfolgte Geldüberweisung ersichtlich war. F. Am 13. Januar 2011 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums Albisriederhaus, A werde gestützt auf § 27 des Sozialhilfegesetzes dazu verpflichtet, den Sozialen Diensten die Prozessgewinnentschädigung von Fr. 5'000.-, die sie am 2. August 2010 erhalten habe, zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck seien während den nächsten 12 Monaten jeweils 10 Prozent des Grundbedarfs von A (Fr. 96.-) mit der Rückzahlungsschuld zu verrechnen. II. Eine von A gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Beschluss vom 22. September 2011 ab. Die Kommission änderte das Dispositiv der angefochtenen Verfügung allerdings insofern ab, als sie die Rückerstattungsverpflichtung nicht auf § 27, sondern auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes stützte. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung trat die Kommission mangels Erhebung von Verfahrenskosten nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. III. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 31. Januar 2013 ab. Weder für das Einsprache- noch für das Rekursverfahren gewährte er ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren trat der Bezirksrat mangels Erhebung von Verfahrenskosten nicht ein. IV. Am 6. März 2013 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Bezirksratsbeschluss vom 31. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass sie den Betrag von Fr. 5'000.- nicht zurückzuerstatten habe (unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat bzw. an die Stellenleitung des Sozialzentrums Albisriederhaus zurückzuweisen. Ferner sei A im Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 12. März 2013 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Stadt Zürich beantragte am 2. April 2013 die Beschwerdeabweisung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin einen sozialhilferechtlichen Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 5'000.- hat. Ein allenfalls darüber hinausgehender Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu prüfen (vgl. § 63 Abs. 2 VRG). Aufgrund des somit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde vom 6. März 2013 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie begründete dies damit, dass sich ihr Vertreter, Rechtsanwalt C, vom 22. Februar bis am 8. März 2013 in den Ferien befinde (vgl. die am 1. November 2012 ausgestellten Flugtickets) und dass dessen Bürokollege, Rechtsanwalt B, gemäss Arztzeugnis vom 1. März 2013 vom 27. Februar bis am 21. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das Begehren um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wäre selbst dann abzuweisen, wenn man es nicht als Gesuch um eine – hier ausgeschlossene (§ 12 Abs. 1 VRG) – Erstreckung der Beschwerdefrist auffassen wollte, denn Rechtsanwalt B hat am 6. März 2013 eine rechtzeitige, hinreichend begründete und allen Formerfordernissen genügende Beschwerdeschrift eingereicht. Berücksichtigt man ausserdem, dass sich der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten ergibt, so besteht kein Anlass, einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9 ff.). 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, im Einsprache- und Rekursverfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Weder die Einsprache- noch die Rekursinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten, sodass kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ersichtlich ist. 1.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Einspracheinstanz die Rückforderungsverpflichtung auf eine andere Gesetzesbestimmung stützte (§ 26 lit. a SHG) als die erstinstanzliche Behörde (§ 27 SHG), kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG): Zum einen musste die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit einer solchen Begründungssubstitution rechnen, zumal ihr bereits die Erstinstanz eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen hatte. Zum anderen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu erachten. 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 18 Abs. 1 lit. a SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten. Der Hilfesuchende meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). 2.2 Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Die Sozialbehörde kann einen auf § 26 SHG gestützten Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit Kapitel A.8.3 der SKOS-Richtlinien). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe
ihre Meldepflicht gemäss § 18 SHG nicht verletzt: Rechtsanwalt C habe sie
zwar am 2. August 2010 telefonisch darüber informiert, dass er ihr in
nächster Zeit einen Betrag von Fr. 5'000.- überweisen werde. Der Zeitpunkt
der Geldüberweisung sei damals aber nicht festgelegt worden. In der Folge habe
die Beschwerdeführerin den Kontostand nicht mehr konsultiert und erst dem Bank- 3.2 Die Meldepflicht gemäss § 18 SHG umfasst gemäss der Rechtsprechung sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 6. Mai 2009, VB.2009.00079, E. 2.2). Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass es sich beim Geldbetrag von Fr. 5'000.-, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. August 2010 überwies, um sozialhilferechtlich meldepflichtige Einnahmen handelte. 3.3 Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1), den SKOS-Richtlinien (Kapitel A.5.2) sowie Ziff. 3.1 des Merkblatts, das die Beschwerdeführerin am 6. November 2009 unterzeichnete, müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen unverzüglich der Behörde melden. Von einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber informierte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig als unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines Fürsorgeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach bereits erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober 2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am 14. September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031, E. 3.4). 3.4 Im vorliegenden Fall vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, frühestens am 6. September 2010 vom Zahlungseingang auf ihrem Konto erfahren zu haben, angesichts ihres damaligen Ausgabeverhaltens nicht zu überzeugen: Aus dem Kontoauszug vom 2. September 2010 geht hervor, dass sie im August 2010 rund 20 Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 6'747.35 tätigte. Dies wäre ihr aber ohne den Zahlungseingang von Fr. 5'000.- (selbst unter Berücksichtigung der weiteren Gutschriften von 2'438.10) gar nicht möglich gewesen, denn der Kontostand betrug zu Monatsbeginn minus Fr. 3'398.83 und die Überziehungslimite liegt gemäss Kontoauszug bei Fr. 5'000.-. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2. August 2010 oder wenige Tage später wusste, dass Rechtsanwalt C ihr am 2. August 2010 einen Betrag von Fr. 5'000.- überwiesen hatte. Sie meldete dies den Behörden indessen erst am 20. September 2010, was vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (E. 3.3) nicht mehr als "unverzügliche" bzw. rechtzeitige Meldung erachtet werden kann. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vormochten die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht davon abzuhalten, im August 2010 rund 20 Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 6'747.35 zu tätigen. Unter diesen Umständen kann schlechte Gesundheitszustand nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass die Beschwerdeführerin ab Kenntnis des Zahlungseingangs gut 1,5 Monate lang zuwartete, bis sie die Sozialbehörde im Rahmen der jährlichen Anspruchsprüfung über die Geldüberweisung informierte. 3.5 Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht nach § 18 SHG verletzt, ist somit nicht zu beanstanden. Offengelassen werden kann unter diesen Umständen die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin bereits vor der Geldüberweisung vom 2. August 2010 – nämlich im Zeitpunkt der Rechtskraft des Arbeitsgerichtsbeschlusses vom 4. Juni 2010 – über ihren Anspruch hätte informieren müssen. 4. 4.1 Bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung kann die wirtschaftliche Hilfe nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf des Hilfesuchenden hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen (VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505, E. 5.1 und 5.2). Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, so kann keine Rückerstattung gefordert werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Stand vom 7. Dezember 2012). Im Folgenden ist deshalb die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Geldbetrag, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. August 2010 überwies, im Fall einer rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte anrechnen dürfen. 4.2 Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.1; vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen verwendet werden, die die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen – beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Betrag von Fr. 5'000.-, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. August 2010 überwies, für solche Leistungen verwendet wurde, denn die – diesbezüglich beweisbelastete – Beschwerdeführerin macht dies lediglich unsubstanziiert geltend und hat keine entsprechenden Belege eingereicht. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang einzig, dass der überwiesene Betrag für die Tilgung von Schulden der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Die Fürsorgebehörde übernimmt allerdings gemäss § 22 SHV nur dann ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (beispielsweise bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird; vgl. VGr, 30. April 2008, VB.2008.00057, E. 2.3), was im vorliegenden Fall jedoch weder dargetan wird noch ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen zu Recht nicht, dass der am 2. August 2010 überwiesene Geldbetrag ganz oder teilweise als Einkommensfreibetrag im Sinn von Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien zu berücksichtigen sei: Die Geldüberweisung stand nicht im Zusammenhang mit dem Ziel, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin zu erleichtern bzw. ihre Integrationschancen zu verbessern. Demnach ist der Betrag, den der Rechtsvertreter am 2. August 2010 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwies, grundsätzlich als sozialhilferechtlich anrechenbarer Betrag zu erachten – unabhängig davon, ob es sich dabei um Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis handelt (Auffassung der Beschwerdegegnerin) oder um eine Kulanzleistung, die der Rechtsvertreter ihr aus psychologisch-moralischen Motiven bezahlte (Auffassung der Beschwerdeführerin). 4.3 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass die UBS den am 2. August 2011 einbezahlten Geldbetrag im Umfang von Fr. 3'398.83 augenblicklich – im Moment des Zahlungseingangs – mit dem Minussaldo des Kontos der Beschwerdeführerin verrechnete. Eine Pflicht zur Rückzahlung des verrechneten Betrags wäre zwar möglicherweise zu verneinen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin im Moment des Zahlungseingangs weder gewusst hätte noch damit hätte rechnen müssen, eine Geldzahlung zu erhalten, sodass sie die automatische Verrechnung mit dem Minussaldo nicht hätte verhindern können. Im vorliegenden Fall verhält es sich indessen anders: Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen der Beschwerdeschrift selber fest, dass Rechtsanwalt C sie am 2. August 2011 telefonisch kontaktiert und vorgeschlagen hatte, den Betrag von Fr. 5'000.- in nächster Zeit zu überweisen. Aufgrund der telefonischen Ankündigung wusste die Beschwerdeführerin oder musste zumindest damit rechnen, dass der Rechtsanwalt den fraglichen Betrag auf ihr UBS-Konto überweisen würde, das einen Minussaldo aufwies. Unter diesen Umständen wäre sie dazu verpflichtet gewesen, den Rechtsanwalt anzuweisen, das Geld auf eine Weise zu übermitteln, die ihr die Verwendung für den Lebensunterhalt ermöglicht hätte. Da sie diese Pflicht verletzte und stattdessen faktisch eine Schuldentilgung veranlasste, durfte die Sozialbehörde auch den am 2. August 2011 umgehend verrechneten Geldbetrag als sozialhilferechtlich relevante Einnahmen berücksichtigen. 4.4 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde im Umfang von Fr. 5'000.- von einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden Leistungsbezug ausging und die Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung verpflichtete. 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr im Einsprache- und Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gewährt werden müssen. Ein entsprechender Anspruch setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin ist als mittellos zu erachten, und ihre Begehren können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts des Umstands, dass sich relativ schwierige Rechtsfragen stellten, die zu teilweise unterschiedlichen Beurteilungen der involvierten Rechtspflegeinstanzen führten, ist davon auszugehen, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte im Einsprache- und Rekursverfahren selber zu wahren. Demnach verneinten die Vorinstanzen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einsprache- und Rekursverfahren zu Unrecht. 6. 6.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als Disp.-Ziff. V des Rekursbeschlusses vom 31. Januar 2013 sowie Disp.-Ziff. 2 Satz 2 des Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 22. September 2011 aufzuheben sind und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Einsprache- und Rekursverfahren einzusetzen ist. Er wird seinen Aufwand gegenüber der Einsprachebehörde sowie der Rekursinstanz geltend zu machen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin ist allerdings vorläufig (vgl. § 16 Abs. 4 VRG) auf die Gerichtskasse zu nehmen, da ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist (zur Begründung vgl. E. 5). Die zur Hälfte unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gutzuheissen (zur Begründung vgl. E. 5). Entsprechend ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren einzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. 3. Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV VGr); und erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 Satz 2 des Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 22. September 2011 sowie von Disp.-Ziff. V des Rekursbeschlusses des Bezirksrats Zürich vom 31. Januar 2013 wird Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einsprache- und Rekursverfahren bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an…
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